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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 30/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

Der Gemeinderat Hetzerath hat in seiner Sitzung am 15.12.2021 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung der Ortsgemeinde Hetzerath über die Aufhebung eines gemeindeeigenen Fahrweges vom 15.12.2021

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 58 des Flurbereinigungsgesetzes hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hetzerath folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der gemeindeeigene Fahrweg in der Gemarkung Hetzerath, Flur 3, Parz. Nr. 21/1 wird aufgehoben. Der im Flurbereinigungsverfahren Hetzerath-Rivenich unter dem Az.: H 1759 entstandene und ausgewiesene, gemeindeeigene Fahrweg (ehem. Gemarkung Hetzerath, Flur 3, Parz. 21), welcher durch Straßenschlussvermessung im Jahre 2003 die Bezeichnung Gemarkung Hetzerath, Flur 3, Parz. 21/1 erhalten hat, wird aufgehoben.

Ein Lageplan mit der farblichen Darstellung der aufgehobenen Wegeteilfläche ist der Satzung als Anlage beigefügt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Hetzerath, den 18.07.2024
Ortsgemeinde Hetzerath
gez. Ortsbürgermeister
Werner Monzel

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.