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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 30/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Bettenfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Jugendgästehauses

Bekanntmachung

Der Gemeinderat Bettenfeld hat in seiner Sitzung am 25.01.2024 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung

der Ortsgemeinde Bettenfeld

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Jugendgästehauses

vom 25.01.2024

Der Gemeinderat Bettenfeld hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Jugendgästehauses werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag, an dem die Benutzung der Einrichtung erfolgt.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Gebührensatzungen für die Benutzung des Jugendgästehauses außer Kraft.

Bettenfeld, den 18.07.2024
Ortsgemeinde Bettenfeld
gez. Klaus Bracht
Ortsbürgermeister

Anlage

zur Gebührensatzung der Ortsgemeinde Bettenfeld

für die Benutzung des Jugendgästehauses

1.

Miete Jugendgästehaus (einschließlich Speiseraum und Küche)

1.1

Grundbetrag pro Gruppe  —  22,00 €

1.2

Gebühr pro Person/je Übernachtung  —  12,00 €

1.3

bei Gruppen von mehr als 20 Personen, die mindestens

4 Tage belegen, pro Übernachtung  —  10,00 €

1.4

Bettwäsche für den Belegungszeitraum, pro Person  —  9,50 €

1.5

bei Unterbelegung werden Gebühren für 8 Personen in Rechnung gestellt

1.6

Endreinigung Jugendgästehaus  —  60,00 €

1.7

Benutzung der Turnhalle

1.7.1

pro Benutzungstag  —  10,00 €

1.7.2

Endreinigung  —  60,00 €

*zuzüglich Kaution  —  100,00 €

2.

Miete für Benutzung des Speiseraums einschl. Küche

2.1

Familienfeste  —  75,00 €

2.2

Beerdigungen  —  70,00 €

2.3

Polterabende, Geburtstage u. ähnliche Feiern  —  125,00 €

2.4

Endreinigung  —  60,00 €

*zuzüglich Pauschale für Heizung (vom 01.10.-31.05.)  —  25,00 €

*zuzüglich Kaution  —  100,00 €

3.

Für die nichtpolitischen Vereine ist die Nutzung des Jugendgästehauses für Vorstandssitzungen, Schulungen, Proben etc. Gebühren- und Nebenkostenfrei.

Bei Nutzung durch Vereine mit Gewinnabsicht wird eine Nebenkostenpauschale pro Veranstaltung (für Seife, Toiletten- und Handtuchpapier, Strom, Wasser, Abfallgebühren etc.) in Höhe von 50,00 € erhoben sowie 60,00 € für die Endreinigung.

4.

Für Veranstaltungen und Versammlungen etc. der Gemeinde, der Jagdgenossenschaft, der Fischereigenossenschaft, des Forstzweckverbandes, der Verbandsgemeinde, der Pfarrgemeinde, der Pfarreiengemeinschaft und der Kirchengemeinde ist die Nutzung gebührenfrei.

5.

Soweit Nutzungen nicht nach 1. bis 4. herangezogen werden können, werden diese von Fall zu Fall vereinbart. Aus Gründen des Gemeinwohls und zur Unterstützung kultureller Veranstaltungen, steht das Jugendgästehaus nur eingeschränkt zeitgleich mit Dorffesten etc. für andere Nutzer zur Verfügung. Die Festsetzung erfolgt jeweils durch den Ortsbürgermeister.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.