1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Der Ortsbürgermeister verpflichtet im Namen der Ortsgemeinde die Ratsmitglieder des Ortsgemeinderates vor ihrem Amtseintritt in öffentlicher Sitzung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (§ 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).
Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
2. Verabschiedung und Ehrungen von Ratsmitgliedern
Die ausgeschiedenen Ratsmitglieder werden in der Sitzung des Gemeinderates offiziell verabschiedet und geehrt.
Die Verabschiedung und Ehrung erfolgt durch den bis dato amtierenden Ortsbürgermeister.
3. Ernennung des Ortsbürgermeisters, Vereidigung und Einführung in das Amt
Der Ortsbürgermeister wird in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates ernannt, vereidigt und in sein Amt eingeführt. Erst mit der Amtseinführung des neu gewählten Ortsbürgermeisters endet die geschäftsführende Tätigkeit des bisherigen Ortsbürgermeisters.
Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Ortsbürgermeisters obliegt dem noch im Amt befindlichen Vorgänger, mithin dem „geschäftsführenden“ Ortsbürgermeister.
Der geschäftsführende Ortsbürgermeister, Herr Hans-Josef Weirich, beglückwünschte den neuen Ortsbürgermeister Christian Döhr und händigte die Ernennungsurkunde aus.
Im Anschluss verpflichtete Ortsbürgermeister Döhr Hans-Josef Weirich und Christina Pauli per Handschlag als Ratsmitglied des Ortsgemeinderates auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (§30 Abs. 2 Satz 1 GemO).
4. Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
a) Erster Beigeordneter
b) Weitere Beigeordnete
Die Ortsgemeinde hat entsprechend § 3 der Hauptsatzung bis zu 3 ehrenamtliche Beigeordnete.
Gemäß § 40 Abs. 5 GemO werden die Beigeordneten in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung im Wege der Mehrheitswahl gewählt. Die Form dieser Wahl steht nicht zur Disposition des Ortsgemeinderates. Nach § 40 Abs. 2 GemO können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für die Wahl jedes Beigeordneten wird ein gesonderter Wahlgang durchgeführt.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht nach § 36 Abs. 3 GemO bei Wahlen. Dies hindert den Ortsbürgermeister nicht, bei dem Tagesordnungspunkt den Vorsitz zu führen und sein Antragsrecht auszuüben.
Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Bei Abstimmungen, die eine klare Fragestellung in der Form von „Ja“ oder „Nein“ haben, oder bei Wahlen, wenn nur eine Person zur Wahl steht, sind Nein-Stimmen gültig. Bei einer Wahl, zu der mehrere Personen vorgeschlagen wurden, ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen.
Vor Eintritt in die Wahl stellt der Vorsitzende nochmals das Abstimmungsverfahren und den technischen Ablauf klar, eindeutig und ausführlich dar.
Diese Hinweise betreffen nicht nur die Benutzung der Abstimmungseinrichtungen (Abstimmungskabine, vorbereitete Stimmzettel, Verwendung des in der Abstimmungskabine bereitliegenden Schreibstiftes, bereitgestellte Abstimmungsurne) sondern auch die Art der Kennzeichnung des Stimmzettels, wobei der Vorsitzende als Kennzeichnungsart, unter der Voraussetzung, dass lediglich ein Wahlvorschlag erfolgt, verbindlich das Ankreuzen des Kästchen „Ja-Nein-Enthaltung“ mit einem „X“ festlegt.
Gemäß § 25 Abs. 8 Satz 1 MGeschO werden die abgegebenen Stimmen durch den Vorsitzenden und von mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern ausgezählt.
a) Erster Beigeordneter
Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall).
b) Weitere Beigeordnete
Die weiteren Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete verhindert sind. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Beigeordneten durch den Ortsgemeinderat festgesetzt.
• (Zweiter) Beigeordneter
• (Dritter) Beigeordneter
Die Beigeordneten werden im Anschluss an die Wahl vom Bürgermeister ernannt, vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung.
Die Beigeordneten wurden in getrennten Wahlvorgängen geheim gewählt. Es wurden nur solche Personen gewählt, die dem Ortsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für jede Wahl wurden die Mitglieder des Ortsgemeinderates laut Wählerverzeichnis einzeln zur Wahl in der aufgestellten Wahlkabine aufgerufen. Es wurden Stimmzettel ausgehändigt, auf denen die vorgeschlagene Person mit Ja- oder Nein-Stimme anzukreuzen war. Der Ortsbürgermeister beauftragte zum Auszählen der Stimmen folgende Ratsmitglieder:
• Stephanie Dietzen
• Cornelia Merges
a) Erster Beigeordneter
Der Vorsitzende stellte das Wahlergebnis fest. In geheimer Abstimmung durch Stimmzettel wurde Claudia Gödert zum ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten gewählt. Auf Nachfrage erklärte der Gewählte die Annahme der Wahl.
Wahlvorschlag Claudia Gödert/Markus Wagner
abgegebene Stimmen insgesamt: 12
davon
ungültig: 0
Enthaltungen: 0
gültig: 12
davon
Wahlvorschlag Gödert: 8
Wahlvorschlag Wagner: 4
Nein-Stimmen: 0
Der Ortsbürgermeister beglückwünscht Claudia Gödert. Er händigt die Ernennungsurkunde aus, nahm die Vereidigung vor und führt die Beigeordnete in ihr Amt ein.
b) Weitere Beigeordnete
Der Vorsitzende stellte das Wahlergebnis fest. In geheimer Abstimmung durch Stimmzettel wurde Joachim Eltges zum ehrenamtlichen (zweiten) Beigeordneten gewählt. Auf Nachfrage erklärte der Gewählte die Annahme der Wahl.
Wahlvorschlag Joachim Eltges:
abgegebene Stimmen insgesamt: 12
davon
ungültig: 0
Enthaltungen: 2
gültig: 10
davon
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 1
Der Ortsbürgermeister beglückwünscht Joachim Eltges. Er händigt die Ernennungsurkunde aus, nahm die Vereidigung vor und führt den Beigeordneten in sein Amt ein.
Der Vorsitzende stellte das Wahlergebnis fest. In geheimer Abstimmung durch Stimmzettel wurde Markus Wagner zum ehrenamtlichen (dritter) Beigeordneten gewählt. Auf Nachfrage erklärte der Gewählte die Annahme der Wahl.
Wahlvorschlag Markus Wagner:
abgegebene Stimmen insgesamt: 12
davon
ungültig: 0
Enthaltungen: 2
gültig: 10
davon
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 3
Der Ortsbürgermeister beglückwünscht Markus Wagner. Er händigt die Ernennungsurkunde aus, nahm die Vereidigung vor und führt den Beigeordneten in sein Amt ein.
5. Wahl der Ausschussmitglieder
Gemäß § 2 der Hauptsatzung sind folgende Ausschüsse zu bilden:
Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter/innen werden aufgrund von Vorschlägen der im Ortsgemeinderat vertretenen politischen Gruppen gewählt.
Die politischen Gruppen im Ortsgemeinderat haben sich auf die Erarbeitung eines gemeinsamen Wahlvorschlages entsprechend der nachfolgend aufgeführten Sitzverteilung verständigt:
| Ausschuss | Sitze | FWG Greverath e. V. | WG Döhr |
| Rechnungsprüfungs- ausschuss | 3 | 1 | 2 |
Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so ist hierüber abzustimmen; die vorgeschlagenen Personen sind gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates dem Wahlvorschlag zustimmt.
Die Wahl hat in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung zu erfolgen, sofern nicht der Ortsgemeinderat etwas anders beschließt (vgl. § 40 Abs. 5 GemO). Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht bei Wahlen gemäß § 36 Abs. 3 GemO.
Der Ortsgemeinderat beschließt, die Ausschussmitglieder in offener Abstimmung und en bloc zu wählen.
Aufgrund des gemeinsamen Wahlvorschlags wählt der Ortsgemeinderat in offener Abstimmung folgende/n Vertreter/in für den Rechnungsprüfungsausschuss:
| Fraktion | Mitglieder | Stellvertreter |
| WG Döhr | Thomas Bros | Stephanie Dietzen |
| WG Döhr | Kristina Pauli | Cornelia Mergen |
| FWG Greverath e. V. | Thomas Christmann | Michael Koch |
6. Geschäftsordnung des Gemeinderates
Die Geltung der Geschäftsordnung ist gemäß § 37 Abs. 2 GemO auf die Wahlzeit des Gemeinderates beschränkt. Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit der Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Das Ministerium des Innern und für Sport hat mitgeteilt, dass im Rahmen der Kommunalwahlen 2024 keine Änderung der Mustergeschäftsordnung vorgesehen ist, so dass die Fassung vom 24.06.2016 weiterhin Bestand hat.
Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.
Der Gemeinderat beschließt, dass die Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Geschäftsordnung zugrunde zu legen ist.
7. Mitteilungen
Ortsbürgermeister Döhr informiert über das stattgefundene Gespräch mit den Betreibern des Solarkraftwerkes hinsichtlich einer möglichen Erweiterung der PV-Anlage „Auf der Staudt“. Zur Zeit ist keine Erweiterung der Anlage geplant, da die Abnahme von Strom nicht gewährleistet ist. Eine entsprechende Stellungnahme wird durch Westnetz nachgereicht.
8. Verschiedenes
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Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.