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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 31/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Konstituierende Sitzung des Gemeinderates Bergweiler vom 11.07.2024

1. Verpflichtung der Ratsmitglieder

Der Ortsbürgermeister verpflichtet im Namen der Ortsgemeinde die Ratsmitglieder des Ortsgemeinderates vor ihrem Amtseintritt in öffentlicher Sitzung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (§ 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).

Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

Den Ratsmitgliedern wird jeweils ein Kommunalbrevier 2024 ausgehändigt.

2. Verabschiedung und Ehrungen von Ratsmitgliedern

Die ausgeschiedenen Ratsmitglieder werden in der Sitzung des Gemeinderates offiziell verabschiedet und geehrt.

Die Verabschiedung und Ehrung erfolgt durch den bis dato amtierenden Ortsbürgermeister.

3. Wahl des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters

Der Punkt wird vertagt, da keine Bewerbungen vorlagen.

4. Ernennung des Ortsbürgermeisters, Vereidigung und Einführung in das Amt

Der Punkt entfiel aufgrund fehlender Wahlvorschläge.

5. Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

a) Erster Beigeordneter

b) Weitere Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat entsprechend § 2 der Hauptsatzung bis zu 2 ehrenamtliche Beigeordnete.

Gemäß § 40 Abs. 5 GemO werden die Beigeordneten in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung im Wege der Mehrheitswahl gewählt. Die Form dieser Wahl steht nicht zur Disposition des Ortsgemeinderates. Nach § 40 Abs. 2 GemO können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für die Wahl jedes Beigeordneten wird ein gesonderter Wahlgang durchgeführt.

Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht nach § 36 Abs. 3 GemO bei Wahlen. Dies hindert den Ortsbürgermeister nicht, bei dem Tagesordnungspunkt den Vorsitz zu führen und sein Antragsrecht auszuüben.

Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Bei Abstimmungen, die eine klare Fragestellung in der Form von „Ja“ oder „Nein“ haben, oder bei Wahlen, wenn nur eine Person zur Wahl steht, sind Nein-Stimmen gültig. Bei einer Wahl, zu der mehrere Personen vorgeschlagen wurden, ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen.

Vor Eintritt in die Wahl stellt der Vorsitzende nochmals das Abstimmungsverfahren und den technischen Ablauf klar, eindeutig und ausführlich dar.

Diese Hinweise betreffen nicht nur die Benutzung der Abstimmungseinrichtungen (Abstimmungskabine, vorbereitete Stimmzettel, Verwendung des in der Abstimmungskabine bereitliegenden Schreibstiftes, bereitgestellte Abstimmungsurne) sondern auch die Art der Kennzeichnung des Stimmzettels, wobei der Vorsitzende als Kennzeichnungsart, unter der Voraussetzung, dass lediglich ein Wahlvorschlag erfolgt, verbindlich das Ankreuzen des Kästchen „Ja-Nein-Enthaltung“ mit einem „X“ festlegt.

Gemäß § 25 Abs. 8 Satz 1 MGeschO werden die abgegebenen Stimmen durch den Vorsitzenden und von mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern ausgezählt.

a) Erster Beigeordneter

Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall).

b) Weitere Beigeordnete

Die weiteren Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete verhindert sind. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Beigeordneten durch den Ortsgemeinderat festgesetzt.

• (Zweiter) Beigeordneter

Die Beigeordneten werden im Anschluss an die Wahl vom Bürgermeister ernannt, vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung.

Die Beigeordneten wurden in getrennten Wahlvorgängen geheim gewählt. Es wurden nur solche Personen gewählt, die dem Ortsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für jede Wahl wurden die Mitglieder des Ortsgemeinderates laut Wählerverzeichnis einzeln zur Wahl in der aufgestellten Wahlkabine aufgerufen. Es wurden Stimmzettel ausgehändigt, auf denen die vorgeschlagene Person mit Ja- oder Nein-Stimme anzukreuzen war. Der Ortsbürgermeister beauftragte zum Auszählen der Stimmen folgende Ratsmitglieder:

• Daniela Breitbach

• Anne Vössing

a) Erster Beigeordneter

Der Vorsitzende stellte das Wahlergebnis fest. In geheimer Abstimmung durch Stimmzettel wurde Franziska Thetard zum ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten gewählt. Auf Nachfrage erklärte der Gewählte die Annahme der Wahl.

Wahlvorschlag Franziska Thetard:

Der Ortsbürgermeister beglückwünscht Franziska Thetard. Er händigt die Ernennungsurkunde aus, nahm die Vereidigung vor und führt die Beigeordneten in sein Amt ein.

b) Weitere Beigeordnete

Der Vorsitzende stellte das Wahlergebnis fest. In geheimer Abstimmung durch Stimmzettel wurde Hubert Könen zum ehrenamtlichen (zweiten) Beigeordneten gewählt. Auf Nachfrage erklärte der Gewählte die Annahme der Wahl.

Wahlvorschlag Hubert Könen/Dirk Becker:

Der Ortsbürgermeister beglückwünscht Hubert Könen. Er händigt die Ernennungsurkunde aus, nahm die Vereidigung vor und führt den Beigeordneten in sein Amt ein.

6. Wahl der Ausschussmitglieder

Gemäß § 2 der Hauptsatzung sind folgende Ausschüsse zu bilden:

• Rechnungsprüfungsausschuss

• Bauausschuss

• Ausschuss für Jugend, Soziales und Tourismus

Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen.

Da die Wahl des Gemeinderates nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgt ist, ist auch die Wahl der Ausschussmitglieder in öffentlicher Sitzung nach den Grundsätzen im Sinne des § 33 KWG durchzuführen.

In diesem Fall hat die Stimmabgabe zwingend mittels Stimmzettel zu erfolgen. Per Handzeichen ist die Mehrheitswahl nicht durchführbar. Beschließt gemäß § 40 Abs. 5 GemO der Gemeinderat, von der geheimen Stimmabgabe abzuweichen, kann dies nur zur Folge haben, dass die Stimmzettel nicht unbeobachtet von anderen Wählern oder Dritten in einer Wahlkabine sondern am Beratungstisch ausgefüllt werden können.

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht bei Wahlen gemäß § 36 Abs. 3 GemO.

Der Ortsgemeinderat beschließt, die Ausschussmitglieder in offener Abstimmung zu wählen.

Der Ortsgemeinderat hat folgende Personen in den Ausschuss gewählt:

Rechnungsprüfungsausschuss

Bauausschuss

Ausschuss für Jugend, Soziales und Tourismus

Mitglieder Forstzweckverband Bergweiler

7. Geschäftsordnung des Gemeinderates

Die Geltung der Geschäftsordnung ist gemäß § 37 Abs. 2 GemO auf die Wahlzeit des Gemeinderates beschränkt. Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit der Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Das Ministerium des Innern und für Sport hat mitgeteilt, dass im Rahmen der Kommunalwahlen 2024 keine Änderung der Mustergeschäftsordnung vorgesehen ist, so dass die Fassung vom 24.06.2016 weiterhin Bestand hat.

Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.

Der Gemeinderat beschließt, dass die Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Geschäftsordnung zugrunde zu legen ist.

8. Ausweisung von Wohnbauflächen im Bereich "Im Elzenpesch"

a) Information

b) Antrag an die Verbandsgemeinde auf Fortschreibung des Flächennutzungsplanes

c) Angebotseinholung Erschließungsplanung Straßenbau

a) Information

Der Gemeinderat wird anhand des Aktenvermerkes der Verwaltung zum stattgefundenen Ortstermin am 17.06.2024 zum Sachstand zur Ausweisung von Wohnbauflächen im Bereich „Im Elzenpesch“ informiert.

b) Antrag an die Verbandsgemeinde auf Fortschreibung des Flächennutzungsplanes

Zur Schaffung der Voraussetzungen zur beabsichtigten Ausweisung von Wohnbauflächen im Bereich „Im Elzenpesch“ ist der Flächennutzungsplan im Zuge eines sog. Eigentausches in einem Flächenumfang von ca. 1,7 ha fortzuschreiben.

Der Flächentausch soll durch teilweise Herausnahme der im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauentwicklungsfläche 3-1 (Gesamtgröße 3,6 ha) vollzogen und planrechtlich gesichert werden.

Hierzu beantragt die Ortsgemeinde Bergweiler bei der Verbandsgemeinde Wittlich-Land die Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes.

c) Angebotseinholung Erschließungsplanung Straßenbau

Im Rahmen der späteren Erarbeitung des Bebauungsplanes werden grundsätzliche und konzeptionelle Aussagen bezüglich der Erschließungsplanung (Straßenbau) erforderlich.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften Angebote für die Erschließungsplanung (Straßenbau) einzuholen.

Im Haushalt stehen Haushaltsmittel in Höhe von 42.000,00 € zur Verfügung.

9. Mitteilungen

• Der Vorsitzende teilt mit, dass für nächste Sitzung die Änderung der Hauptsatzung geplant ist und somit ein Geschäftsbereich Kindertagesstätte gegründet werden soll.

10. Verschiedenes

./.

Horst Weber, Ortsbürgermeister

Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.