1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Die Ortsbürgermeisterin verpflichtet im Namen der Ortsgemeinde die Ratsmitglieder des Ortsgemeinderates vor ihrem Amtseintritt in öffentlicher Sitzung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (§ 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).
Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Den Ratsmitgliedern wird jeweils ein Kommunalbrevier 2024 ausgehändigt.
2. Verabschiedung und Ehrungen von Ratsmitgliedern
Die ausgeschiedenen Ratsmitglieder werden in der Sitzung des Gemeinderates offiziell verabschiedet und geehrt.
Die Verabschiedung und Ehrung erfolgt durch die bis dato amtierende Ortsbürgermeisterin.
3. Wahl des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters
Da zu den Kommunalwahlen am 09.06.2024 keine gültige Bewerbung für das Amt des Ortsbürgermeisters eingereicht worden ist, fand die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Ortsbürgermeister vom Ortsgemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt.
Danach ist der Ortsbürgermeister in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung im Wege der Mehrheitswahl zu wählen. Die Form dieser Wahl steht nicht zur Disposition des Ortsgemeinderates. Nach § 40 Abs. 2 GemO können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht nach § 36 Abs. 3 GemO bei Wahlen. Dies hindert den Vorsitzenden nicht, bei dem Tagesordnungspunkt den Vorsitz zu führen und sein Antragsrecht auszuüben.
Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Bei Abstimmungen, die eine klare Fragestellung in der Form von „Ja“ oder „Nein“ haben, oder bei Wahlen, wenn nur eine Person zur Wahl steht, sind Nein-Stimmen gültig. Bei einer Wahl, zu der mehrere Personen vorgeschlagen wurden, ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen.
Vor Eintritt in die Wahl stellt der Vorsitzende nochmals das Abstimmungsverfahren und den technischen Ablauf klar, eindeutig und ausführlich dar.
Diese Hinweise betreffen nicht nur die Benutzung der Abstimmungseinrichtungen (Abstimmungskabine, vorbereitete Stimmzettel, Verwendung des in der Abstimmungskabine bereitliegenden Schreibstiftes, bereitgestellte Abstimmungsurne) sondern auch die Art der Kennzeichnung des Stimmzettels, wobei der Vorsitzende als Kennzeichnungsart, unter der Voraussetzung, dass lediglich ein Wahlvorschlag erfolgt, verbindlich das Ankreuzen des Kästchen „Ja-Nein-Enthaltung“ mit einem „X“ festlegt.
Gemäß § 25 Abs. 8 Satz 1 MGeschO werden die abgegebenen Stimmen durch den Vorsitzenden und von mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern ausgezählt.
Es wurde kein Wahlvorschlag abgegeben.
4. Ernennung des Ortsbürgermeisters, Vereidigung und Einführung in das Amt
Der Punkt entfällt, da kein/e Ortsbürgermeister/in gewählt wurde.
5. Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
a) Erster Beigeordneter
b) Weitere Beigeordnete
Die Ortsgemeinde hat entsprechend der Hauptsatzung bis zu 2 ehrenamtliche Beigeordnete.
Gemäß § 40 Abs. 5 GemO werden die Beigeordneten in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung im Wege der Mehrheitswahl gewählt. Die Form dieser Wahl steht nicht zur Disposition des Ortsgemeinderates. Nach § 40 Abs. 2 GemO können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für die Wahl jedes Beigeordneten wird ein gesonderter Wahlgang durchgeführt.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht nach § 36 Abs. 3 GemO bei Wahlen. Dies hindert den Ortsbürgermeister nicht, bei dem Tagesordnungspunkt den Vorsitz zu führen und sein Antragsrecht auszuüben.
Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Bei Abstimmungen, die eine klare Fragestellung in der Form von „Ja“ oder „Nein“ haben, oder bei Wahlen, wenn nur eine Person zur Wahl steht, sind Nein-Stimmen gültig. Bei einer Wahl, zu der mehrere Personen vorgeschlagen wurden, ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen.
Vor Eintritt in die Wahl stellt der Vorsitzende nochmals das Abstimmungsverfahren und den technischen Ablauf klar, eindeutig und ausführlich dar.
Diese Hinweise betreffen nicht nur die Benutzung der Abstimmungseinrichtungen (Abstimmungskabine, vorbereitete Stimmzettel, Verwendung des in der Abstimmungskabine bereitliegenden Schreibstiftes, bereitgestellte Abstimmungsurne) sondern auch die Art der Kennzeichnung des Stimmzettels, wobei der Vorsitzende als Kennzeichnungsart, unter der Voraussetzung, dass lediglich ein Wahlvorschlag erfolgt, verbindlich das Ankreuzen des Kästchen „Ja-Nein-Enthaltung“ mit einem „X“ festlegt.
Gemäß § 25 Abs. 8 Satz 1 MGeschO werden die abgegebenen Stimmen durch den Vorsitzenden und von mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern ausgezählt.
a) Erster Beigeordneter
Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall).
b) Weitere Beigeordnete
Der weitere Beigeordnete ist zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete verhindert sind.
Die Beigeordneten werden im Anschluss an die Wahl vom Bürgermeister ernannt, vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung.
Die Beigeordneten wurden in getrennten Wahlvorgängen geheim gewählt. Es wurden nur solche Personen gewählt, die dem Ortsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für jede Wahl wurden die Mitglieder des Ortsgemeinderates laut Wählerverzeichnis einzeln zur Wahl in der aufgestellten Wahlkabine aufgerufen. Es wurden Stimmzettel ausgehändigt, auf denen die vorgeschlagene Person mit Ja- oder Nein-Stimme anzukreuzen war. Die Ortsbürgermeisterin beauftragte zum Auszählen der Stimmen folgende Ratsmitglieder:
a) Erster Beigeordneter
Die Vorsitzende stellte das Wahlergebnis fest. In geheimer Abstimmung durch Stimmzettel wurde Michael Weber zum ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten gewählt. Auf Nachfrage erklärte der Gewählte die Annahme der Wahl.
Wahlvorschlag Michael Weber:
abgegebene Stimmen insgesamt: 5
davon
ungültig: 0
Enthaltungen: 1
gültig: 4
davon
Ja-Stimmen: 4
Nein-Stimmen: 0
Die Ortsbürgermeisterin beglückwünscht Michael Weber. Sie händigt die Ernennungsurkunde aus, nahm die Vereidigung vor und führt den Beigeordneten in sein Amt ein.
Weitere Beigeordnete werden ggfls. in einer der nächsten Sitzungen gewählt.
6. Wahl der Ausschussmitglieder
Gemäß der Hauptsatzung sind folgende Ausschüsse zu bilden:
Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen.
Da die Wahl des Gemeinderates nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgt ist, ist auch die Wahl der Ausschussmitglieder in öffentlicher Sitzung nach den Grundsätzen im Sinne des § 33 KWG durchzuführen.
In diesem Fall hat die Stimmabgabe zwingend mittels Stimmzettel zu erfolgen. Per Handzeichen ist die Mehrheitswahl nicht durchführbar. Beschließt gemäß § 40 Abs. 5 GemO der Gemeinderat, von der geheimen Stimmabgabe abzuweichen, kann dies nur zur Folge haben, dass die Stimmzettel nicht unbeobachtet von anderen Wählern oder Dritten in einer Wahlkabine sondern am Beratungstisch ausgefüllt werden können.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht bei Wahlen gemäß § 36 Abs. 3 GemO.
Der Ortsgemeinderat beschließt, die Ausschussmitglieder in offener Abstimmung zu wählen.
Der Ortsgemeinderat hat folgende Personen in den Rechnungsprüfungsausschuss gewählt:
Mitglied:
| 1. | Fabian Kranz |
| 2. | Peter Follmann |
| 3. | Iris Weber |
Vertreter:
1. Marcella Weber
7. Geschäftsordnung des Gemeinderates
Die Geltung der Geschäftsordnung ist gemäß § 37 Abs. 2 GemO auf die Wahlzeit des Gemeinderates beschränkt. Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit der Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Das Ministerium des Innern und für Sport hat mitgeteilt, dass im Rahmen der Kommunalwahlen 2024 keine Änderung der Mustergeschäftsordnung vorgesehen ist, so dass die Fassung vom 24.06.2016 weiterhin Bestand hat.
Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.
Der Gemeinderat beschließt, dass die Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Geschäftsordnung zugrunde zu legen ist.
8. Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes im Projekt Zukunfts-Check Dorf- Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen
Das Dorferneuerungskonzept der Ortsgemeinde Dodenburg ist aus dem Jahr 1988. Fördervoraussetzung für kommunale und private Dorferneuerungsvorhaben im Rahmen der Verwaltungsvorschrift „Förderung der Dorferneuerung“ (VV-Dorf) des Innenministeriums ist ein aktuelles Dorferneuerungskonzept. In seiner Sitzung am 19.12.2017 hatte der Gemeinderat daher das Interesse der Teilnahme an dem Projekt Zukunfts-Check-Dorf des Landkreises Bernkastel-Wittlich bekundet. Dieses Projekt eröffnet den Gemeinden die Chance, anhand aktueller Erkenntnisse in sozialen, infrastrukturellen, wirtschaftlichen und baulichen Belangen eine zukunftsfähige Strategie mit Maßnahmenansätzen zu entwickeln. Durch eine breite Bürgerbeteiligung soll ein Bewusstsein für das eigene Dorf geschaffen werden, um so Chancen und Herausforderungen der weiteren Entwicklung zu erkennen. Die Durchführung des Zukunfts-Check-Dorf mit dem Ergebnis eines anerkannten Dorferneuerungskonzepts ist gegenüber einer klassischen Fortschreibung zwar mit einem hohen Engagement der Ortsgemeinde und seinen Bürgerinnen und Bürgern verbunden, dafür aber mit einem Eigenanteil von etwa 1.000,00 € pro Gemeinde auch mit erheblich weniger Kosten.
Das Ergebnis des Zukunfts-Check-Dorf ist ein von der Ortsgemeinde und seinen Bürgerinnen und Bürgern erstellter Abschlussbericht mit Maßnahmen und Handlungsempfehlungen. Dieser Abschlussbericht wird als Fortschreibung eines veralteten Dorferneuerungskonzeptes anerkannt und kann so als Grundlage für die Einwerbung von Fördergeldern im Rahmen der Dorferneuerung im kommunalen und privaten Bereich dienen.
Der Ablauf des Projektes und die Ergebnisse aus den Arbeitskreisen wurden zwischenzeitlich in einer Dokumentation bzw. einem Konzept zusammengefasst. Das vorliegende Konzept wurde in Zusammenarbeit mit dem Dorferneuerungsbeauftragten des Landkreises Bernkastel-Wittlich und unter Mitwirkung und aktiver Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Dodenburg erarbeitet und umfasst eine den Erfordernissen angepasste Bestandsaufnahme und Bestandsanalyse.
Der Gemeinderat wird nunmehr über die hierzu durchgeführten Beteiligungsverfahren seitens des Landkreises Bernkastel-Wittlich informiert.
Folgende Behörden und sonstigen Stellen wurden beteiligt:
Die eingegangenen Anregungen und Empfehlungen der Fachbehörden und sonstigen Stellen werden dem Rat in öffentlicher Sitzung erläutert.
Der Gemeinderat berät über die eingegangenen Stellungnahmen und geäußerten fachlichen Belange und nimmt die Anregung und Empfehlung der beteiligten Fachbehörden und sonstigen Stellen zur Kenntnis. Ausgenommen von dieser Zustimmung sind die Ausführungen der Unteren Wasserbehörde in Bezug auf die Renaturierungsmaßnahmen des Kiesabbaus. Der Gemeinderat ist damit nicht einverstanden. Der Gemeinderat führt dazu aus: „Die Untere Wasserbehörde wird aufgefordert die Renaturierung im festgesetzten Zeitraum voranzutreiben und die Erlaubnisnehmer darauf hinzuweisen die gestellten Auflagen zu erfüllen sowie den Abbau in der genehmigten Zeit abzuschließen. Weiterhin sind nach Fertigstellung der Renaturierung die Überwachung der Auflagen (Aufwuchs der Pflanzen) zu überwachen“.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat die Anpassung bzw. Ergänzung (unter Berücksichtigung der v.g. Ausführungen hinsichtlich der Unteren Wasserbehörde) der in der Trägerbeteiligung geäußerten fachlichen Belange in der vorliegenden Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes der Ortsgemeinde Dodenburg.
9. Annahme von Spenden
Der Rat beschließt gem. § 94 Abs. 3 GemO die Annahme einer
Alle Beträge, die nicht unter die Kleinbetragsregelung gem. § 24 Abs. 3 GemHVO fallen (Beträge über 100,00 €) werden der Aufsichtsbehörde gem. § 94 Abs. 3, S. 4, 2. HS GemO angezeigt.
10. Mitteilungen
Die Vorsitzende informiert über
die Instandsetzungskosten der Bendersbachbrücke zwischen Dierscheid und Dodenburg i.H.v. ca. 2.500,00 Euro. Die damit verbunden Kosten gehen aufgrund des überregionalen Wanderwegs zu Lasten der Verbandsgemeinde. In diesem Zusammenhang wird auch auf den erforderlichen Rückschnitt von Bewuchs auf Dierscheider Gemarkung hingewiesen. Ebenso sind die Wegeverhältnisse aufgrund der Wasserführung sehr schlecht. Diesbezüglich besteht unmittelbar hinter der Brücke auf Gemarkung Dierscheid dringender Handlungsbedarf.
ein vorliegendes Angebot zur Instandsetzung der Straße zwischen Heckenmünster und Dodenburg. Ein weiteres Angebot wird durch die Verwaltung angefordert.
die Prüfung zur Aufstellung eines Mobilfunkmasten in der Gemarkung Dodenburg d.d. Firma Vodafone sowie Anfrage der MIG-Mobilfunkmasten zur Prüfung der Errichtung eines Funkmastes auf der Gemarkungsgrenze Dodenburg/Heckenmünster.
den Rücktritt als geschäftsführende Ortsbürgermeisterin mit Ablauf des heutigen Tages. Sie bedankt sich beim Gemeinderat für die gute Zusammenarbeit der letzten Jahre.
11. Verschiedenes
Der Gemeinderat bittet die Kreisverwaltung/LBM über die Verbandsgemeindeverwaltung um Mitteilung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse sowie die Sondernutzungserlaubnisse der Kieszufahrten. Entsprechende Unterlagen sind bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates vorzulegen.
Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.