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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 31/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung Minderlittgen vom 24.06.2025

Der Gemeinderat Minderlittgen hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung

der Gemeinde Minderlittgen

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

vom 24.06.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Minderlittgen, den 24.06.2025
Ortsgemeinde Minderlittgen
gez. Ortsbürgermeister

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Minderlittgen

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte auch für Urnenbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

c) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an

Berechtigte nach Nr. 1

3. Überlassung einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeit

a) für eine Reihengrabstätte

aa) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit

b) für eine Urnenreihengrabstätte

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine zweistellige Grabstätte

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für eine zweistellige Grabstätte

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben.

d) Zubettung einer Urne innerhalb der Nutzungszeit

2. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Urnenwahlgrabstätte

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Urnenwahlgrabstätte

3. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Rasenwahlgrabstätte

aa) Zubettung einer Urne innerhalb der Nutzungszeit

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Rasenwahlgrabstätte

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben.

III. Ausheben, Schließen und Einfriedungen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Es ist der Ortsgemeinde unbenommen, diese Aufgabe einem Unternehmen zu übertragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu übernehmen.

Wird die Aufgabe nicht übertragen, sind folgende Gebühren zu berechnen:

1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung

2. Wahlgräber – Einfachgräber – (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)

a) Doppel- und weitere Grabstellen

für erste Bestattung

für jede weitere Bestattung

b) Urnenbeisetzung je Beisetzung

3. Schrittplatten für Einfriedungen

a) bei Doppelgrabstätten je Belegung

b) bei Reihengrabstätten

c) bei Reihengrabstätten für Kinder

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle  —  65,00 €

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.