Der Gemeinderat Minderlittgen hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Der Gemeinderat von Minderlittgen hat auf Grund des § 34 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
§ 13 a – Rasengrabstätten – wird erweitert und erhält folgende Fassung:
(1) Rasengräber werden als- Reihengrabstätten (Urnen- und Sargbestattungen) vergeben.
Für die Zubettung einer Asche gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Für die Kenntlichmachung der Gräber ist eine steinerne Gedenkplatte aus Naturstein mit einer Größe von 40 X 40 cm zulässig. Die Gedenkplatte mit dem Namen des/der Verstorbenen ist von den Angehörigen herstellen zu lassen und darf nicht mit erhabenen Buchstaben versehen sein.
Die Gräber können auch ohne Namenskenntlichmachung (anonym) bleiben.
Der Einbau der Gedenkplatten erfolgt durch die Ortsgemeinde und zwar in der Form, dass nach Verlegung der Platten die Fläche mit einem Rasenmäher befahren und gepflegt werden kann.
(3) Außerhalb der Vegetationszeit, von Allerheiligen bis Ostern, sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten zulässig.
Während der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten frei zu halten.
(4) Die Pflege und das Mähen der Rasenfläche wird für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren von der Ortsgemeinde durchgeführt.
Für die Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsähen sowie die Verlegung der Tafel erhebt die Ortsgemeinde eine Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
Die Höhe der zu erhebenden Gebühr wird in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung festgelegt.
(5) Rasengräber können auch als Rasenwahlgrabstätten (für Särge) für einen Nutzungszeitraum von 30 Jahren verliehen werden. Für die Kenntlichmachung der Gräber ist eine steinerne Gedenkplatte aus Naturstein mit einer Größe von 60 x 40 cm zulässig, welche auf einem Kiesstreifen durch die Ortsgemeinde verlegt wird. Die Gedenkplatte mit dem Namen des/der Verstorbenen ist von den Angehörigen herstellen zu lassen und darf nicht mit erhabenen Buchstaben versehen sein.
Die Satzung tritt am Tag Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.