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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 32/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Sitzung des Gemeinderates Eisenschmitt vom 08.08.2023

1. Einwohnerfragestunde

Aus der Mitte der Zuhörerschaft wurden Fragen zu folgenden Themen gestellt und von Ortsbürgermeister Steilen beantwortet:

  • Beschilderung Wanderweg „Mühlenpfad“
  • Späte Inbetriebnahme des Clara-Viebig-Brunnens infolge von notwendigen Reparaturarbeiten
  • Sachstand Nachfolgekonzept Sportplatz sowie Wasserschaden Sportplatzgebäude
  • Fehlerhafte Veröffentlichung der Friedhofssatzung
  • Weitergabe von Ruhebänken

2. Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

Ab dem 01.01.2024 sollen Straßenbaumaßnahmen an Gemeindestraßen über den wiederkehrenden Beitrag für Verkehrsanlagen abgerechnet werden. Während bei einmaligen Straßenbaubeiträgen der Grundstückseigentümer grundsätzlich nur für die Verkehrsanlage Beiträge zu entrichten hat, an die sein Grundstück unmittelbar angrenzt, stellt der wiederkehrende Beitrag nicht auf die einzelne Verkehrsanlage ab, sondern auf ein ganzes Straßensystem innerhalb einer öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit).

Beitragspflichtig ist somit jedes baulich oder vergleichbar nutzbares Grundstück, welches von diesem Straßensystem erschlossen wird. Regelmäßig sollen sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellen. Nur ausnahmsweise und wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten soll beim wiederkehrenden Beitrag eine Aufteilung in mehrere Einheiten erfolgen können. Werden mehrere Einheiten festgelegt, so muss es sich dabei um einzelne voneinander abgrenzbare Gebietsteile handeln (§10a Abs. 1 S. 3 KAG). Gem. § 10a Abs. 1 S. 4 KAG wird ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topgrafische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben. Je nach den örtlichen Gegebenheiten, können auch kleine Siedlungseinheiten die Voraussetzungen eines „Ortsteils“ erfüllen. Die Siedlungseinheit Eichelhütte stellt somit einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar und bildet demzufolge eine eigene Abrechnungseinheit, da eine größere Außenbereichsfläche zwischen der Ortslage und der Siedlungseinheit liegt.

Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Dieser muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils sind demnach sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen innerhalb der öffentlichen Einrichtung in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten. Anliegerverkehr ist der Verkehr, der durch „Einrichtungen“ auf Grundstücken verursacht wird. Zu solchen Einrichtungen gehören auch öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen, Kirchen, Bürgerhäuser, Kindergärten etc. Durchgangsverkehr ist hingegen lediglich der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung verlaufende Verkehr. In der Abrechnungseinheit „Eisenschmitt“ findet zwar Durchgangsverkehr statt, allerdings dennoch überwiegend Anliegerverkehr. Hier ist ein Gemeindeanteil von 30% angemessen. Abweichungen von +/- 5 v.H. sind unter Berücksichtigung des gemeindlichen Beurteilungsspielraumes lediglich hinsichtlich einer tatsächlich bestehenden Unsicherheit der Bewertung der Anteile des Anlieger- und Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung in begründeten Fällen denkbar.

In der Abrechnungseinheit „Eichelhütte“ wird es keinen Durchgangsverkehr geben, da durch dieses Abrechnungsgebiet lediglich eine klassifizierte Straße verläuft. Der Gemeindeanteil ist daher auf 20% festzusetzen.

Für die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke in der Abrechnungseinheit werden als Maßstabsdaten die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse zugrunde gelegt. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25%, für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag 50%. Bei einer ausschließlich gewerblichen oder ähnlichen Nutzung und bei Grundstücken in Gewerbegebieten erfolgt ein weiterer Zuschlag von 20%. Bei teilgewerblicher Nutzung außerhalb von Gewerbegebieten ermäßigt sich dieser weitere Zuschlag auf 10%. Als Grundstücksfläche gilt die in einem Bebauungsplan überplante Grundstücksfläche. Für Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplanes gilt grundsätzlich eine Tiefenbegrenzung von 30m.

Der Ortsgemeinderat Eisenschmitt beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß Satzungsentwurf. Er beschließt den Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit „Eisenschmitt“ auf 30 % und für die Abrechnungseinheit „Eichelhütte“ auf 20% festzusetzen. Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.

3. Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung

Die Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Eisenschmitt ist auf Grund der heutigen Rechtsprechung nicht mehr aktuell. Die Satzung wurde daher an die jetzige Rechtsprechung angepasst.

Der Ortsgemeinderat Eisenschmitt beschließt die neue Erschließungsbeitragssatzung gemäß dem Entwurf. Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.

4. Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028;

Aufstellung der Vorschlagsliste

Nach Beratung und Wahl wird folgende Person zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen benannt:

- Martina Litzki-Luther

5. Bauvoranfrage zum Umbau eines Nebengebäudes zu einem Wohnhaus/Ferienwohnung auf dem Grundstück Gemarkung Eisenschmitt, Flur 3, Parzelle 1634/1 (Schloss-Straße)

Der Vorsitzende stellt dem Rat zunächst die Bauvoranfrage ohne Nennung von Namen vor.

Der Bauherr plant auf dem o.a. Grundstück den Umbau eines Nebengebäudes zu einem Wohnhaus/Ferienwohnung.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Die Erschließung ist zur „Schloss-Straße“ gesichert.

Die Angelegenheit wird diskutiert, abschließend fasst der Rat den folgenden Beschluss:

Nach Ansicht des Gemeinderates fügt sich das Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung ein.

Deshalb stimmt der Rat der Bauvoranfrage zu und erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB.

6. Beitritt zum Kommunalen Klimapakt (KKP)

Das Land Rheinland-Pfalz und die kommunalen Spitzenverbände haben sich auf einen gemeinsamen Kommunalen Klimapakt (KKP) verständigt. Der Kommunale Klimapakt und das Investitionsprogramm (KIPKI) ergänzen sich gegenseitig, sind aber unabhängig voneinander.

Während der KIPKI in erster Linie die Mittel zur Verfügung stellt, setzt der KKP beim Knowhow an. Alle Kommunen in Rheinland-Pfalz können sich dem Kommunalen Klimapaket anschließen. Der Beitritt zum Kommunalen Klimapaket ist durch Abgabe der Muster-Beitrittserklärung, die u. a. einen Ratsbeschluss beinhaltet auf freiwilliger Basis ab dem 01.03.2023 möglich. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung bekennen sich die Kommunen zu den Klimaschutzzielen der Landesregierung und erhalten dazu umfassende, maßgeschneiderte Beratung hinsichtlich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Perspektivisch sollen die KKP-Kommunen auch von einer höheren Förderquote bei entsprechenden Landesförderprogrammen profitieren.

Der Beitritt von Ortsgemeinden kann dabei nur gebündelt über die Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen. Dementsprechend ist der Vordruck für die Beitrittserklärung aufgebaut. Jede Ortsgemeinde entscheidet eigenständig, ob und mit welchen Maßnahmen sie am KKP teilnehmen will.

Der Beschluss zum KKP-Beitritt ist nicht mit unmittelbaren finanziellen Pflichten verbunden. Über die Umsetzung konkreter Projekte und Maßnahmen ist gesondert im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung zu beraten und zu entscheiden.

Die Kommune muss im Zuge ihrer Beitrittserklärung konkrete Maßnahmen benennen, die mit dem Beitritt verfolgt werden sollen. Die Verwaltung schlägt folgende Ziele bzw. Maßnahmen vor:

Ziele

Maßnahmen

Energetische Sanierung bzw. Optimierung

- Erstellung energetischer Leitlinien für die Sanierung und den Neubau kommunaler Liegenschaften;

- Energetische Grundsanierung kommunaler Liegenschaften;

- Geringinvestive Maßnahmen zur Reduzierung der Heizlasten (z.B. Heizungsoptimierung, Dichtigkeit von Türen und Fenstern u.ä.)

- Umstellung der Gebäudebeheizung / Warmwasserbereitung auf Erneuerbare Energien in einzelnen kommunalen Liegenschaften;

Stromverbrauchreduzieren

- Austausch alter Elektrogeräte durch modernere und effizientere Geräte;

- Vermeidung jeglichen stand-by Verbrauchs durch schaltbare Steckerleisten;

Weitere Potenziale für erneuerbare Energien systematisch herausarbeiten

- Systematische Erfassung der Potenzialflächen für Dach-PV-Anlagen auf den kommunalen Liegenschaften;

- Systematische Erfassung der Potenzialflächen für Freiflächen-PV-Anlagen und Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen;

Etablierung bzw. Erhöhung der Starkregenvorsorge

- Erstellung eines örtlichen Hochwasservorsorgekonzeptes

- Organisation in einer Hochwasserpartnerschaft

- Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen im Außenbereich: Umsetzung von Maßnahmen zum natürlichen Hochwasserrückhalt (z. B. durch Renaturierung von Gewässern), Flächensicherung für den Hochwasserschutz, Umsetzung der Empfehlungen des Informationspaketes zur Hochwasservorsorge des Landesamtes für Umwelt RLP

- Veränderung oder Entfernung von Engstellen innerörtlicher Gewässer (abflussbehindernde Einbauten wie Brücken, Stege, Mauern, etc.)

- Umsetzung von Maßnahmen zum Erhalt und Ausbau des dezentralen Regenwasserrückhaltes (Versickerung, Retention und Ableitung großer Niederschlagsmengen)

- Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen zum Schutz kommunaler Liegenschaften (im Gebäude, am Gebäude und um das Gebäude herum)

Die Ortsgemeinde nimmt ihre Rolle in den Bereichen Klimaschutz und Anpassung an die Klimawandelfolgen ernst. Sie verpflichtet sich, ihre Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen zu verstärken und dabei ambitioniert vorzugehen. Sie benennt dazu folgende Ziele bzw. Maßnahmen und bringt diese in das weitere Verfahren ein:

-

Energetische Sanierung bzw. Optimierung

-

Stromverbrauch reduzieren

-

Weitere Potenziale für Erneuerbare Energien systematisch herausarbeiten

-

Etablierung bzw. Erhöhung der Starkregenvorsorge

Der Gemeinderat stimmt einem Beitritt zum Kommunalen Klimapakt zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, die Beitrittserklärung entsprechend der zuvor formulierten Ziele zu unterzeichnen. Auf dieser Basis wird die Verwaltung beauftragt, die vollständige Beitrittserklärung gemäß diesem Beschluss in der vorgegebenen Form zeitnah an das MKUEM abzugeben.

7. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land

- Vorabbeteiligung der Ortsgemeinden

Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat am 26.07.2021 das Verfahren zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde formell eingeleitet.

Das Erfordernis zur Fortschreibung ergibt sich aus gesetzlichen wie auch aus praktischen Erwägungen. Die anzuführenden Gründe wurden in der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 26.4.2023 erläutert.

Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes (LEP IV) sowie des in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogrammes für die Region Trier (ROP-Entwurf, Stand 1.2014), die bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen sind. Der ROP-Entwurf sieht z.B. in Kap. II.2.5 sogenannte „Schwellenwerte der weiteren Wohnbauentwicklung“ vor, die eine Limitierung der den Gemeinden zustehenden Wohnbauentwicklungsflächen nach Einwohnern bzw. nach den zugewiesenen besonderen Funktionen bewirken. Bestehende Potentiale sind hierbei zu bewerten und zu berücksichtigen.

Die Bewertung der Potentiale zur Ermittlung der auf die Gemeinden heruntergebrochenen „Schwellenwerte der Wohnbauentwicklung“ konnte zwischenzeitlich in Abstimmung mit den Gemeinden abgeschlossen werden, so dass nun eine Vorabstimmung mit den Gemeinden zur Erforschung der konkreten Planungswünsche im Planaufstellungsverfahren (sog. Vorabbeteiligung der Gemeinden) ansteht.

Im Rahmen der Vorabbeteiligung erhalten die Gemeinden Gelegenheit, die zwischenzeitlich zugestellte Potentialermittlung/Schwellenwerteermittlung aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse auf Richtigkeit und auf Schlüssigkeit zu prüfen bzw. ihre „Flächenwünsche“, die dann in die Gesamtfortschreibung eingehen sollen, zu artikulieren.

Die Flächenwünsche können sich hierbei insbesondere auf die Darstellung von Bauflächen (Wohnbauflächen, Mischbauflächen, Gewerbeflächen, Gemeinbedarfs- bzw. Sonderbauflächen) oder sonstige Flächendarstellungen nach § 5 Abs. 2 BauGB beziehen.

In der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung wurde darum gebeten, dass die Gemeinden ihre Rückmeldung zu den gemeindlichen Flächenwünschen möglichst bis zur Sommerpause 2023 gegenüber der Trägerin der Flächennutzungsplanung abgeben.

Hinweise zum Teilbereich der wohnbaulichen Entwicklung, Wohn- und Mischbauflächendarstellung, insbesondere den örtlichen Schwellen- und Bedarfswerten und zu den örtlich vorliegenden Potentialflächen (Stand 26.4.2023, Berechnungszeitraum 19 Jahre):

Grundlagendaten:

Einwohnerzahl der Ortsgemeinde zum 31.12.2021  — 305 EW

bereinigte Einwohnerzahl der Ortsgemeinde zum 31.12.2040  —  299 EW

Besondere Funktion Wohnen/zentralörtliche Bedeutung der Gemeinde  — keine

Der Bedarf an Wohnbauflächen beträgt gem. Kapitel II.2.5 ROP-Entwurf

1.2014 (sog. Bedarfswert)  —  0,83 ha

Die ermittelten Potentialflächen betragen gesamt (Potentialwert)  —  2,41 ha

Diese setzen sich zusammen aus:

a) verfügbaren Außenreserven, vgl. schraffierte Flächen

lt. Arbeitskarte, RuM Nrn. 84 und 90  —  1,56 ha

b) verfügbaren Innenpotentialen  —  0,00 ha

c) verfügbaren Baulücken gemäß Abfrageergebnis  —  0,85 ha

Der örtliche Schwellenwert beträgt somit  —  - 1,58 ha

Berücksichtigt ist der seitens des Gemeinderates am 16.12.2021 zugunsten der Gemeinde Hetzerath beschlossene freiwillige Flächentausch im Flächenumfange von 2,0 ha Wohnbauflächen. Die Tauschflächen sind, obgleich förmlich noch abschließend über eine Einzelfortschreibung des FNP zu regeln, in der Schwellenwertberechnung bereits der der Ortsgemeinde Hetzerath zugeschlagen und Ortsgemeinde Eisenschmitt abgezogen. Die Flächen befinden sich aktuell im formalen Einzelfortschreibeverfahren.

Wie sich aus den obigen Erläuterungen ergibt, sind Bedarfswert und der Flächenwert der verfügbaren Baulücken aktuell deckungsgleich, so dass nach den Vorgaben des ROP neu heute selbst beim Wegfall der ermittelten Außenpotentiale von einer Bedarfsdeckung aufgrund der verfügbaren Innenpotentiale und Baulücken auszugehen ist.

Es ist jedoch zu erwarten, dass die verfügbaren Baulücken oder zumindest ein merklicher Anteil davon bis zum Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes bebaut werden wird, so dass ein grundsätzlicher Ausweisungsbedarf zu erwarten ist.

An den bisher im Flächennutzungsplan ausgewiesenen und verfügbaren Außenreserven (RuM Nrn. 84 und 90) mit einer Gesamtfläche von 1,56 ha wird derzeit nicht festgehalten. Der Gemeinderat behält sich vor, über etwaige Alternativflächen zeitnah zu beraten und zu entscheiden.

8. Annahme von Spenden

Der Rat beschließt, vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, gem. § 94 Abs. 3 GemO die Annahme der folgenden Zuwendung/-en:

1.

Sachspende (WC, Waschtisch, Handtuchhalter und Zubehör) der Firma Elektro Kremer Haustechnik e. K: in Höhe von 710,00 € für den Dorfladen.

2.

Geldspende der Eheleute Ernst Werner und Renate Krämer in Höhe von 50,00 €.

3.

Geldspende der Eheleute Marten und Margaretha Ykema in Höhe von 50,00 €.

4.

Geldspende von Herrn Norbert Körner in Höhe von 20,00 €.

5.

Geldspende von Frau Irene Schumacher in Höhe von 235,00 €.

6.

Geldspende von Herrn Henricus Warmerdam in Höhe von 35,00 €.

7.

Geldspende von Herrn Rudolf Bros und Frau Doris Theobald in Höhe von 200,00 €.

8.

Geldspende von Frau Kateryna Osetrova in Höhe von 20,00 €.

9.

Geldspende von Frau Hannig Anja in Höhe von 20,00 €.

10.

Geldspende von Herrn Ben Czich in Höhe von 10,00 €.

11.

Geldspende von Herrn Thomas Esch in Höhe von 20,00 €.

12.

Geldspende von Herrn Heiner Gaspary in Höhe von 150,00 €.

13.

Geldspende von Frau Christine Heidemann in Höhe von 30,00€.

14.

Geldspende von Frau Herta Retterbush in Höhe von 20,00 €.

15.

Geldspende von Herrn Jochen Zisch in Höhe von 15,00 €.

16.

Geldspende von Herrn Jochen von Berghes in Höhe von 200,00 €.

Die Spenden 2. - 16. sind zweckgebunden für die Aktion „Eisenschmitt blüht auf“.

Alle Beträge, die nicht unter die Kleinbetragsregelung gem. § 24 Abs. 3 GemHVO fallen (Beträge über 100,00 €) wurden der Aufsichtsbehörde gem. § 94 Abs. 3, S. 4, 2. HS GemO angezeigt.

9. Mitteilungen

-

Die Zaunanlage des Spielplatzes muss erneuert werden. Die Finanzierung soll über das Förderprogramm „RWE Aktiv vor Ort“ erfolgen.

10. Verschiedenes

Folgende Themen wurden angesprochen:

-

Im Bereich der Ausfahrt „Dreschplatz“ soll ein Verkehrsspiegel zur besseren Überblickbarkeit des Straßenverkehrs angebracht werden. Der Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Angebote einzuholen.

-

Derzeitiger Sachstand zur Verkehrsberuhigung in der Schloss-Straße:

Die Verwaltung wird um Prüfung gebeten, inwieweit die Anbringung von Fahrbahnschwellern im Bereich der Schloss-Straße zulässig sind.

-

Aktueller Sachstand bezüglich Neugestaltung der unteren Ebene des Friedhofes:

Der Vorsitzende wird beauftragt, entsprechende Angebote einzuholen.

-

Die RWE-Trafostation im Bürgerhaus soll in den Außenbereich in ein entsprechendes Trafohäuschen verlegt werden. Die Arbeiten sollen im Jahr 2024 ausgeführt werden.

Ortsbürgermeister Rainer Steilen