Zum wiederholten Male weise ich darauf hin, dass in den öffentlichen Verkehrsraum von Straßen und Gehwegen (zu den Straßen zählen auch Wirtschaftswege im Außenbereich) überhängende Hecken und Gehölze von den jeweiligen Eigentümern bzw. Besitzern zurückzuschneiden sind. Die Einengung durch überwachsende Gehölze, insbesondere an Gehwegen, stellt für Fußgänger nicht nur eine Erschwernis, sondern kann auch eine Gefährdung darstellen. Ich weise ausdrücklich auch nochmals darauf hin, dass die Verkehrssicherung nicht nur Sache der Ortsgemeinde ist, sondern auch die Eigentümer und Besitzer von Privatgrundstücken – ob bebaut oder unbebaut – entlang des öffentlichen Verkehrsraums für die Verkehrssicherheit mitverantwortlich sind.
Ich bitte darum, sich dieser Pflichtaufgabe als Eigentümer anzunehmen und die Hecken und Gehölze zurückzuschneiden und das Schnittgut ordnungsgemäß zu entsorgen. Wir haben in den vergangenen Wochen bereits mehrere Privateigentümer, auch schriftlich, zum Rückschnitt aufgefordert und werden den Sachverhalt prüfen. Im Übrigen verweise ich auf mehrere Hinweise in gleicher Angelegenheit aus dem Jahre 2021 und 2022 sowie die Veröffentlichung der VG-Verwaltung vor wenigen Wochen.
Aus der nachfolgenden Abbildung können die wesentlichen Maße entnommen werden.
Im Rahmen einer Gemeinderatssitzung war aus der Mitte des Gemeinderates vorgetragen worden, dass Beschwerden aus der Nachbarschaft des Mehrgenerationenparks am Oestelbach dahingehend geführt worden seien, dass insbesondere vom Bolzplatz auch nach 20 Uhr ein hoher Lärmpegel, auch von Musik, zu vernehmen sei. Nach Beratung im Gemeinderat weise ich auf die zulässigen Nutzungszeiträume im MGP hin. Diese sind wie folgt:
01.04. bis 30.09. von 8 Uhr bis 22 Uhr sowie
01.10. bis 31.03. von 8 Uhr bis 20 Uhr
Mittagsruhe von 12 Uhr bis 13 Uhr
In den Nutzungszeiten darf gemäß der Benutzungsordnung keine laute Musik abgespielt werden. Im Übrigen verweise ich auf die Regeln nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, wonach Lärm, der durch Kinder (bis 14 Jahre) auf Kinderspielplätzen hervorgerufen wird im Regelfall „keine schädliche Umwelteinwirkung“ hat.
Nach den Hinweisen von 2021, 2022 und Januar 2024 hier nun nochmals eine Erinnerung.
Gemäß unserer Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 03. Juli 1995 haben alle Eigentümer und Besitzer von bebauten oder unbebauten Grundstücken die Straßenreinigungspflicht. Diese Pflicht erstreckt sich rechtlich von der Mitte der Straße bis zur eigenen Grundstücksgrenze und umfasst demzufolge auch insbesondere die Straßenrinne. Leider ist in letzter Zeit wiederum vermehrt feststellbar, dass Anlieger nicht der v. g. Pflicht nachkommen und in der Rinne Müll liegt sowie Gräser und dergleichen wachsen. Vermieter von Häusern, die nicht selbst in den Anwesen wohnen, haben die Straßenreinigung entsprechend zu organisieren. Ich bitte daher alle Eigentümer und Besitzer sowie Vermieter ihrer Verpflichtung nachzukommen – auch im Sinne eines ansprechenden Ortsbildes. Bei denjenigen, die ihrer Verpflichtung turnusmäßig nachkommen, bedanke ich mich ausdrücklich. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass wir aktuell wiederum einzelne Eigentümer zur Erfüllung ihrer Pflichten angeschrieben und auch bereits im Rahmen von Ersatzvornahmen bei völlig uneinsichtigen Eigentümern eine Straßenreinigung durch unseren Servicebetrieb haben durchführen lassen. Die recht hohen Kosten wurden natürlich in Rechnung gestellt.