Die vorstehende Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Bergweiler, Hupperath und Minderlittgen über die Trägerschaft der Kindertagesstätte in der Ortsgemeinde Bergweiler wird hiermit gemäß 9 12 Abs. 2 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBI. 1982, 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), genehmigt.
Auf der Grundlage des § 8 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 in Verbindung mit den §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 sowie dem Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz (KiTaG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, schließen die Ortsgemeinden Bergweiler, nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom 15.06.2024, Hupperath, nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom 12.03.2024 und Minderlittgen, nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom 21.02.2024 zur Regelung der Trägerschaft der Kindertagesstätte Bergweiler folgende Zweckvereinbarung:
Die Ortsgemeinden Bergweiler, Hupperath und Minderlittgen sehen es als ihre Aufgabe an, aufgrund des Kindertagesstättenbedarfsplanes des Landkreises Bernkastel-Wittlich, entsprechend § 19 des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz, für den Bereich ihres Einzugsgebietes eine gemeinsame Kindertagesstätte zu betreiben.
Die Kindertagesstätte führt den Namen: Kindertagesstätte „Am Sonnenhang“ Bergweiler.
Die Ortsgemeinde Bergweiler ist Eigentümerin der Kindertagesstätte und stellt diese samt Außengelände für den Betrieb der Kindertagesstätte mietfrei zur Verfügung.
Betriebsträger der Kindertagesstätte ist die Ortsgemeinde Bergweiler als Sitzgemeinde.
Die Ortsgemeinde Bergweiler ist Arbeitgeber des Kindertagesstättenpersonals und hat für die richtliniengemäße Personalbesetzung der Kindertagesstätte als Voraussetzung für die Erlangung der Landes- und Kreiszuschüsse zu den Personalkosten zu sorgen.
Personalentscheidungen sind im Benehmen mit den in § 1 genannten Ortsgemeinden zu treffen.
Ausgenommen von diesen Personalentscheidungen sind Neueinstellungen und Kündigungen. Bei Neueinstellung bedarf es der Zustimmung der in § 1 genannten Ortsgemeinden, sofern diese entsprechend am Vorstellungsgespräch teilgenommen haben, und bei Kündigung bedarf es der Anhörung der in § 1 genannten Ortsgemeinden.
Dienstvorgesetzter des Kindertagesstättenpersonals ist der jeweilige Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Bergweiler.
Die gesamten für den Betrieb und die Unterhaltung der Kindertagesstätte entstehenden Kosten werden im Haushaltsplan der Sitzgemeinde veranschlagt.
Zu den Betriebskosten zählen alle laufenden Personal- und Sachkosten die nach § 5 KiTaG zur Erfüllung der Trägerschaft erforderlich sind, damit das Wohl der Kinder inhaltlich und organisatorisch gewährleistet werden kann.
Die Betriebskosten, unter Berücksichtigung der Einnahmen durch Elternbeiträge, Zuschüsse des Landes, des Jugendamts und sonstiger Dritter, werden nach dem tatsächlichen Aufwand jährlich für das abgelaufene Jahr ermittelt und nach den vom 01. Januar bis zum 31. Dezember des Abrechnungsjahres ermittelten Belegmonaten pro Kind aus den gem. § 1 benannten Ortsgemeinden verteilt.
Für den Fall, dass aus einer der in § 1 genannten Ortsgemeinden kein Kind im Laufe eines Jahres die Kindertagesstätte besucht, ist von dieser Gemeinde eine Kostenbeteiligung in der Höhe zu zahlen, als ob ein Kind (Zählkind) ganzjährig die Kindertagesstätte besucht hätte.
Kinder von Angehörigen der US-Streitkräfte werden bei der Abrechnung der Ortsgemeinde zugeordnet, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Grundsätzlich können Kinder von Angehörigen der US-Streitkräfte, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem der Einzugsgemeinden haben, nur bei freien Platzkapazitäten in der Kindertagesstätte betreut werden. Die Aufnahme darf jedoch nicht zu Änderungen der Betriebsstruktur der Kindertagesstätte und somit zu zusätzlichen Kosten - vor allem Personalkosten - führen.
Der Platz ist aus v. g. Grund jeweils nur für ein Kita-Jahr zu vergeben.
Kinder - einschließlich Kinder von Angehörigen der US-Streitkräfte - mit Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereiches bleiben bei der Kostenbeteiligung unberücksichtigt, da sie im Rahmen der bestehenden Betriebsstruktur, nur bei freien, also nicht durch Kinder aus dem Einzugsbereich belegten Plätzen, ohne zusätzliche Kosten, in der Kindertagesstätte betreut werden können.
Der Platz ist an auswärtige Kinder nur jeweils für ein Kita-Jahr zu vergeben.
In der jährlichen Abrechnung sind auswärtige Kinder nur nachrichtlich aufzuführen.
Die Ortsgemeinde Bergweiler ist berechtigt, zum 01. Juli eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in angemessener Höhe von den Ortsgemeinden Hupperath und Minderlittgen zu verlangen.
Als Unterhaltungsaufwendungen sind insbesondere die Kosten für Reparaturen und Sanierungen am Gebäude, der Ersatz und die Neubeschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie die Kosten für die Pflege- bzw. Unterhaltung der Außenanlagen zu verstehen.
Unterhaltungsmaßnahmen sind Sachkosten und werden entsprechend der Kostenbeteiligung an den Betriebskosten nach § 5 dieser Vereinbarung auf die in § 1 benannten Ortsgemeinden verteilt.
Unterhaltungsaufwendungen bedürfen ab einer Kostensumme von 3.000 € der Zustimmung der in § 1 genannten Ortsgemeinden.
Sofern einzelne Unterhaltungsaufwendungen eine Kostensumme von 10.000,00 € bzw. bei der Neubeschaffung von Einrichtungsgegenständen von 5.000 € überschreiten sind sie als Investitionskosten gem. § 7 dieser Vereinbarung zu werten und zu verteilen.
Die Ortsgemeinde Bergweiler hat im Untergeschoss der Kindertagesstätte das Bürgerhaus eingerichtet. Eine Kostenbeteiligung für diesen Teil des Gebäudes ist ausgeschlossen.
Für die Kostenbeteiligung wird anteilig nach den m²-Nutzflächen zwischen Kindertagesstätte und Bürgerhaus differenziert.
Die Kosten für Investitionsmaßnahmen und sonstige investive Ausgaben (unter anderem Unterhaltungsmaßnahmen, die einen Wert von 10.000 € überschreiten und Ausstattungsgegenstände, die einen Wert von 5.000 € überschreiten) werden nach dem Stand der Einwohnerzahlen zum 30.06. des Abrechnungsjahres auf die in § 1 genannten Ortsgemeinden verteilt.
Vor Beginn entsprechender Investitionsmaßnahmen ist die Zustimmung dieser Ortsgemeinden einzuholen. Die entsprechenden Mittel sind in den jeweiligen Haushalten der Ortsgemeinden einzustellen.
Die Ortsgemeinde Bergweiler hat im Untergeschoss der Kindertagesstätte das Bürgerhaus eingerichtet. Eine Kostenbeteiligung für diesen Teil des Gebäudes ist ausgeschlossen.
Für die Kostenbeteiligung wird anteilig nach den m²-Nutzflächen zwischen Kindertagesstätte und Bürgerhaus differenziert.
Diese Zweckvereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit.
Eine Kündigung kann nur schriftlich zum 31. Juli eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten erfolgen.
Dies gilt nicht bei Änderung des Bedarfsplanes durch den Landkreis verbunden mit einer neuen Zuordnung der Ortsgemeinden aus dem Einzugsbereich der Kindertagesstätte.
Bei Auflösung der Zweckvereinbarung wird das erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen zum jeweiligen Zeitwert in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Ortsgemeinden zur Finanzierung beigetragen haben. Der jeweilige Zeitwert soll durch einen unabhängigen Gutachter festgelegt werden.
Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Ortsgemeinden aus der Zweckvereinbarung gilt die v. g. Regelung sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Aufgaben der Kindertagesstätte benötigt werden; stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zum jeweiligen Zeitwert zu leisten.
Die ausscheidende Ortsgemeinde kann für die Festlegung des jeweiligen Zeitwerts einen unabhängigen Gutachter bestellen und hat dann die entsprechenden Kosten selbst zu tragen.
Können Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Auslegung und Handhabung dieser Zweckvereinbarung unter den Beteiligten nicht bereinigt werden, so entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich nach Anhörung der beteiligten Ortsgemeinden.
Diese Zweckvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Gleichzeitig treten alle bisherigen Zweckvereinbarungen über die gemeinsame Kindertagesstätte Bergweiler außer Kraft.