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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 39/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Konstituierende Sitzung des Gemeinderates Oberöfflingen vom 28.08.2024

1.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

Der Ortsbürgermeister verpflichtet im Namen der Ortsgemeinde die Ratsmitglieder des Ortsgemeinderates vor ihrem Amtseintritt in öffentlicher Sitzung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (§ 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).

Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

Den Ratsmitgliedern wird jeweils ein Kommunalbrevier 2024 ausgehändigt.

2.

Verabschiedung und Ehrungen von Ratsmitgliedern

Die ausgeschiedenen Ratsmitglieder werden in der Sitzung des Gemeinderates offiziell verabschiedet und geehrt.

Die Verabschiedung und Ehrung erfolgt durch den bis dato amtierenden Ortsbürgermeister.

3.

Wahl des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters

Da zu den Kommunalwahlen am 09.06.2024 keine gültige Bewerbung für das Amt des Ortsbürgermeisters eingereicht worden ist, fand die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Ortsbürgermeister vom Ortsgemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt.

Danach ist der Ortsbürgermeister in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung im Wege der Mehrheitswahl zu wählen. Die Form dieser Wahl steht nicht zur Disposition des Ortsgemeinderates. Nach § 40 Abs. 2 GemO können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht nach § 36 Abs. 3 GemO bei Wahlen. Dies hindert den Vorsitzenden nicht, bei dem Tagesordnungspunkt den Vorsitz zu führen und sein Antragsrecht auszuüben.

Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Bei Abstimmungen, die eine klare Fragestellung in der Form von „Ja“ oder „Nein“ haben, oder bei Wahlen, wenn nur eine Person zur Wahl steht, sind Nein-Stimmen gültig. Bei einer Wahl, zu der mehrere Personen vorgeschlagen wurden, ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen.

Vor Eintritt in die Wahl stellt der Vorsitzende nochmals das Abstimmungsverfahren und den technischen Ablauf klar, eindeutig und ausführlich dar.

Diese Hinweise betreffen nicht nur die Benutzung der Abstimmungseinrichtungen (Abstimmungskabine, vorbereitete Stimmzettel, Verwendung des in der Abstimmungskabine bereitliegenden Schreibstiftes, bereitgestellte Abstimmungsurne) sondern auch die Art der Kennzeichnung des Stimmzettels, wobei der Vorsitzende als Kennzeichnungsart, unter der Voraussetzung, dass lediglich ein Wahlvorschlag erfolgt, verbindlich das Ankreuzen des Kästchen „Ja-Nein-Enthaltung“ mit einem „X“ festlegt.

Gemäß § 25 Abs. 8 Satz 1 MGeschO werden die abgegebenen Stimmen durch den Vorsitzenden und von mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern ausgezählt.

Der Ortsbürgermeister wurde geheim gewählt. Es wurden nur solche Personen gewählt, die Ortsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für die Wahl wurden die Mitglieder des Ortsgemeinderates laut Wählerverzeichnis einzeln zur Wahl in der aufgestellten Wahlkabine aufgerufen. Es wurden Stimmzettel ausgehändigt, auf denen die vorgeschlagene Person mit Ja- oder Nein-Stimme anzukreuzen war. Der Ortsbürgermeister beauftragte zum Auszählen der Stimmen folgende Ratsmitglieder:

• Michael Hard

• Jan Hoffmann

Der Vorsitzende stellte das Wahlergebnis fest. In geheimer Abstimmung durch Stimmzettel wurde Günter Weins zum ehrenamtlichen Ortsbürgermeister gewählt. Auf Nachfrage erklärte der Gewählte die Annahme der Wahl.

Wahlvorschlag Günter Weins:

abgegebene Stimmen insgesamt:

5

davon

ungültig:

0

Enthaltungen:

0

gültig:

5

davon

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

0

Der Vorsitzende beglückwünscht Günter Weins.

4.

Ernennung des Ortsbürgermeisters, Vereidigung und Einführung in das Amt

Der Ortsbürgermeister wird in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates ernannt, vereidigt und in sein Amt eingeführt. Erst mit der Amtseinführung des neu gewählten Ortsbürgermeisters endet die geschäftsführende Tätigkeit des bisherigen Ortsbürgermeisters.

Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Ortsbürgermeisters obliegt dem noch im Amt befindlichen Vorgänger, mithin dem „geschäftsführenden“ Ortsbürgermeister.

Der geschäftsführende Ortsbürgermeister Martin Schlimpen, beglückwünscht Günter Weins. Er händigt die Ernennungsurkunde aus, nahm die Vereidigung vor und führt den Ortsbürgermeister in sein Amt ein.

Der Ortsbürgermeister verpflichtet im Namen der Ortsgemeinde das nachgerückte Ratsmitglied des Ortsgemeinderates, Michael Dederichs, vor seinem Amtseintritt in öffentlicher Sitzung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten (§ 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).

Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (VV Nr. 2 zu § 30 GemO). Ihm wird ein Kommunalbrevier 2024 ausgehändigt.

5.

Wahl des ersten Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Die Ortsgemeinde hat entsprechend der Hauptsatzung einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

Gemäß § 40 Abs. 5 GemO werden die Beigeordneten in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung im Wege der Mehrheitswahl gewählt. Die Form dieser Wahl steht nicht zur Disposition des Ortsgemeinderates. Nach § 40 Abs. 2 GemO können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für die Wahl jedes Beigeordneten wird ein gesonderter Wahlgang durchgeführt.

Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht nach § 36 Abs. 3 GemO bei Wahlen. Dies hindert den Ortsbürgermeister nicht, bei dem Tagesordnungspunkt den Vorsitz zu führen und sein Antragsrecht auszuüben.

Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Bei Abstimmungen, die eine klare Fragestellung in der Form von „Ja“ oder „Nein“ haben, oder bei Wahlen, wenn nur eine Person zur Wahl steht, sind Nein-Stimmen gültig. Bei einer Wahl, zu der mehrere Personen vorgeschlagen wurden, ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen.

Vor Eintritt in die Wahl stellt der Vorsitzende nochmals das Abstimmungsverfahren und den technischen Ablauf klar, eindeutig und ausführlich dar.

Diese Hinweise betreffen nicht nur die Benutzung der Abstimmungseinrichtungen (Abstimmungskabine, vorbereitete Stimmzettel, Verwendung des in der Abstimmungskabine bereitliegenden Schreibstiftes, bereitgestellte Abstimmungsurne) sondern auch die Art der Kennzeichnung des Stimmzettels, wobei der Vorsitzende als Kennzeichnungsart, unter der Voraussetzung, dass lediglich ein Wahlvorschlag erfolgt, verbindlich das Ankreuzen des Kästchen „Ja-Nein-Enthaltung“ mit einem „X“ festlegt.

Gemäß § 25 Abs. 8 Satz 1 MGeschO werden die abgegebenen Stimmen durch den Vorsitzenden und von mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern ausgezählt.

a) Erster Beigeordneter

Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall).

Die/der Beigeordnete wird im Anschluss an die Wahl vom Bürgermeister ernannt, vereidigt und in ihr/sein Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung.

Es wurden nur solche Personen gewählt, die dem Ortsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für jede Wahl wurden die Mitglieder des Ortsgemeinderates laut Wählerverzeichnis einzeln zur Wahl in der aufgestellten Wahlkabine aufgerufen. Es wurden Stimmzettel ausgehändigt, auf denen die vorgeschlagene Person mit Ja- oder Nein-Stimme anzukreuzen war. Der Ortsbürgermeister beauftragte zum Auszählen der Stimmen folgende Ratsmitglieder:

• Tobias Görres

• Jan Hoffmann

a) Erster Beigeordneter

Der Vorsitzende stellte das Wahlergebnis fest. In geheimer Abstimmung durch Stimmzettel wurde Michael Hard zum ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten gewählt. Auf Nachfrage erklärte der Gewählte die Annahme der Wahl.

Wahlvorschlag Michael Hard:

abgegebene Stimmen insgesamt:

5

davon

ungültig:

0

Enthaltungen:

1

gültig:

4

davon

Ja-Stimmen:

4

Nein-Stimmen:

0

Der Ortsbürgermeister beglückwünscht Michael Hard. Er händigt die Ernennungsurkunde aus.

6.

Geschäftsordnung des Gemeinderates

Die Geltung der Geschäftsordnung ist gemäß § 37 Abs. 2 GemO auf die Wahlzeit des Gemeinderates beschränkt. Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit der Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Das Ministerium des Innern und für Sport hat mitgeteilt, dass im Rahmen der Kommunalwahlen 2024 keine Änderung der Mustergeschäftsordnung vorgesehen ist, so dass die Fassung vom 24.06.2016 weiterhin Bestand hat.

Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.

Der Gemeinderat beschließt, dass die Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Geschäftsordnung zugrunde zu legen ist.

7.

Mitteilungen

./.

8.

Verschiedenes

Ortsbürgermeister Weins informiert über diverse Sachverhalte:

  • Der Vorsitzende wird die Einwohner der Gemeinde kurzfristig zu einer Versammlung einladen, um verschiedene Angelegenheiten gemeinsam zu beraten und abzustimmen.
  • Am Samstag, 14.09., wird wieder ein Arbeitseinsatz am Dorfplatz stattfinden.
  • Die Ortsgemeinde sucht ab sofort einen neuen Gemeindearbeiter.
Günter Weins, Ortsbürgermeister

Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.