1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Der Ortsbürgermeister verpflichtet im Namen der Ortsgemeinde die Ratsmitglieder des Ortsgemeinderates vor ihrem Amtseintritt in öffentlicher Sitzung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (§ 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).
Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Den Ratsmitgliedern wird jeweils ein Kommunalbrevier 2024 ausgehändigt.
2. Verabschiedung und Ehrungen von Ratsmitgliedern
Der Rat ist in der Zusammensetzung unverändert, insoweit ist keine Verabschiedung und auch keine Ehrung von Ratsmitgliedern vorzunehmen.
3. Wahl des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters
Da zu den Kommunalwahlen am 09.06.2024 keine gültige Bewerbung für das Amt des Ortsbürgermeisters eingereicht worden ist, fand die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Ortsbürgermeister vom Ortsgemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt.
Danach ist der Ortsbürgermeister in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung im Wege der Mehrheitswahl zu wählen. Die Form dieser Wahl steht nicht zur Disposition des Ortsgemeinderates. Nach § 40 Abs. 2 GemO können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht nach § 36 Abs. 3 GemO bei Wahlen. Dies hindert den Vorsitzenden nicht, bei dem Tagesordnungspunkt den Vorsitz zu führen und sein Antragsrecht auszuüben.
Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Bei Abstimmungen, die eine klare Fragestellung in der Form von „Ja“ oder „Nein“ haben, oder bei Wahlen, wenn nur eine Person zur Wahl steht, sind Nein-Stimmen gültig. Bei einer Wahl, zu der mehrere Personen vorgeschlagen wurden, ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen.
Vor Eintritt in die Wahl stellt der Vorsitzende nochmals das Abstimmungsverfahren und den technischen Ablauf klar, eindeutig und ausführlich dar.
Diese Hinweise betreffen nicht nur die Benutzung der Abstimmungseinrichtungen (Abstimmungskabine, vorbereitete Stimmzettel, Verwendung des in der Abstimmungskabine bereitliegenden Schreibstiftes, bereitgestellte Abstimmungsurne) sondern auch die Art der Kennzeichnung des Stimmzettels, wobei der Vorsitzende als Kennzeichnungsart, unter der Voraussetzung, dass lediglich ein Wahlvorschlag erfolgt, verbindlich das Ankreuzen des Kästchen „Ja-Nein-Enthaltung“ mit einem „X“ festlegt.
Gemäß § 25 Abs. 8 Satz 1 MGeschO werden die abgegebenen Stimmen durch den Vorsitzenden und von mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern ausgezählt.
Der Ortsbürgermeister wurde geheim gewählt. Es wurden nur solche Personen gewählt, die dem Ortsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für die Wahl wurden die Mitglieder des Ortsgemeinderates laut Wählerverzeichnis einzeln zur Wahl in der aufgestellten Wahlkabine aufgerufen. Es wurden Stimmzettel ausgehändigt, auf denen die vorgeschlagene Person mit Ja- oder Nein-Stimme anzukreuzen war. Der Ortsbürgermeister beauftragte zum Auszählen der Stimmen folgende Ratsmitglieder:
• Ratsmitglied Michaela Hares
• Ratsmitglied Johann Falter
Der Vorsitzende stellte das Wahlergebnis fest. In geheimer Abstimmung durch Stimmzettel wurde Andreas Schon zum ehrenamtlichen Ortsbürgermeister gewählt. Auf Nachfrage erklärte der Gewählte die Annahme der Wahl.
Wahlvorschlag Andreas Schon:
| abgegebene Stimmen insgesamt: | 6 |
| davon | |
| ungültig: | 0 |
| Enthaltungen: | 1 |
| gültig: | 5 |
| davon | |
| Ja-Stimmen: | 5 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
Der Vorsitzende beglückwünscht Andreas Schon.
4. Ernennung des Ortsbürgermeisters, Vereidigung und Einführung in das Amt
Der Ortsbürgermeister wird in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates ernannt, vereidigt und in sein Amt eingeführt. Erst mit der Amtseinführung des neu gewählten Ortsbürgermeisters endet die geschäftsführende Tätigkeit des bisherigen Ortsbürgermeisters.
Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Ortsbürgermeisters obliegt dem noch im Amt befindlichen Vorgänger, mithin dem „geschäftsführenden“ Ortsbürgermeister oder im Vertretungsfalle dem „geschäftsführenden“ Beigeordneten. Ist ein allgemeiner Vertreter nicht oder noch nicht vorhanden, so erfolgen die Ernennung, Vereidigung und die Einführung des Ortsbürgermeisters durch ein vom Gemeinderat beauftragtes Ratsmitglied. Das beauftragte Ratsmitglied ist vom Gemeinderat zu wählen.
Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Amtseinführung des Ortsbürgermeisters.
Der geschäftsführende Ortsbürgermeister, Herr Stephan Zens, beglückwünscht Andreas Schon. Er händigt die Ernennungsurkunde aus, nahm die Vereidigung vor und führt den Ortsbürgermeister in sein Amt ein.
Wegen der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat führte der neu gewählte Ortsbürgermeister im Anschluss die sich im Zuschauerraum befindliche Ersatzperson Lothar Zens in sein Amt als Mitglied des Ortsgemeinderates ein und verpflichtete ihn durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten.
5. Wahl des Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Die Ortsgemeinde hat entsprechend § 4 der Hauptsatzung 1 ehrenamtlichen Beigeordneten.
Gemäß § 40 Abs. 5 GemO werden die Beigeordneten in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung im Wege der Mehrheitswahl gewählt. Die Form dieser Wahl steht nicht zur Disposition des Ortsgemeinderates. Nach § 40 Abs. 2 GemO können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für die Wahl jedes Beigeordneten wird ein gesonderter Wahlgang durchgeführt.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht nach § 36 Abs. 3 GemO bei Wahlen. Dies hindert den Ortsbürgermeister nicht, bei dem Tagesordnungspunkt den Vorsitz zu führen und sein Antragsrecht auszuüben.
Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Bei Abstimmungen, die eine klare Fragestellung in der Form von „Ja“ oder „Nein“ haben, oder bei Wahlen, wenn nur eine Person zur Wahl steht, sind Nein-Stimmen gültig. Bei einer Wahl, zu der mehrere Personen vorgeschlagen wurden, ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen.
Vor Eintritt in die Wahl stellt der Vorsitzende nochmals das Abstimmungsverfahren und den technischen Ablauf klar, eindeutig und ausführlich dar.
Diese Hinweise betreffen nicht nur die Benutzung der Abstimmungseinrichtungen (Abstimmungskabine, vorbereitete Stimmzettel, Verwendung des in der Abstimmungskabine bereitliegenden Schreibstiftes, bereitgestellte Abstimmungsurne) sondern auch die Art der Kennzeichnung des Stimmzettels, wobei der Vorsitzende als Kennzeichnungsart, unter der Voraussetzung, dass lediglich ein Wahlvorschlag erfolgt, verbindlich das Ankreuzen des Kästchen „Ja-Nein-Enthaltung“ mit einem „X“ festlegt.
Gemäß § 25 Abs. 8 Satz 1 MGeschO werden die abgegebenen Stimmen durch den Vorsitzenden und von mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern ausgezählt.
a) Erster Beigeordneter
Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall).
Der Beigeordnete wird im Anschluss an die Wahl vom Bürgermeister ernannt, vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung.
Es wurden nur solche Personen gewählt, die dem Ortsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für jede Wahl wurden die Mitglieder des Ortsgemeinderates laut Wählerverzeichnis einzeln zur Wahl in der aufgestellten Wahlkabine aufgerufen. Es wurden Stimmzettel ausgehändigt, auf denen die vorgeschlagene Person mit Ja- oder Nein-Stimme anzukreuzen war. Der Ortsbürgermeister beauftragte zum Auszählen der Stimmen folgende Ratsmitglieder:
• Ratsmitglied Michaela Hares
• Ratsmitglied Johann Falter
a) Erster Beigeordneter
Der Vorsitzende stellte das Wahlergebnis fest. In geheimer Abstimmung durch Stimmzettel wurde Lukas Falter zum ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten gewählt. Auf Nachfrage erklärte der Gewählte die Annahme der Wahl.
Wahlvorschlag Lukas Falter:
| abgegebene Stimmen insgesamt: | 6 |
| davon | |
| ungültig: | 0 |
| Enthaltungen: | 1 |
| gültig: | 5 |
| davon | |
| Ja-Stimmen: | 5 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
Der Ortsbürgermeister beglückwünscht Lukas Falter. Er händigt die Ernennungsurkunde aus, nahm die Vereidigung vor und führt den Beigeordneten in sein Amt ein.
6. Wahl der Ausschussmitglieder
Gemäß § 2 der Hauptsatzung sind folgende Ausschüsse zu bilden:
• Rechnungsprüfungsausschuss
Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen.
Da die Wahl des Gemeinderates nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgt ist, ist auch die Wahl der Ausschussmitglieder in öffentlicher Sitzung nach den Grundsätzen im Sinne des § 33 KWG durchzuführen.
In diesem Fall hat die Stimmabgabe zwingend mittels Stimmzettel zu erfolgen. Per Handzeichen ist die Mehrheitswahl nicht durchführbar. Beschließt gemäß § 40 Abs. 5 GemO der Gemeinderat, von der geheimen Stimmabgabe abzuweichen, kann dies nur zur Folge haben, dass die Stimmzettel nicht unbeobachtet von anderen Wählern oder Dritten in einer Wahlkabine sondern am Beratungstisch ausgefüllt werden können.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht bei Wahlen gemäß § 36 Abs. 3 GemO.
Der Ortsgemeinderat beschließt, die Ausschussmitglieder in offener Abstimmung zu wählen.
Der Ortsgemeinderat hat folgende Personen in den Ausschuss gewählt:
| • Person | Stimmen |
| 1. Stephan Zens | 6 |
| 2. Matthias Zens | 5 |
| 3. Johann Falter | 4 |
| Vertreter: | |
| 1. Michaela Hares | 6 |
| 2. Lothar Zens | 6 |
7. Geschäftsordnung des Gemeinderates
Die Geltung der Geschäftsordnung ist gemäß § 37 Abs. 2 GemO auf die Wahlzeit des Gemeinderates beschränkt. Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit der Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Das Ministerium des Innern und für Sport hat mitgeteilt, dass im Rahmen der Kommunalwahlen 2024 keine Änderung der Mustergeschäftsordnung vorgesehen ist, so dass die Fassung vom 24.06.2016 weiterhin Bestand hat.
Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.
Der Gemeinderat beschließt, dass die Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Geschäftsordnung zugrunde zu legen ist.
8. Förderung klimaangepasstes Waldmanagement- Festlegung der Stilllegungsflächen
Nach der Zusage der Ortsgemeinde, im Zusammenhang mit dem Antrag auf die Förderung 5 % der bewirtschafteten Fläche stillzulegen (natürliche Waldentwicklung auf mind. 5% der Waldfläche, muss 20 Jahre aus der Nutzung genommen werden - Kriterium Nr. 12) empfiehlt die Forstverwaltung, die Gebiete (betroffene Abteilungen 6 und 7) aus Bewirtschaftung herauszunehmen.
Nach Beratung stimmt der Gemeinderat dieser Maßnahme zu.
9. Kindertagesstätte Großlittgen - Optimierung Raumprogramm
Der Ortsbürgermeister informiert, dass am 20.03.2024 der Begehungstermin mit den Vertretern des Jugendamts und Landesjugendamts zur Abstimmung der künftigen Betriebserlaubnis in der Kita Großlittgen stattgefunden hat sowie über den Besprechungstermin mit den Vertretern der Einzugsgemeinden am 28.03.2024 hinsichtlich der Überlegungen zur Optimierung des Raumprogramms der Kita mittels baulicher Maßnahmen.
Ab dem 01.09.2024 (ab neuem Kita-Jahr) ist eine Aufstockung von 37 auf 45 Übermittagsplätze möglich, insbesondere durch den fertiggestellten Küchenausbau sowie die Neuorganisation der Mittagsverpflegung.
Ein stufenweiser Ausbau der Übermittagsplätze aufgrund der vorhandenen Kochküche und der Mittagsverpflegung in Buffetform wäre möglich, wenn zusätzliche Rückzugs- und Schlafmöglichkeiten durch die Verbesserung des Raumprogramms durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Der Entwurf eines optimierten Raumprogramms liegt vor.
Vor dem Hintergrund des Rundschreibens vom 04.03.2024 zum Sonderförderprogramms 2024 des Landes wären die baulichen Anpassungen zur Optimierung des Raumprogramms bis zu 90 % förderfähig (Höchstförderung 250.000 €).
Weiter förderfähig wären auch die noch ausstehenden Maßnahmen zum ergänzenden Sonnenschutz an Gruppen- und Nebenräumen sowie dem Schallschutz und der Lüftungs-/Klimaanlage im Nestbereich.
Voraussetzung für die Förderung ist eine Antragstellung bis 15.07.2024 mit einer ausführlichen Maßnahmenbeschreibung, Kostenplan, Flächenplan, Finanzierungsplan und Wirtschaftlichkeitsnachweis. Ein vorzeitiger Baubeginn ist bereits ab 01.01.2024 zugelassen (ohne Förderzusage) und muss spätestens 10 Monate nach einer Bewilligung beginnen. Der Abruf der Fördermittel ist bis 31.12.2025 vorzunehmen.
Für die zeitnahe Erstellung der entsprechenden Antragsunterlagen empfiehlt es sich die derzeit bereits mit dem Küchenausbau befassten Fachbüros zu beauftragen. Je nach Höhe der Baukosten ist die Umsetzung und Bauleitung gesondert zu beauftragen, da hier die Vergabebestimmungen zu beachten sind.
In der Besprechung am 28.03.2024 wurden die Einzugsgemeinden hierüber informiert. Entsprechende Unterlagen zur Entscheidung hierzu in den jeweiligen Gemeinderäten wurden zur Verfügung gestellt.
Der Gemeinderat Großlittgen hat in der Sitzung am 03.04.2024 beschlossen, dass die VG die Antragstellung auf Gewährung der Mittel aus dem Sonderförderprogramm des Landes vornimmt und das Arch.-Büro STADTLand-Architekten aus Wittlich und das Ing.-Büro Bayer & Friedrich aus Wittlich mit der Erstellung der erforderlichen Antragsunterlagen beauftragt, sofern auch die Einzugsgemeinden der Optimierung des Raumprogramms vor einer möglichen Umsetzung zustimmen.
Die Antragstellung auf Mittel aus dem Sonderförderprogramm 2024 ist fristgerecht zum 15.07.2024 erfolgt. Eine Bewilligung steht noch aus.
Ergänzend informiert der Ortsbürgermeister über den Förderbescheid für die Erneuerung der Heizungsanlage. Diese wurde bereits im Zuge des Küchenausbaus beschlossen und wird nunmehr durch das beauftragte Ing.-Büro umgesetzt.
Weiter stehen zeitnah folgende Maßnahmen an:
| - | Fertigstellung Installation Severschrank, damit die Verkabelung im Flurbereich abgeschlossen werden kann {{gt}} inzwischen fertiggestellt |
| - | Absturzsicherung (Zaun) Eingangsbereich / Lüftung {{gt}} inzwischen fertiggestellt |
| - | Beseitigung Feuchteschaden in den Schrägen bei den Dachfenstern im Obergeschoss |
Der Gemeinderat sieht zur dauerhaften Vorhaltung ausreichender Kita-Plätze mit einem Übermittagsangebot eine Notwendigkeit das Raumprogramm der Kita weiter zu optimieren und stimmt grundsätzlich der baulichen Maßnahme unter Berücksichtigung der Fördermöglichkeit zu.
Vor einer Umsetzung ist jedoch der konkrete Kosten- und Finanzierungsplan dem Gemeinderat vorzulegen.
10. Mitteilungen
Bürgermeister Manuel Follmann bedankte sich bei allen gewählten Ratsmitgliedern sowie beim neuen Ortsbürgermeister für die Bereitschaft zum ehrenamtlichen Einsatz zum Wohle der Gemeinde Musweiler.
In Würdigung seiner 15-jährigen kommunalpolitischen Tätigkeit in der Funktion des Ortsbürgermeisters verlieh Bürgermeister Follmann Herrn Stephan Zens eine Ehrenurkunde verbunden mit dem Ehrenzeichen in Silber der Verbandsgemeinde Wittlich-Land.
11. Verschiedenes
Aus der Mitte des Rates wurden verschiedene gemeindliche Themen angesprochen und beraten:
| - | Neubesetzung der Waldarbeiterstelle im Forstrevier |
| - | Austausch einer defekten Straßenlampe (Schadensfall) |
| - | Instandsetzung einer Straßenbrücke im Zuge der Fluthilfeprogramme „Wiederaufbaufond“, Informationen zum aktuellen Sachstand |
| - | Abstimmung eines Termins für einen Arbeitseinsatz am Spielplatz |
Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.