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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Sitzung des Gemeinderates Dierscheid vom 10.01.2023

1. Einwohnerfragestunde

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2. Abnahme des Jahresabschlusses 2021

Die Jahresrechnung 2021 schließt mit folgendem Ergebnis ab:

Ergebnisrechnung: Erträge:  —  207.364,11 €

Aufwendungen:  —  227.355,11 €

Jahresüberschuss(+) /-fehlbetrag(-):  —  -19.991,00 €

Im Haushaltsplan 2021 war ein Jahresüberschuss von +5.983 € eingeplant, so dass hier eine Ergebnisverschlechterung von -25.974,00 € eingetreten ist.

Finanzrechnung: Saldo ordentl./außerordentl.

Ein- u. Auszahlungen:  —  -32.539,51 €

Planmäßige Tilgung v. Investitionskrediten:  —  975,65 €

Ergebnis Finanzrechnung (Freie Finanzspitze):  —  -33.515,16 €

Bilanz: Kapitalrücklage (Stand 31.12. des HH-Jahres):  —  1.272.201,06 €

+ Sonstige Rücklage  —  0,00 €

Jahresüberschuss(+) -/fehlbetrag(-):  —  -19.991,00 €

= Eigenkapital zum 31.12. des HH-Jahres:  —  1.252.210,06 €

Stand der Verbindlichkeiten gegenüber VG-Kasse:  —  0,00 €

Stand der Forderungen gegen VG-Kasse:  —  113.421,82 €

Stand der Investitionskredite:  —  23.806,94 €

Im Rechnungsjahr 2021 hat die Ortsgemeinde Dierscheid den Haushaltsausgleich nicht erreicht.

1.

Die Ergebnisrechnung schließt mit einem Jahresfehlbetrag von -19.991 € ab.

2.

Die Finanzrechnung schließt in den Ein- und Auszahlungen nach Abzug der planmäßigen Tilgung mit einem Fehlbetrag von -33.515,16 € ab.

3.

Die Bilanz weist ein Eigenkapital von +1.252.210,06 € aus.

Die Prüfung des Jahresabschlusses am 13.06.2022 hat keine Beanstandungen ergeben.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 13.06.2022 den Jahresabschluss 2021 geprüft und abgenommen. Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt der Gemeinderat die Feststellung des Jahresabschlusses.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich vom Gemeinderat nach § 100 GemHVO genehmigt.

3. Entlastung des Ortsbürgermeisters, des Bürgermeisters und der Beigeordneten für das Haushaltsjahr 2021

Unter dem Vorsitz des Ratsmitgliedes Melanie Kraff beschließt der Gemeinderat auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses, dem Ortsbürgermeister und dem Ortsbeigeordneten sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für das Haushaltsjahr 2021 die Entlastung zu erteilen.

4. Haushaltssatzung mit -plan für das Haushaltsjahr 2023

a)

Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken

b)

Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit dem Haushalts- und dem Stellenplan für das Jahr 2023

Anmerkungen zur Anpassung der Realsteuerhebesätze

Durch die Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) wurden auch die für die Ermittlung der Steuerkraft der einzelnen Gemeinden anzusetzenden landeseinheitlichen Steuersätze (Nivellierungssätze) nach oben angepasst. Diese Sätze erhöhten sich bei der Grundsteuer A von 300 auf 345 v.H., bei der Grundsteuer B von 365 auf 465 v.H. und bei der Gewerbesteuer von 365 auf 380 v.H..

Durch diese Änderung werden die meisten Gemeinden des ländlichen Raumes (die kreisfreien Städte haben meist die genannten Steuersätze in Höhe der Nivellierungssätze oder darüber) künstlich reicher gerechnet, als sie tatsächlich sind. Dadurch werden dem ländlichen Raum in 2023 rd. 50 Mio. Euro an möglichen Zuweisungen aus dem LFAG durch das Land entzogen.

Die Änderung der Nivellierungssätze setzt das Land die Gemeinden unter Druck, der letztendlich zur Anpassung der örtlichen Hebesätze an die Nivellierungssätze führen soll.

Sind die örtlichen Hebesätze niedriger als Nivellierungssätze, hat dies zur Folge, dass die betroffene Gemeinde keine Zuweisungen nach den Bestimmungen des LFAG (z.B. Mittel für den gemeindlichen Straßenbau oder Bürgerhäuser), für Dorferneuerungsmaßnahmen, Leader-Maßnahmen und Maßnahmen im Rahmen der Sportförderung erhält. Dies wird damit begründet, dass die Gemeinde ihre Einnahmemöglichkeiten nicht voll ausschöpft.

Bei einer Hebesatzanpassung bei den Grundsteuer B (hier sind die meisten Gemeinden betroffen) von z.B. 365 v.H. auf 465 v.H. steigt die Belastung für ein gewöhnliches Einfamilienhaus um etwa 40 bis 60 Euro im Jahr.

a)

Es ist kein Beschluss erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen wurden.

b)

Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung 2023 nebst Anlagen wie vorgetragen.

5. Forstwirtschaftsplan 2023

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat den Forstwirtschaftsplan wie vorgetragen.

6. Klimaangepasstes Waldmanagement- Beantragung einer Zuwendung

Ab dem Jahr 2022 können Zuwendungen für klimaangepasstes Waldmanagement als Bundeszuwendung unmittelbar an die waldbesitzenden Gemeinden als Eigentümer gewährt werden.

Diese Zuwendung wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Gemeinde die dargelegten Kriterien erfüllt und den Zuwendungsantrag zeitig stellt, da die Zuwendungen ausschließlich bei verfügbaren Haushaltsmitteln des Bundes gewährt werden. Wer zu erst kommt malt zu erst.

Da diese Kriterien unter Umständen stark auf die betrieblichen Abläufe einwirken, hat die Gemeinde dahingehend Überlegungen (in Zusammenarbeit mit der Revierleitung) anzustellen, ob sie diese Kriterien erfüllen möchte. Dies muss in Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit für jeden Gemeindewald individuell betrachtet werden.

Nicht desto trotz wird die Verwaltung im Zusammenwirken mit der Revierleitung vorsorglich Anträge für das Wirtschaftsjahr 2022 stellen. Eine Rücknahme ist immer noch möglich, wenn sich herausstellen sollte, dass die Kriterien sich für die Gemeinde als wirtschaftlich nachteilig herausstellten sollten.

Die Kontrolle über die Einhaltung der Richtlinien wird von den privaten Zertifizierungseinrichtungen vorgenommen.

Da alle Gemeinden entweder PFEC bzw. FSC zertifiziert sind, werden auch diese Institutionen die Überprüfung vornehmen. Die angepassten Rahmenbedingungen werden kurzfristig erarbeitet.

Die Bindungsfrist beträgt bis zu 20 Jahre. Bei Feststellung der Nichteinhaltung der Kriterien wird die Zuwendung zurückgefordert.

Nach Aussage des Forstamtes Wittlich ist die bisher durch Landesforsten initiierte und auf die Bewirtschaftung der Gemeindewälder übertragene Forstwirtschaft sehr nah an dem jetzt durch die Kriterien verfolgten Models, so dass das Risiko einer möglichen Rückforderung eher gering sein dürfte.

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat die Teilnahme am Förderprogramm des Bundes zur klimaneutralen Waldmanagements ab dem Jahr 2022 und erkennt die Förderkriterien an.

7. Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

Ab dem 01.01.2024 sollen Straßenbaumaßnahmen an Gemeindestraßen über den wiederkehrenden Beitrag für Verkehrsanlagen abgerechnet werden. Während bei einmaligen Straßenbaubeiträgen der Grundstückseigentümer grundsätzlich nur für die Verkehrsanlage Beiträge zu entrichten hat, an die sein Grundstück unmittelbar angrenzt, stellt der wiederkehrende Beitrag nicht auf die einzelne Verkehrsanlage ab, sondern auf ein ganzes Straßensystem innerhalb einer öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit).

Beitragspflichtig ist somit jedes baulich oder vergleichbar nutzbares Grundstück, welches von diesem Straßensystem erschlossen wird. Regelmäßig sollen sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellen. Nur ausnahmsweise und wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten soll beim wiederkehrenden Beitrag eine Aufteilung in mehrere Einheiten erfolgen können. Werden mehrere Einheiten festgelegt, so muss es sich dabei um einzelne voneinander abgrenzbare Gebietsteile handeln (§10a Abs. 1 S. 3 KAG). Gem. § 10a Abs. 1 S. 4 KAG wird ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topgrafische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben. Daher bildet die gesamte Ortslage eine Abrechnungseinheit.

Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Dieser muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils sind demnach sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen innerhalb der öffentlichen Einrichtung in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten. Anliegerverkehr ist der Verkehr, der durch „Einrichtungen“ auf Grundstücken verursacht wird. Zu solchen Einrichtungen gehören auch öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen, Kirchen, Bürgerhäuser, Kindergärten etc. Durchgangsverkehr ist hingegen lediglich der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung verlaufende Verkehr. In der Abrechnungseinheit findet zwar Durchgangsverkehr statt, allerdings dennoch überwiegend Anliegerverkehr. Die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 25% ist daher angemessen. Abweichungen von +/- 5 v.H. sind unter Berücksichtigung des gemeindlichen Beurteilungsspielraumes lediglich hinsichtlich einer tatsächlich bestehenden Unsicherheit der Bewertung der Anteile des Anlieger- und Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung in begründeten Fällen denkbar.

Für die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke in der Abrechnungseinheit werden als Maßstabsdaten die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse zugrunde gelegt. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25%, für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag 50%. Bei einer ausschließlich gewerblichen oder ähnlichen Nutzung und bei Grundstücken in Gewerbegebieten erfolgt ein weiterer Zuschlag von 20%. Bei teilgewerblicher Nutzung außerhalb von Gewerbegebieten ermäßigt sich dieser weitere Zuschlag auf 10%. Als Grundstücksfläche gilt die in einem Bebauungsplan überplante Grundstücksfläche. Für Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplanes gilt eine Tiefenbegrenzung von 35m.

Der Ortsgemeinderat Dierscheid beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß dem Satzungsentwurf. Er beschließt den Gemeindeanteil auf 25 % festzusetzen. Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.

8. Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung

Die Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Dierscheid ist auf Grund der heutigen Rechtsprechung nicht mehr aktuell. Die Satzung wurde daher an die jetzige Rechtsprechung angepasst.

Der Ortsgemeinderat Dierscheid beschließt die neue Erschließungsbeitragssatzung gemäß dem beigefügten Entwurf. Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.

9. Flächendeckender Glasfaserausbau in der Ortsgemeinde Dierscheid

Die Westconnect GmbH, Essen, plant in der Ortsgemeinde Dierscheid den Ausbau einer flächendeckenden Glasfaserinfrastruktur für schnelles Internet. Das Glasfasernetz soll mit neuester Technik ausgebaut und bis in die Häuser der Kunden in FTTH-Bauweise (Fiber to the home - Glasfaser bis ins Haus) verlegt werden.

Die Westconnect GmbH plant, baut und finanziert das Glasfasernetz.

Voraussetzung für das Ausbauprojekt ist das Erreichen einer Vorvermarktungsquote.

Damit der Glasfaserausbau wirtschaftlich vertretbar ist, müssen genügend Interessenten bis zur vereinbarten Vorvermarktungsfrist einen Vorvertrag über ein E.ON-Highspeed Produkt abschließen.

Die erforderliche Vorvermarktungsquote liegt bei 40 Prozent.

Die entsprechende Vermarktungsoffensive mit der Bewerbung der entsprechenden Produktangebote wird in Abstimmung mit der Ortsgemeinde voraussichtlich im 3. Quartal 2023 durchgeführt.

Wird die Vorvermarktungsquote erreicht, beabsichtigt die Westconnect GmbH zeitnah mit dem Ausbau des Glasfasernetzes zu beginnen.

Die Ortsgemeinde begrüßt die Ausbauabsichten der Westconnect GmbH und wird die Umsetzung des Projekts nach Kräften unterstützen.

Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, mit der Westconnect GmbH eine entsprechende Absichtserklärung abzuschließen.

10. Mitteilungen

Der Vorsitzende informiert den Gemeinderat über folgende Themen:

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Kostenkalkulation Aussichtsturm

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Info über die geplante Erneuerung der Straße zum Friedhof

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Erneuerung der Dacheindeckung für die Bushaltestelle

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Beleuchtung Bushaltestelle

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Neue Urnengräber auf dem Friedhof

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Erneuerung des Bodens im Feuerwehrräumchen

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Sanierung Dorfmuseum von außen

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Fallschutz Spielplatz

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Windschutz Grillhütte

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Heizung Bürgerhaus

11. Verschiedenes

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Dirk Laudwein, Ortsbürgermeister

Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.