Der Verbandsgemeinderat Wittlich-Land hat am 07.12.2022 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der aktuell geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 17.083.700,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 17.083.700,00 €
der Saldo der Erträge und Aufwendungen auf — 0,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 931.750,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 8.156.150,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 13.155.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -4.998.850,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlung
aus Finanzierungtätigkeit auf — 4.067.100,00 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für verzinste Kredite festgesetzt auf 4.816.100,00 €.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 10.000.000,00 € festgesetzt.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Eigenbetrieb Wasserversorgung — 3.130.000 €
davon zinslose Kredite — 0 €
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung — 6.900.000 €
davon zinslose Kredite — 0 €
Eigenbetrieb Freibad Manderscheid — 47.500 €
davon zinslose Kredite — 0€
zusammen: — 10.077.500 €
2. Kredite zur Liquiditätssicherung:
Eigenbetrieb Wasserversorgung — 2.000.000 €
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung — 2.000.000 €
Eigenbetrieb Freibad Manderscheid — 92.000 €
zusammen: — 4.092.000 €
2. Verpflichtungsermächtigungen:
Eigenbetrieb Wasserversorgung — 1.235.000 €
davon kreditfinanziert (keine zinslosen Darlehen) — 1.235.000 €
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung — 14.871.000 €
davon kreditfinanziert (keine zinslosen Darlehen) — 14.871.000 €
Eigenbetrieb Freibad Manderscheid — 0 €
zusammen: — 16.106.000 €
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 26,80 v.H. festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.21 beträgt voraussichtlich 21.662.447,79 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 21.662.447,79 € und zum 31.12.2023 21.662.447,79 €.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
Für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 6.000,00 €
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Verfügung vom 18. Januar 2023, Az.: 10-118211/jw, gegen die vom Verbandsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 keine rechtlichen Bedenken erhoben.
Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 02.02.2023 bis einschließlich 10.02.2023
während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr, Freitag und Mittwoch von 8.30 Uhr - 13.00 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land in 54516 Wittlich, Kurfürstenstraße 1, Zimmer Nr. 203, öffentlich aus.
Bei Bedarf können außerhalb dieser Zeiten auch andere Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über
| 1. | Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und |
| 2. | die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) |
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.