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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Satzung

über die Errichtung von Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen und die Nutzung sowie Verwertung von Niederschlagswasser unter Vermeidung der Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage

der Verbandsgemeinde Wittlich-Land

vom 11. Dezember 2024

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 57 Abs. 1 und 58 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Präambel

Ziele dieser Satzung sind die Schonung des Wasserhaushaltes und die Entlastung von Abwasseranlagen durch die Errichtung von Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen und die Nutzung und Verwertung von Niederschlagswasser außerhalb der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Durch die Vermeidung des Regenwasserabflusses soll die weitestgehende Verwertung oder Rückhaltung vor Ort und die gedrosselte Ableitung unvermeidlicher Restmengen sichergestellt werden. Durch eine möglichst naturnahe Bewirtschaftung sollen Verdunstung, Versickerung, Verwertung und geringe, gleichmäßige Abflüsse erreicht werden. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Meidung negativer Auswirkungen auf das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer.

§ 1

Geltungsbereich der Satzung

Die Satzung gilt für private Grundstücksflächen im Bebauungsplangebiet „Auf’m Maarflur“ in der Ortsgemeinde Landscheid. Abweichende oder widersprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften der Ortsgemeinde Landscheid bleiben unbeachtlich.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß des Grundbuchrechts. Mehrere Grundstücke gelten dann als ein Grundstück, wenn sie nur im Zusammenhang bebaubar bzw. wirtschaftlich nutzbar sind.

(2) Niederschlagswasser im Sinne dieser Satzung ist aus der Lufthülle ausgeschiedenes Wasser, z. B. Regen, Nebel, Tau, Schnee (DIN 4049-1: Hydrologie; Grundbegriffe).

(3) Nicht behandlungsbedürftig ist Niederschlagswasser, wenn es nicht oder nur gering mit Schadstoffen belastet ist und deswegen eine umweltverträgliche Bewirtschaftung auf dem Grundstück möglich ist. Als nicht behandlungsbedürftig gilt das Niederschlagswasser von Flächen in Wohn- und vergleichbaren Gewerbebereichen mit nur geringer Verschmutzung, insbesondere von

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unbefestigten Flächen und Grünflächen,

-

Dachflächen, soweit sie nicht aus unbeschichteten Metalleindeckungen (Kupfer, Zink, Blei) bestehen

-

Terrassen, Balkonen und Hofflächen.

Unbeschichtete Metalldächer bedürfen in der Regel einer Vorbehandlung.

(4) Betriebswasser (Brauchwasser) ist Wasser, das keine Trinkwasserqualität erfordert. Die Anforderungen an die Qualität des Betriebswassers werden durch die jeweilige Anwendung bestimmt.

(5) Anlagen zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser (im folgenden „Niederschlagswasserbehandlungsanlage“ genannt) im Sinne dieser Satzung sind Einrichtungen auf den privaten Grundstücken, die der Sammlung, Verwertung, Versickerung, Verdunstung und/oder der Abflussdrosselung des anfallenden Niederschlagswassers dienen; sie sind Bestandteil der privaten Grundstückentwässerung (DIN 1989-1 Regenwassernutzungsanlagen – Planung, Ausführung, Betrieb und Wartung). Das von Dach- und befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser wird gespeichert und als Betriebswasser z. B. zur Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung oder zu einer sonstigen hygienisch zulässigen Nutzung (Textilwäsche) eingesetzt. Soweit Betriebswasser der Schmutzwasserkanalisation zugeführt wird, unterliegt es der Benutzungsgebühr gemäß § 18 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 03.12.2020. Das Retentionsvolumen beträgt 50 Liter je Quadratmeter bebauter und befestigter Fläche. Der Abfluss des Retentionsvolumens ist auf 0,2 l/sec zu drosseln. Als Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen im Sinne dieser Satzung gelten insbesondere

a)

Retentionszisternen

b)

flache Mulden

c)

Teiche

d)

Rigolen.

(6) Retentionszisternen sind Regenwassernutzungsanlagen mit Retentionsraum.

(7) Mulden sind oberflächige, dauerhaft begrünte Bodenvertiefungen, die der Verdunstung, Rückhaltung, Reinigung und Versickerung des Niederschlagswassers dienen.

(8) Teiche sind künstlich angelegte Stillgewässer.

(9) Bei Rigolen versickert das Niederschlagswasser durch eine belebte Bodenpassage in einen Rigolenkörper, der der Zwischenspeicherung vor der Versickerung im Untergrund oder der gedrosselten Ableitung dient.

§ 3

Bewirtschaftung des Niederschlagswassers

Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist durch Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen zu sammeln, zu verwerten versickern, zu verdunsten oder gedrosselt der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zuzuführen. Behandlungsbedürftiges Regenwasser ist vorzubehandeln.

§ 4

Bestimmungen zur Herstellung und zum Betrieb von Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen

(1) Bei der Herstellung und dem Betrieb von Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere

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das DWA-Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“

-

die DIN EN 752 „Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden“

-

die DIN 1986 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“ sowie

-

die DIN 1989 „Regenwassernutzungsanlagen“

zu beachten (die vorstehend genannten DIN-Bestimmungen können bei der Verbandsgemeinde Wittlich-Land -Verbandsgemeindewerke- eingesehen werden).

(2) Die Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen müssen nach den Vorschriften dieser Satzung und der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 23.05.2019 und den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses hergestellt, erneuert, geändert, instandgesetzt, beseitigt, betrieben und unterhalten werden.

§ 5

Herstellung der Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen

(1) Für die Bemessung Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlage werden 50 Liter pro Quadratmeter bebauter und befestigter Fläche zugrunde gelegt. Es ist insbesondere auf einen ausreichenden Überflutungsschutz zu achten.

(2) Es sind die notwendigen bau- und wasserrechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse (z. B. Baugenehmigung oder Anschlussgenehmigung) einzuholen. Insbesondere Grundwasserbenutzungen über Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser bedürfen einer gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnis.

(3) Die Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen sind so zu gestalten, dass Kontrollen derselben jederzeit möglich sind.

(4) Die bauaufsichtliche Prüfung der Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen erfolgt auf der Grundlage der Landesbauordnung (LBO).

(5) Die ordnungsgemäße Herstellung der Zuleitungssysteme zu den Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen sowie der Anlagen selbst ist zu dokumentieren.

§ 6

Betrieb der Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen

(1) Die Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen dürfen erst nach vollständiger Beendigung der Baumaßnahmen in Betrieb genommen werden.

(2) Die Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen sind in einem ordnungsgemäßen, betriebsfähigen Zustand zu erhalten.

(3) Die Einleitung von schädlich verunreinigten Wässern in die Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen ist unzulässig.

(4) Im Geltungsbereich dieser Satzung darf im Rahmen des Winterdienstes kein Salz im Bereich von Verkehrsflächen mit wasserdurchlässigen bzw. teildurchlässigen Befestigungen verwendet werden. Gleiches gilt für undurchlässige Verkehrsflächen, die in die Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen entwässern. Ebenso unzulässig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und sonstigen Bioziden im Bereich der an die Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen angeschlossenen Flächen.

(5) Bauliche Veränderungen oder sonstige Maßnahmen, welche das Abflussverhalten der angeschlossenen Flächen verändern, müssen bei den Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen entsprechend berücksichtigt werden.

(6) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die zuständige Baugenehmigungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Betrieb der Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen wesentlich beeinträchtigt wird oder schädlich verunreinigtes Wasser eingeleitet wurde.

(7) Auf Verlangen ist die Rückhaltewirkung (Drosselabfluss) der Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen nachzuweisen.

§ 7

Befreiungen

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann das Niederschlagswasser auf andere Weise verwertet oder abgeleitet werden. In diesen Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung von dieser Satzung bei der Verbandsgemeinde Wittlich-Land zu erwirken.

(2) Auf Antrag kann die Verbandsgemeinde Wittlich-Land eine Befreiung von der Herstellungspflicht erteilen, wenn die Herstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder aus anderen Gründen im konkreten Einzelfall unzumutbar ist. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

entgegen § 3 das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nicht nach den Vorgaben dieser Satzung bewirtschaftet oder behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser ohne Vorbehandlung in diese Anlagen einleitet;

b)

die Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen entgegen § 5 Abs. 1 geringer bemisst;

c)

entgegen § 6 Abs. 2 die Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen nicht in einem ordnungsgemäßen und betriebsfähigen Zustand erhält;

d)

entgegen § 6 Abs. 3 schädlich verunreinigte Wässer in die Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen einleitet;

e)

entgegen § 6 Abs. 4 auf Flächen, die in die Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen entwässern, Salz im Rahmen des Winterdienstes bzw. Pflanzenschutzmittel oder andere Biozide einsetzt;

f)

entgegen § 6 Abs. 6 die erforderliche Benachrichtigung der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einer Geldbuße bis 5.000 EURO geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wittlich, den 11. Dezember 2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land
gez. Manuel Follmann, Bürgermeister