Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 30.10.2019 und § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, dass die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in 54516 Wittlich am 06.09.2023 die vom Verbandsgemeinderat Wittlich-Land am 11.02.2015 beschlossene Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land zur Darstellung einer Sonderbaufläche „Ferienwohnungen“ auf der Gemarkung Oberscheidweiler genehmigt hat.
Entsprechend § 6 Abs. 5 BauGB wird die Genehmigungsverfügung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 06.09.2023, Az.: FB22/LE hiermit ortsüblich bekannt gemacht (Auszug):
„Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Postfach 1420, 54504 Wittlich
Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land
54516 Wittlich
Bauleitplanung für den Bereich der Ortsgemeinde Oberscheidweiler, Gemarkung Oberscheidweiler, Darstellung einer Sonderbaufläche „Ferienwohnungen“,
| - | Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wittlich-Land |
| - | Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB |
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 184), in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB vom 21.12.2007 (GVBl. 2008 Seite 22) wird hiermit die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für die Ortslage Oberscheidweiler, Gem. Oberscheidweiler, Flur 6, zur Planung eines Sondergebietes für Ferienwohnungen
genehmigt.
Bestandteil dieser Genehmigung ist:
| • | Ausschnitt der Ortslagenkarte Oberscheidweiler, Maßstab 1:5000 |
…
Mit freundlichen Grüßen
Der Änderungsbereich in einer Gesamtgröße von ca. 0,8 ha beinhaltet die Anpassung/Änderung von Flächen für den Gemeinbedarf in Sonderbaufläche „Ferienwohnungen“.
Die Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wittlich-Land erfolgte im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Ferienwohnungen“ der Ortsgemeinde Oberscheidweiler.
Die Abgrenzung der im Zuge der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes in ihrer Darstellung geänderten Flächen ist in dem besonders abgedruckten Lageplan dargestellt.
Die vorerwähnten Unterlagen der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2006 liegen ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Kurfürstenstr. 1 in 54516 Wittlich, Zimmer 307, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Danach werden unbeachtlich,
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wittlich-Land rechtswirksam.