1. Einwohnerfragestunde
| Aus der Mitte der Zuhörerschaft wurde folgende Frage gestellt: | |
| - | Der Zuhörer hat die Jahresabschlüsse 2020 und 2021 der Gemeinde Bruch eingesehen. Nach seinen Aussagen sollen während der Umbauphase des Bürgerhaues „Kosten für Gemeindearbeiter“ von insgesamt rd. 11.000 € entstanden sein. Er fragt nach, warum in diesen beiden Jahren Kosten in v.g. für das Bürgerhaus entstanden seien, obwohl zu dieser Zeit die Baumaßnahme stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang erhebt der Zuhörer schwere Vorwürfe gegenüber der Gemeinde. |
Ortsbürgermeister Schmitz teilt mit, dass der Sachverhalt zur nächsten Gemeinderatssitzung aufgeklärt wird.
2. Erlass einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Ab dem 01.01.2024 sollen Straßenbaumaßnahmen an Gemeindestraßen über den wiederehrenden Beitrag für Verkehrsanlagen abgerechnet werden. Während bei einmaligen Straßenbaubeiträgen der Grundstückseigentümer grundsätzlich nur für die Verkehrsanlage Beiträge zu entrichten hat, an die sein Grundstück unmittelbar angrenzt, stellt der wiederkehrende Beitrag nicht auf die einzelne Verkehrsanlage ab, sondern auf ein ganzen Straßensystem innerhalb einer öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit). Beitragspflichtig ist somit jedes baulich oder vergleichbar nutzbare Grundstück, welches von diesem Straßensystem erschlossen wird. Regelmäßig sollen sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellen. Nur ausnahmsweise und wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten soll beim wiederkehrenden Beitrag eine Aufteilung in mehrere Einheiten erfolgen können. Werden mehrere Einheiten festgelegt, so muss es sich dabei um einzelne voneinander abgrenzbare Gebietsteile handeln (§ 10a Abs. 1 S. 3 KAG). Eine hinreichende deutliche räumliche Abgrenzbarkeit wird vorliegen, wenn die einzelnen Gebiete durch dazwischen liegende größere Außenbereichsflächen getrennt werden. In Bruch wird eine Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten nicht vorgenommen.
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Dieser muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils sind demnach sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen innerhalb der öffentlichen Einrichtung in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten. Anliegerverkehr ist der Verkehr, der verursacht wird durch „Einrichtungen“ auf Grundstücken. Zu solchen Einrichtungen gehören auch öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen, Kirchen, Bürgerhäuser, Kindergärten etc. Durchgangsverkehr ist hingegen lediglich der durch die Abrechnungseinheit verlaufende Verkehr ohne Start und Ziel in der Abrechnungseinheit. In der Abrechnungseinheit findet zwar Durchgangsverkehr statt, allerdings dennoch überwiegend Anliegerverkehr. Die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 25% ist daher angemessen. Abweichungen von +/- 5 v.H. sind unter Berücksichtigung des gemeindlichen Beurteilungsspielraumes lediglich hinsichtlich einer tatsächlich bestehenden Unsicherheit der Bewertung der Anteile des Anlieger- und Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung in begründeten Fällen denkbar.
Für die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes auf die erschlossenen Grundstücke in der Abrechnungseinheit werden als Maßstabsdaten die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse zugrunde gelegt. Als Grundstücksfläche gilt die in einem Bebauungsplan überplante Fläche. Für Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplanes gilt eine grundsätzliche Tiefenbegrenzung von 35m. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25%; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 50%. Bei einer ausschließlich gewerblichen oder ähnlichen Nutzung und bei Grundstücken in Gewerbegebieten erfolgt ein weiterer Zuschlag von 20%. Bei teilgewerblicher Nutzung außerhalb von Gewerbegebieten ermäßigt sich dieser weitere Zuschlag auf 10%.
Der Ortsgemeinderat Bruch beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß dem Satzungsentwurf. Er beschließt den Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit auf 35 % festzusetzen. Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
3. Beitragsvorausleistung zu den Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße im Neubaugebiet "In Krummenau"
Zwischenzeitlich wurde mit den Arbeiten bezüglich der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße im Neubaugebiet „In Krummenau“ begonnen.
Gem. § 9 der aktuellen Erschließungsbeitragssatzung i.V.m. § 133 Abs. 3 S. 1 BauGB kann für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
Der Ortsgemeinderat Bruch beschließt Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages für den Endausbau der Erschließungsanlage im Neubaugebiet „In Krummenau“ zu erheben
4. Ausbau der Straße "In der Huf"
a) Grundsatzbeschluss
b) Vergabe Planungsauftrag
a) Grundsatzbeschluss
Die Straße „In der Huf“ weist zahlreiche schadhafte und teilweise abgesackte Fahrbahnstellen bzw. Straßenabläufe sowie Schäden an den Entwässerungsrinnen auf. Weiterhin ist die Straßenstützkonstruktion in einem Kurvenbereich talseitig zumindest teilweise abgängig. Aufgrund des Alterungsprozesses erscheint nur eine komplette Erneuerung der Anfang der 80er Jahre letztmalig hergestellten Straße sinnvoll und geboten. Zusätzlich könnte an den Ver- und Entsorgungsleitungen der VG-Werke weiterer Erneuerungs- bzw. Sanierungsbedarf (Hauptleitung und Hausanschlüsse) bestehen. Weiterhin wäre zu klären, inwieweit ggfs. die Versorgungsleitungen der Stromversorgung und Telekommunikation erneuerungsbedürftig sind.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat aufgrund des vorliegenden Schadensbildes die
Straße „In der Huf“ auszubauen. Zur Mitfinanzierung des Gemeindeanteils sollen Zuwendungsmittel aus dem Investitionsstock (Fördersatz i. d. R. ca. 50 %) beantragt werden. Die Verwaltung wird beauftragt den Förderantrag nach Vorlage der Entwurfsplanung zur Bewilligung der Fördermittel vorzulegen. Erforderliche Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2023 bereitstellen.
b) Vergabe Planungsauftrag
Für den anstehenden Straßenausbau und die Beantragung der Fördermittel aus dem Investitionsstock muss eine konkrete Entwurfsplanung erstellt werden. Mit der Erstellung der Entwurfsplanung ist ein externes Fachbüro zu beauftragen.
Nach Beratung wird der Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten ermächtigt
den Planungsauftrag für den Ausbau der Straße „In der Huf“ unter Berücksichtigung der förderrechtlichen Vorgaben und des Vergaberechtes zu erteilen.
5. Annahme von Spenden
Der Rat beschließt gem. § 94 Abs. 3 GemO die Annahme der folgenden Zuwendung/-en:
Alle Beträge, die nicht unter die Kleinbetragsregelung gem. § 24 Abs. 3 GemHVO fallen (Beträge über 100,00 €) wurden der Aufsichtsbehörde gem. § 94 Abs. 3, S. 4, 2. HS GemO angezeigt.
6. Mitteilungen
| Ortsbürgermeister Schmitz teilt den Anwesenden mit, dass | |
| - | im Rahmen der diesjährigen Kirmes hat die Einweihung des Bürgerhauses stattgefunden. Die Feuerwehr Bruch sämtliche Aufwendungen für die Einweihung getragen und für den reibungslosten Ablauf einer gelungenen Veranstaltung gesorgt. Die Gemeinde wird dem Förderverein der Feuerwehr als Dank für die geleistete Arbeit und als Kostenerstattung einen Betrag von 1.000 € zukommen lassen. |
| - | der Neubau der Wirtschaftswegebrücke „In Kaselt“ wird frühestens im Jahr 2023 stattfinden. Es wurde eine entsprechende Absperrung errichtet, sodass die Brücke momentan ausschließlich für Fußgänger freigegeben ist. |
| - | im Rahmen des Zukunfts-Check-Dorf wird am 14.11.2022 eine Bürgerversammlung stattfinden. |
7. Verschiedenes
Aus der Mitte des Rates werden folgende Arbeitsaufträge an die Verbandsgemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindewerke Wittlich-Land erteilt:
| 1. | Die Verwaltung wird aufgefordert beim Landesbetrieb Mobilität (LBM) nachzufragen, wann mit einem Neubau der Brücke in der „Burgstraße“ sowie mit den Sanierungsarbeiten an der Brücke in der „Schulstraße“ zu rechnen ist. Die Termine sind frühzeitig mit der Gemeinde abzustimmen. |
| 2. | Das Oberflächenwasser, welches unterhalb der Brücke in der Schulstraße in die Salm eingeleitet wird, ist weiterhin blau gefärbt und nicht sauber. Daher sollen die Verbandsgemeindewerke eine erneute Kamerabefahrung des Kanals - in diesem Bereich - durchführen lassen. |
Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.