1. Einwohnerfragestunde
| • | Seitens einer Einwohnerin wurde auf den Unrat hingewiesen, der im Rahmen der Herstellung der Wirtschaftswege im Rahmen des Starkregenkonzeptes eingebaut wurde. Der Vorsitzende sagte zu, der Sache nachzugehen. |
| • | Seitens einer Einwohnerin wurde angeregt die Bäume am Spielplatz oberhalb vom Backhaus mit Pfosten zu versehen. |
| • | Seitens einer Einwohnerin wurde auf die Ersatzpflanzung von Bäumen an den Wirtschaftswegen hingewiesen. Der Vorsitzende informierte, dass im Frühjahr an der Hauptstraße 7 Bäume neu gepflanzt wurden. Außerdem wurden in der Neustraße und in der Hupperather Straße 4 Säulenbuchen gepflanzt. |
2. Forstwirtschaftsplan 2023
Nach Beratung beschloss der Gemeinderat den Forstwirtschaftsplan 2023 wie vorgetragen.
3. Bebauungsplanung "Sondergebiet Photovoltaik Dädeschuck, Fallschirbel und Hunsel"
a) Anerkennung des Bebauungsplanvorentwurfes für die Beteiligungsverfahren
b) Festlegung des Verfahrens
c) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
a) Anerkennung des Bebauungsplanvorentwurfes für die Beteiligungsverfahren
Auf Grundlage der gegebenen Informationen erkennt der Gemeinderat den vom Planungsbüro BGH Plan, Trier, erstellten Bebauungsplanvorentwurf bestehend aus Planurkunde und Textfestsetzungen als Grundlage zur Durchführung der nachfolgenden Beteiligungsverfahren an.
b) Festlegung des Verfahrens
Nach eingehender Erörterung und Beratung beschließt der Gemeinderat für den unter a) anerkannten Bebauungsplanvorentwurf die Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung), § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) und § 2 Abs. 2 BauGB (Beteiligung Nachbargemeinden) durchzuführen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit soll durch Interneteinsicht in die Planunterlagen erfolgen. Während der Frist zur Interneteinsicht können Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder elektronisch per E-Mail eingereicht werden. Parallel sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum vorliegenden Bebauungsplanvorentwurf einzuholen und die Nachbargemeinden zu beteiligen. Der Öffentlichkeit, den Nachbargemeinden und den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist eine Monatsfrist zur Abgabe von Stellungnahmen einzuräumen.
Die Beteiligungsverfahren sollen gleichzeitig mit der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes erfolgen.
c) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
Zur Vereinbarung des Ablaufes der Bauleitplanung, insbesondere aber der Kostenregelung, soll ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Ortsgemeinde Minderlittgen, der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und der Antragstellerin (Firma WIL Solarprojekt GmbH & Co. KG i. G., 54343 Föhren) abgeschlossen werden.
Der Gemeinderat beschloss, den Ortsbürgermeister zu ermächtigen, zur Regelung von Einzelheiten mit dem Antragsteller eine städtebauliche Vereinbarung zu treffen.
4. Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Ab dem 01.01.2024 sollen Straßenbaumaßnahmen an Gemeindestraßen über den wiederkehrenden Beitrag für Verkehrsanlagen abgerechnet werden. Während bei einmaligen Straßenbaubeiträgen der Grundstückseigentümer grundsätzlich nur für die Verkehrsanlage Beiträge zu entrichten hat, an die sein Grundstück unmittelbar angrenzt, stellt der wiederkehrende Beitrag nicht auf die einzelne Verkehrsanlage ab, sondern auf ein ganzes Straßensystem innerhalb einer öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit).
Beitragspflichtig ist somit jedes baulich oder vergleichbar nutzbares Grundstück, welches von diesem Straßensystem erschlossen wird. Regelmäßig sollen sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellen. Nur ausnahmsweise und wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten soll beim wiederkehrenden Beitrag eine Aufteilung in mehrere Einheiten erfolgen können. Werden mehrere Einheiten festgelegt, so muss es sich dabei um einzelne voneinander abgrenzbare Gebietsteile handeln (§10a Abs. 1 S. 3 KAG). Gem. § 10a Abs. 1 S. 4 KAG wird ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topgrafische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben. Daher bildet die gesamte Ortslage eine Abrechnungseinheit.
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Dieser muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils sind demnach sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen innerhalb der öffentlichen Einrichtung in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten. Anliegerverkehr ist der Verkehr, der durch „Einrichtungen“ auf Grundstücken verursacht wird. Zu solchen Einrichtungen gehören auch öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen, Kirchen, Bürgerhäuser, Kindergärten etc. Durchgangsverkehr ist hingegen lediglich der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung verlaufende Verkehr. In der Abrechnungseinheit findet zwar Durchgangsverkehr statt, allerdings dennoch überwiegend Anliegerverkehr. Die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 25% ist daher angemessen. Abweichungen von +/- 5 v.H. sind unter Berücksichtigung des gemeindlichen Beurteilungsspielraumes lediglich hinsichtlich einer tatsächlich bestehenden Unsicherheit der Bewertung der Anteile des Anlieger- und Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung in begründeten Fällen denkbar.
Für die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke in der Abrechnungseinheit werden als Maßstabsdaten die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse zugrunde gelegt. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25%, für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag 50%. Bei einer ausschließlich gewerblichen oder ähnlichen Nutzung und bei Grundstücken in Gewerbegebieten erfolgt ein weiterer Zuschlag von 20%. Bei teilgewerblicher Nutzung außerhalb von Gewerbegebieten ermäßigt sich dieser weitere Zuschlag auf 10%. Als Grundstücksfläche gilt die in einem Bebauungsplan überplante Grundstücksfläche. Für Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplanes gilt grundsätzlich eine Tiefenbegrenzung von 35m.
Der Ortsgemeinderat Minderlittgen beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß dem als Anlage beigefügten Satzungsentwurf. Er beschloss den Gemeindeanteil auf 35% festzusetzen. Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
5. Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung
Die Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Minderlittgen ist auf Grund der heutigen Rechtsprechung nicht mehr aktuell. Die Satzung wurde daher an die jetzige Rechtsprechung angepasst.
Der Ortsgemeinderat Minderlittgen beschloss die neue Erschließungsbeitragssatzung.
6. Reparaturarbeiten an den Glasfassaden am Bürgerhaus - Auftragsvergaben
a.) Austausch des defekten Panikschlosses sowie Lieferung und Montage einer Dachrinne im Eingangsbereich der Glasfassade des Bürgerhauses
Im Eingangsbereich der Glasfassade des Bürgerhauses ist der Austausch des defekten Panikschlosses an der Eingangstür erforderlich. Weiterhin soll durch die Anbringung einer neuen Dachrinne über dem Eingangsbereich ein Schutz vor dem anfallenden Regenwasser hergestellt werden. Derzeit fließt das Regenwasser breitflächig und unkontrolliert über die Glasfassade ab. Der Ortsbürgermeister hatte daher zum Austausch des defekten Panikschlosses sowie zur Lieferung und Montage einer neuen Dachrinne ein entsprechendes Angebot angefordert (siehe nichtöffentliche Anlage). Die Kosten belaufen sich gemäß dem Angebot vom 10.11.2022 auf 1.524,39 € brutto.
Im Haushaltsplan 2022 sind unter der Buchungsstelle 5.7.3.0/523130 ausreichende Haushaltsmittel für diese Maßnahme vorgesehen.
Nach Beratung beschloss der Gemeinderat die Auftragsvergabe für den Austausch des defekten Panikschlosses sowie zur Lieferung und Montage einer neuen Dachrinne an der Glasfassade des Bürgerhauses an die Fa. Mathei Metallbau GmbH aus 54524 Klausen zum Bruttoangebotspreis in Höhe von 1.524,39 €.
b.) Austausch der defekten bzw. blinden Fensterscheiben im Eingangsbereich der Glasfassade des Bürgerhauses
Im Eingangsbereich der Glasfassade des Bürgerhauses ist der Austausch der defekten bzw. blinden Fensterscheiben sowie der entsprechenden Druck- und Deckleisten erforderlich. Durch Undichtigkeiten am Randverbund der Fensterscheiben ist im Laufe der Zeit immer wieder Feuchtigkeit und Schmutz in den Scheibenzwischenraum gelangt. Daher hatte der Ortsbürgermeister zum Austausch der betreffenden Fensterscheiben sowie Druck- und Deckleisten ein entsprechendes Angebot angefordert (siehe nichtöffentliche Anlage). Die Kosten belaufen sich gemäß dem Angebot vom 10.11.2022 auf 2.713,20 € brutto.
Im Haushaltsplan 2022 sind unter der Buchungsstelle 5.7.3.0/523130 ausreichende Haushaltsmittel für diese Maßnahme vorgesehen.
Nach Beratung beschloss der Gemeinderat die Auftragsvergabe für den Austausch der defekten bzw. blinden Fensterscheiben inkl. Druck- und Deckleisten an der Glasfassade des Bürgerhauses an die Fa. Mathei Metallbau GmbH aus 54524 Klausen zum Bruttoangebotspreis in Höhe von 2.713,20 €.
c) Beiputzarbeiten an den Laibungen der Glasfassade des Bürgerhauses
Im Rahmen des Austausches der defekten bzw. blinden Fensterscheiben im Eingangsbereich der Glasfassade des Bürgerhauses sind Beiputzarbeiten an den Laibungen der Glasfassade erforderlich. Die Kosten belaufen sich lt. Angebot der Fa. Maler Teusch, Wittlich, auf 592,62 € (brutto)
Im Haushaltsplan sind unter der Buchungsstelle 5.7.3.0/523130 ausreichend Haushaltsmittel für die Maßnahme vorgesehen.
Nach Beratung beschloss der Gemeinderat die Auftragsvergabe für die Beiputzarbeiten an den Laibungen an der Glasfassade an die Fa. Maler Teusch aus Wittlich zum Bruttoangebotspreis in Höhe von 592,62 €.
7. Mitteilungen
7.1 Anträge auf Baugenehmigung
| 1. | Am 6. September 2022 wurde ein Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines EFH zu einem MFH mit 2 Wohneinheiten auf der Gemarkung Minderlittgen, Flur 9, Parz.-Nr. 41/6, Hauptstraße 9 gestellt. |
| 2. | Am 20. September 2022 wurde ein Antrag auf Baugenehmigung zum Abriss und Neubau des DG, sowie Nutzungsänderung von Speicher zu Wohnnutzung auf der Gemarkung Minderlittgen, Flur 20, Parz.-Nr. 48/1, Neustraße 9 gestellt. |
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| Nach § 36 Abs. 2 BauGB, wurde das Einvernehmen hergestellt. |
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| Es handelt sich um ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB. Nach Auffassung der anwesenden Ratsmitglieder und dem Ortsbürgermeister fügen sich die Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauG in die Umgebungsbebauung ein. |
| 3. | Am 7. Oktober 2022 wurde ein Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Mehrfamilienhauses auf der Gemarkung Minderlittgen, Flur 11, Parz-Nr. 103, Im Kannenpesch 9 gestellt. Eingang beim Ortsbürgermeister am 24. Oktober 2022. |
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| Nach § 36 Abs. 2 BauGB, wurde das Einvernehmen hergestellt. |
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| Es handelt sich um ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB. Nach Auffassung der anwesenden Ratsmitglieder und dem Ortsbürgermeister fügen sich die Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauG in die Umgebungsbebauung ein. Die Erfüllung der Stellplatzverordnung (§ 47 LBauO) ist gesichert. |
7.2 Energieeinsparung bei der Straßenbeleuchtung
In der Sitzung vom 8. Dezember 2021 wurde über die Energieeinsparung durch das Umstellen der Straßenbeleuchtung auf LED informiert. Weitere Einsparungen sind nur noch auf Kosten der Sicherheit möglich und bringen nur noch eine geringe Einsparung.
Das Abschalten einzelner Lampen in der Nacht gefährdet die Sicherheit und führt nur, wie angesprochen, zu einer geringen Einsparung. Bis auf zwei Leuchten wird die Helligkeit in der Nacht für sechs Stunden um 40 % reduziert. Zudem obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Energieversorger. Wenn eine zusätzliche Reduzierung gewünscht ist, wird die Verkehrssicherungspflicht auf die Gemeinde übertragen.
7.3 Weihnachtsbaum
Der Weihnachtsbaum in der Ortsmitte wird in diesem Jahr wieder durch die Feuerwehr Minderlittgen aufgestellt. Die Beleuchtung des Baumes erfolgt seit 2020 mit LED-Lichterketten.
7.4 Geschirrspülmaschine in der Kita Bergweiler
In der Kita Bergweiler erfolgte die Ersatzbeschaffung einer Industriespülmaschine. Eine Reparatur der Maschine aus dem Jahr 2012 war unwirtschaftlich. Es wurde eine neue Industriespülmaschine zum Angebotspreis von 4.830 € zzgl. MWST beschafft.
8. Verschiedenes
Kita Bergweiler, Sdui-App und Anschaffung neuer PC
Aus der Mitte des Rates wurde zum Sachstand der Einführung der Sdui-App und der Anschaffung eines neues PC nachgefragt. Hierzu wird sich der Ortsbürgermeister bei der EDV-Abteilung der Verwaltung erkundigen und eine entsprechende Rückmeldung geben.
Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.