Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Arenrath vom 25.11.2019 und § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat Arenrath in seiner Sitzung am 14.01.2025, TOP 6 b) den Bebauungsplan „Herforster Straße - Erweiterung“ – 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen hat.
Entsprechend § 10 Abs. 3 des BauGB wird hiermit der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht:
„Der Bebauungsplan „Herforster Straße - Erweiterung“ – 1. Änderung wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 24 GemO als Satzung beschlossen, die ortsüblichen Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m § 88 Landesbauordnung (LBauO) in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen und werden ebenfalls als Satzung beschlossen.
Die Begründung des Bebauungsplanes wird gebilligt.
Der Beschluss des Bebauungsplanes ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt zu machen.“
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Gemarkung Arenrath, Flur 7, Flurstück 23/11 (tlw.), 33/1 (tlw.) und 192/6 (tlw.).
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen Bebauungsplangebietes „Herforster Straße - Erweiterung “ – 1. Änderung ist aus dem besonders abgedruckten Lageplan ersichtlich.
Der Bebauungsplan (Satzung) mit der Begründung kann ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Zimmer 302, Kurfürstenstr. 1, 54516 Wittlich während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ebenso wird auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Danach werden unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Arenrath unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Eine Verletzung der in § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) genannten Form- und Verfahrensvorschriften ist ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Arenrath geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Herforster Straße - Erweiterung“ – 1. Änderung der Ortsgemeinde Arenrath in Kraft.