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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 50/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Satzung über die Festsetzung der Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und für das Freibad Manderscheid

über die Festsetzung der Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und für das Freibad Manderscheid

der Verbandsgemeinde Wittlich-Land

vom 07. Dezember 2022

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Erhebung wiederkehrender Beiträge Wasserversorgung

Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 11 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung –Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden 43 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.

§ 2

Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung –Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:

1.

Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung

je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche auf

netto

2,58 €

zuzüglich 7 % MWSt

0,18060 €

brutto

2,76060 €

2.

Wiederkehrender Beitrag gemäß § 12 der Entgeltsatzung

je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche auf

netto

0,085 €

zuzüglich 7 % MWSt

0,00595 €

brutto

0,09095 €

3.

Benutzungsgebühr gemäß § 19 der Entgeltsatzung

je Kubikmeter Wasserverbrauch auf

netto

1,36 €

zuzüglich 7 % MWSt

0,09520 €

brutto

1,45520 €

§ 3

Erhebung wiederkehrende Beiträge Abwasserbeseitigung

Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 12 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden 37 v.H. als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser und 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.

§ 4

Entgelte für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung

Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:

1.

Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche als Maßstab für das Schmutzwasser auf

2.

Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche als Maßstab für das Niederschlagswasser auf

3.

wiederkehrender Beitrag gemäß § 13 der Entgeltsatzung je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche als Maßstab für das Schmutzwasser auf

4.

wiederkehrender Beitrag gemäß § 13 der Entgeltsatzung je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche als Maßstab für das Niederschlagswasser auf

5.

Benutzungsgebühr für Schmutzwasser gemäß § 18 der Entgeltsatzung je Kubikmeter gewichtetes Abwasser auf

6.

Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben gemäß § 22 der Entgeltsatzung

je Kubikmeter Fäkalschlamm auf

je Kubikmeter Schmutzwasser auf

§ 5

Verwaltungsgebühren

Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land erhebt gemäß § 24 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 03.12.2020 eine Verwaltungsgebühr:

Je Wasserzähler auf

netto

25,50 €

zuzüglich 7 % MWSt

1,78500 €

brutto

27,28500 €

§ 6

Benutzungsgebühren für das Freibad Manderscheid

Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Benutzung des Freibades in Manderscheid vom 16.05.2017 werden festgesetzt:

1.

Einzelkarten

1.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre

1.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene

2.

Zehnerkarten

2.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre

2.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene

3.

Zwanzigerkarten

3.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre

4.

Saisonkarten

4.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre

4.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene

4.3 Familienkarte Ehepaar mit Kindern

4.4 Alleinerziehende mit Kindern

4.5 Gruppen mit anerkanntem Leiter, pro Person

4.6 Ferienfreizeiten, pro Person

5.

Unabhängig der Einkommenssituation ist bei Jugendlichen über 16 Jahren der Erwachsenentarif anzuwenden. Schwerbehinderte (ab 50 %) erhalten einen Nachlass. Hier werden die Benutzungsgebühren für Jugendliche erhoben.

6.

Feierabendtarif ab 17.00 Uhr auf alle Einzelkarten (1.1 – „Kinder und Jugendliche“ 1,00 € Ermäßigung und 1.2 – „Erwachsene“ 2,00 € Ermäßigung).

7.

Kinder bis 3 Jahre haben freien Eintritt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Wittlich, den 07. Dezember 2022
Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land
gez. Manuel Follmann, Bürgermeister

Satzung

über die Benutzung für das Freibad Manderscheid der Verbandsgemeinde Wittlich-Land

vom 07. Dezember 2022

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Zweck und Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1) Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Freibad Manderscheid und dessen Anlagen. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden.

Die Beachtung der Badeordnung liegt daher in seinem eigenen Interesse.

(2) Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten des Freibades erkennt der Badegast die Bestimmungen der Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.

(3) Der Eingangsbereich des Bades wird aus Organisations- und Sicherheitsgründen videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der §§ 14d Abs. 6 und 6b, werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(4) Die Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Badeordnung bedarf. Das Lehrpersonal bzw. die Übungsleiter sind für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich.

(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 2

Zutritt

(1) Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

(2) Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung (z.B. Saisonkarte) sein. Mit Betreten des Bades ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.

(3) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Schließfachschlüssel oder sonstige Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

(4) Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen. Die Verantwortung obliegt den Begleitpersonen.

(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

(6) Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:

die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

die Tiere mit sich führen,

die einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Das Freibad ist während der Sommersaison geöffnet. Der Zeitpunkt für die Eröffnung und Schließung des Bades wird ortsüblich bekannt gemacht und ist zudem im Eingangsbereich des Bades zu jedermanns Einsicht ausgehängt.

(2) Die täglichen Betriebszeiten werden durch Anschlag am Eingang des Bades bekannt gemacht und sind zusätzlich auf der Homepage der Verbandsgemeinde Wittlich-Land (www.vg-wittlich-land.de) veröffentlicht. Bei starkem Besuch oder bei besonderen Anlässen (z. B. bei sportlichen Wettkämpfen oder Familien-Tagen) kann der Zutritt zum Bad von der Verwaltung eingeschränkt oder geändert werden.

(3) Bei der Unterbrechung des Badebetriebes durch Betriebsstörungen oder andere Ursachen besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung der gezahlten Eintrittspreise.

(4) Der Schluss der Badezeit wird durch das Badepersonal ausgerufen und die Besucher haben die Schwimmbecken unverzüglich zu verlassen.

§ 4

Nutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung des Freibades sind Gebühren zu zahlen. Die Nutzungsgebühren werden jährlich in der aktuellen Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Festsetzung der Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und für das Freibad Manderscheid festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(2) Die Gebührensätze (Eintrittsgelder) sind im Eingang des Freibades zu jedermanns Einsicht ausgehängt.

(3) Der Badegast erhält nach Kauf einer Eintrittskarte am Kassenautomat bzw. durch eine Saisonkarte Einlass ins Freibad. Ferner besteht die Möglichkeit Eintritts- und Saisonkarten über die Homepage der Verbandsgemeinde Wittlich-Land zu erwerben.

(4) Eine Gebührenerstattung für nicht verwertete bzw. eingelöste Eintrittskarten erfolgt nicht. Saisonkarten verfallen mit Ablauf der Badesaison. Eine Gebührenerstattung für nicht verwertete Saisonkarten erfolgt nicht. Die Zehner- und Zwanzigerkarten haben eine gesetzliche Gültigkeit von 3 Jahren.

(5) Die Saisonkarte ist dem Badepersonal und den Beauftragten der Verbandsgemeinde auf Verlagen vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Die Nutzungsgebühr für verlorene und nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.

§ 5

Badbenutzung

(1) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz.

(2) Der Zugang zu den Umkleideräumen und den Becken ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Wege und Treppen gestattet.

(3) Schließfächer stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit seiner

Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Der Nutzer ist für das Verschließen des Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Schließfächer geöffnet und ggfs. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

(4) Die Liegen am Beckenrand stehen allen Badegästen für die Dauer der Zutrittsberechtigung zur kostenlosen Verfügung. Sie sind nach dem Gebrauch an den Beckenrand zurückzubringen. Das Ausleihen wird durch ein Pfandsystem geregelt.

(5) Das Betreten der abgesperrten Anlagen ist untersagt.

(6) Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies sofort dem Badepersonal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.

(7) Fahrzeuge sind außerhalb der Gebäude auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen.

§ 6

Badekleidung

Die Anlagen des Bades dürfen nur in anständiger, undurchsichtiger Badekleidung betreten werden. Ob eine Badekleidung im Sinne der Badeordnung zulässig ist, entscheidet das Badepersonal.

§ 7

Körperreinigung

(1) Vor Benutzung der Schwimmbecken muss jeder Badegast eine gründliche Körperreinigung vornehmen.

(2) In den Schwimmbecken und unter den Brausen an dem Nichtschwimmer- und Kinderplanschbecken ist der Gebrauch von Seife und anderen Reinigungsmitteln verboten. Jede Verunreinigung der Becken ist strengstens untersagt.

§ 8

Verhalten im Bad

(1) Die Badegäste haben alles zu vermeiden, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung widerspricht

(2) Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

(3) Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

(4) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Werkleitung.

(5) Es ist ferner nicht gestattet:

a)

Mitbringen von alkoholischen Getränken.

b)

Mitbringen von Glasflaschen bzw. Porzellan.

c)

Wegwerfen von Gegenständen (z.B. Müll); hierfür sind die in ausreichender Anzahl vorhandenen Abfallbehälter zu nutzen. Mülltrennung ist zu beachten.

d)

Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen.

e)

Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser.

f)

Rauchen, sowie der Verzehr von Getränken und Speisen am Beckenrand.

g)

Auf den Beckenumgängen zu springen oder an den Einstiegleitern zu turnen oder in sonstiger Weise sich unsachgemäß zu verhalten.

h)

Vom seitlichen Beckenrand in die Badebecken zu springen.

i)

Andere Badende unterzutauchen, in das Badebecken zu stoßen oder sonstigen Unfug zu treiben.

j)

Außerhalb der Treppen und Leitern das Becken zu verlassen.

k)

Innerhalb des Badegeländes einen anderen Gewerbebetrieb ohne Genehmigung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land auszuüben.

l)

Schwimmunterricht gewerbsmäßig zu erteilen.

(6) Es wird empfohlen, vor dem Baden die Toiletten aufzusuchen.

(7) Nichtschwimmern ist es untersagt, das Schwimmerbecken zu benutzen.

(8) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Bälle, Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchel Masken) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

(9) Für den Zugang bzw. die Benutzung des Beachvolleyballplatzes ist beim Badepersonal ein Schlüssel auszuleihen.

(10) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden. Dabei ist die Benutzung der Breit-Wasserrutsche im Nichtschwimmerbecken nur entsprechend den angebrachten Hinweisschildern erlaubt. Der Sicherheitsabstand muss beim Rutschen eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.

Der 3-Meter-Turm darf bei starkem Besuch nicht benutzt werden. Der 3-Meter-Turm und das 1-Meter-Brett werden grundsätzlich nur im Wechsel betrieben. Turnerische Übungen auf dem 3-Meter-Turm bzw. dem 1-Meter-Brett, sowie das gleichzeitige Abspringen von 2 oder mehr Personen vom Turm bzw. Brett sind nicht gestattet. Auf dem 3-Meter-Turm darf sich nur jeweils die springende Person befinden. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches – gleich in welcher Richtung – ist untersagt.

(11) Das Üben in Riegen usw. ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Betreibers bzw. des Badepersonals auf Antrag besonders geregelt.

(12) Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Raucherbereichen erlaubt.

(13) Der Verzehr von alkoholischen Getränken aus dem Kiosk ist nur im gastronomischen Bereich erlaubt.

§ 9

Fundsachen

Fundsachen und Gegenstände, die im Bad gefunden werden, sind ohne Rücksicht auf deren Wert beim Badepersonal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 10

Wünsche und Beschwerden

Etwaige Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt das Badepersonal entgegen. Wenn möglich, sorgt es für sofortige Abhilfe.

§ 11

Aufsicht

(1) Das Badepersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten. Dem Badepersonal ist es untersagt, Trinkgelder oder Geschenke zu erbitten oder zu fordern.

(2) Das Badepersonal übt das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

(3) Das Badepersonal ist nach Abs. 2 befugt, Personen, die

a)

die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,

b)

andere Badegäste belästigen,

c)

trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Badeordnung verstoßen, aus dem Bad zu entfernen.

Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.

(4) Den in Abs. 3 genannten Personen kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder dauernd untersagt werden. Ein Badeverbot kann auch durch die Geschäfts-/ Werkleitung ausgesprochen werden.

(5) Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.

§ 12

Haftung

(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden des Badegastes. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf.

(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Parkplätzen des Bades abgestellten Fahrzeugen.

(3) Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit ins Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Überwachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einem durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Schließfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung des Schließfaches dieses ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der Vorrichtung zu kontrollieren und den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

(5) Bei Verlust (vgl. § 2 Abs. 3) der Zugangsberechtigung oder des Schließfachschlüssels, sowie von Leihsachen wird ein entsprechender Betrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt.

(6) Bei Schadensfällen ist dem Badepersonal unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Wittlich, den 07. Dezember 2022
Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land
gez. Manuel Follmann, Bürgermeister