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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung von Entgelten

für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung,

für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und

für das Freibad Manderscheid

der Verbandsgemeinde Wittlich-Land

vom 06. Dezember 2023

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Erhebung wiederkehrender Beiträge Wasserversorgung

Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 11 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung –Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden 41 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.

§ 2

Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung –Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:

1.

Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung

je Quadratmeter

gewichteter Grundstücksfläche auf

netto

2,58 €

zuzüglich 7 % MwSt.

0,18060 €

brutto

2,76060 €

2.

Wiederkehrender Beitrag gemäß

§ 12 der Entgeltsatzung

je Quadratmeter

gewichteter Grundstücksfläche auf

netto

0,078 €

zuzüglich 7 % MwSt.

0,00546 €

brutto

0,08346 €

3.

Benutzungsgebühr gemäß § 19

der Entgeltsatzung

je Kubikmeter Wasserverbrauch auf

netto

1,36 €

zuzüglich 7 % MwSt.

0,09520 €

brutto

1,45520 €

§ 3

Erhebung wiederkehrende Beiträge Abwasserbeseitigung

Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 12 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden 40 v.H. als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser und 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.

§ 4

Entgelte für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung

Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:

1.

Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4

der Entgeltsatzung

je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche als Maßstab für das

Schmutzwasser auf

3,90 €

2.

Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4

der Entgeltsatzung

je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl

vervielfachten Grundstücksfläche als Maßstab

für das

Niederschlagswasser auf

8,79 €

3.

wiederkehrender Beitrag gemäß § 13

der Entgeltsatzung

je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche als

Maßstab für das Schmutzwasser auf

0,10 €

4.

wiederkehrender Beitrag gemäß § 13

der Entgeltsatzung

je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl vervielfachten

Grundstücksfläche als Maßstab

für das Niederschlagswasser auf

0,40 €

5.

Benutzungsgebühr für Schmutzwasser gemäß § 18 der

Entgeltsatzung je Kubikmeter

gewichtetes Abwasser auf

2,24 €

6.

Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr

und Beseitigung von Fäkalschlamm

aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser

aus geschlossenen Gruben

gemäß § 22 der Entgeltsatzung

je Kubikmeter Fäkalschlamm auf

104,00 €

je Kubikmeter Schmutzwasser auf

69,00 €

§ 5

Verwaltungsgebühren

Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land erhebt gemäß § 24 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 03.12.2020 eine Verwaltungsgebühr:

Je Wasserzähler auf

netto

25,50 €

zuzüglich 7 % MwSt.

1,78500 €

brutto

27,28500 €

§ 6

Benutzungsgebühren für das Freibad Manderscheid

Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Benutzung des Freibades in Manderscheid vom 07.12.2022 werden festgesetzt:

1. Einzelkarten

1.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre  —  2,50 €

1.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene  —  4,00 €

2. Zehnerkarten

2.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre  —  22,00 €

2.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene  —  35,00 €

3. Zwanzigerkarten

3.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre  —  40,00 €

4. Saisonkarten

4.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre  —  40,00 €

4.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene  —  70,00 €

4.3 Familienkarte Ehepaar mit Kindern  —  95,00 €

4.4 Alleinerziehende mit Kindern  —  85,00 €

4.5 Gruppen mit anerkanntem Leiter, pro Person  —  2,00 €

4.6 Ferienfreizeiten, pro Person  —  2,00 €

5. Unabhängig der Einkommenssituation ist bei Jugendlichen über 16 Jahren der Erwachsenentarif anzuwenden. Schwerbehinderte (ab 50 %) erhalten einen Nachlass. Hier werden die Benutzungsgebühren für Jugendliche erhoben.

6. Feierabendtarif ab 17.00 Uhr auf alle Einzelkarten (1.1 – „Kinder und Jugendliche“ 1,00 € Ermäßigung und 1.2 – „Erwachsene“ 2,00 € Ermäßigung).

7. Kinder bis 3 Jahre haben freien Eintritt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Wittlich, den 06. Dezember 2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land
gez. Manuel Follmann, Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.