Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 11 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung –Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden 41 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.
Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung –Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:
| 1. | Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung |
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| je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche auf | netto | 2,58 € |
| zuzüglich 7 % MwSt. |
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| brutto | 2,76060 € |
| 2. | Wiederkehrender Beitrag gemäß § 12 der Entgeltsatzung |
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| je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche auf | netto | 0,078 € |
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| brutto | 0,08346 € |
| 3. | Benutzungsgebühr gemäß § 19 der Entgeltsatzung |
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| je Kubikmeter Wasserverbrauch auf | netto | 1,36 € |
| zuzüglich 7 % MwSt. |
| 0,09520 € |
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| brutto | 1,45520 € |
Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 12 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden 40 v.H. als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser und 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.
Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:
| 1. | Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung |
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| je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche als Maßstab für das |
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| Schmutzwasser auf | 3,90 € |
| 2. | Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung |
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| je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl |
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| vervielfachten Grundstücksfläche als Maßstab für das |
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| Niederschlagswasser auf | |
| 3. | wiederkehrender Beitrag gemäß § 13 der Entgeltsatzung |
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| je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche als |
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| Maßstab für das Schmutzwasser auf | |
| 4. | wiederkehrender Beitrag gemäß § 13 der Entgeltsatzung |
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| je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl vervielfachten |
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| Grundstücksfläche als Maßstab für das Niederschlagswasser auf | 0,40 € |
| 5. | Benutzungsgebühr für Schmutzwasser gemäß § 18 der |
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| Entgeltsatzung je Kubikmeter gewichtetes Abwasser auf | 2,24 € |
| 6. | Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm |
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| aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben |
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| gemäß § 22 der Entgeltsatzung |
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| je Kubikmeter Fäkalschlamm auf | 104,00 € |
| je Kubikmeter Schmutzwasser auf | 69,00 € |
Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land erhebt gemäß § 24 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 03.12.2020 eine Verwaltungsgebühr:
| Je Wasserzähler auf | netto | 25,50 € |
| zuzüglich 7 % MwSt. |
| 1,78500 € |
| brutto | 27,28500 € |
Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Benutzung des Freibades in Manderscheid vom 07.12.2022 werden festgesetzt:
| 1. Einzelkarten |
| 1.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre — 2,50 € |
| 1.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene — 4,00 € |
| 2.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre — 22,00 € |
| 2.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene — 35,00 € |
| 3. Zwanzigerkarten |
| 3.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre — 40,00 € |
| 4. Saisonkarten |
| 4.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre — 40,00 € |
| 4.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene — 70,00 € |
| 4.3 Familienkarte Ehepaar mit Kindern — 95,00 € |
| 4.4 Alleinerziehende mit Kindern — 85,00 € |
| 4.5 Gruppen mit anerkanntem Leiter, pro Person — 2,00 € |
| 4.6 Ferienfreizeiten, pro Person — 2,00 € |
5. Unabhängig der Einkommenssituation ist bei Jugendlichen über 16 Jahren der Erwachsenentarif anzuwenden. Schwerbehinderte (ab 50 %) erhalten einen Nachlass. Hier werden die Benutzungsgebühren für Jugendliche erhoben.
6. Feierabendtarif ab 17.00 Uhr auf alle Einzelkarten (1.1 – „Kinder und Jugendliche“ 1,00 € Ermäßigung und 1.2 – „Erwachsene“ 2,00 € Ermäßigung).
7. Kinder bis 3 Jahre haben freien Eintritt.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.