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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Sitzung des Gemeinderates Heidweiler vom 20.06.2023

1. Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028;Aufstellung der Vorschlagsliste

Eine Wahl war nicht möglich, da es keine/n Bewerber/in gab.

2. Bebauungsplanung "Änderung Bebauungsplan SO Versandhandelsbetrieb in Gewerbegebiet"

a) Information

b) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

a) Information

Der Gemeinderat wird darüber informiert, dass im Bebauungsplangebiet „SO-Versandhandelsbetrieb“ (ehem. MOB-Stützpunkt) ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Desweiteren wird der Gemeinderat über den Antrag der Fa. O-Metall Deutschland GmbH auf Bauleitplanung vom 01.06.2023 informiert.

Vorgesehen ist, die im Bebauungsplan festgesetzten Baufelder innerhalb des Baulandes zu vergrößern, um Anbauten für Lagezwecke an den Bestandsgebäuden zu ermöglichen. Insgesamt ist die Gebietsart von einem Sondergebiet für Versandhandel in Gewerbegebiet für einen Metallbetrieb mit Verkauf an Endverbraucher zu ändern.

Neben der Änderung des Bebauungsplanes ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Vor den Bauleitplanverfahren ist ein landesplanerisches Vorverfahren (vereinfachte

raumordnerische Prüfung) durchzuführen.

b) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat debattierte kritisch über den erhobenen Grundbeitrag der Verbandsgemeindewerke von quartalweise 4.000,00 €.

Es würden keinerlei Leistungen der Werke zur Verfügung stehen. Die O-Metall hat eine eigenständige Wasserversorgung und keinen Anschluss zum Abwassersystem.

Ein erneuter gemeinsamer Termin mit Herrn Bürgermeister Manuel Follmann sowie der Werksleitung Frau Anne Heinz ist nötig.

3. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land- Vorabbeteiligung der Ortsgemeinden

Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat am 26.07.2021 das Verfahren zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde formell eingeleitet.

Das Erfordernis zur Fortschreibung ergibt sich aus gesetzlichen wie auch aus praktischen Erwägungen. Die anzuführenden Gründe wurden in der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 26.4.2023 erläutert.

Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes (LEP IV) sowie des in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogrammes für die Region Trier (ROP-Entwurf, Stand 1.2014), die bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen sind. Der ROP-Entwurf sieht z.B. in Kap. II.2.5 sogenannte „Schwellenwerte der weiteren Wohnbauentwicklung“ vor, die eine Limitierung der den Gemeinden zustehenden Wohnbauentwicklungsflächen nach Einwohnern bzw. nach den zugewiesenen besonderen Funktionen bewirken. Bestehende Potentiale sind hierbei zu bewerten und zu berücksichtigen.

Die Bewertung der Potentiale zur Ermittlung der auf die Gemeinden heruntergebrochenen „Schwellenwerte der Wohnbauentwicklung“ konnte zwischenzeitlich in Abstimmung mit den Gemeinden abgeschlossen werden, so dass nun eine Vorabstimmung mit den Gemeinden zur Erforschung der konkreten Planungswünsche im Planaufstellungsverfahren (sog. Vorabbeteiligung der Gemeinden) ansteht.

Im Rahmen der Vorabbeteiligung erhalten die Gemeinden Gelegenheit, die zwischenzeitlich zugestellte Potentialermittlung/Schwellenwerteermittlung aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse auf Richtigkeit und auf Schlüssigkeit zu prüfen bzw. ihre „Flächenwünsche“, die dann in die Gesamtfortschreibung eingehen sollen, zu artikulieren.

Die Flächenwünsche können sich hierbei insbesondere auf die Darstellung von Bauflächen (Wohnbauflächen, Mischbauflächen, Gewerbeflächen, Gemeinbedarfs- bzw. Sonderbauflächen) oder sonstige Flächendarstellungen nach § 5 Abs. 2 BauGB beziehen.

In der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung wurde darum gebeten, dass die Gemeinden ihre Rückmeldung zu den gemeindlichen Flächenwünschen möglichst bis zur Sommerpause 2023 gegenüber der Trägerin der Flächennutzungsplanung abgeben.

Hinweise zum Teilbereich der wohnbaulichen Entwicklung, Wohn- und Mischbauflächendarstellung, insbesondere den örtlichen Schwellen- und Bedarfswerten und zu den örtlich vorliegenden Potentialflächen (Stand 26.4.2023, Berechnungszeitraum 19 Jahre):

Grundlagendaten:

Einwohnerzahl der Ortsgemeinde zum 31.12.2021 162 EW

bereinigte Einwohnerzahl der Ortsgemeinde zum 31.12.2040 159 EW

Besondere Funktion Wohnen/zentralörtliche Bedeutung der Gemeinde keine

Der Bedarf an Wohnbauflächen beträgt gem. Kapitel II.2.5 ROP-Entwurf

1.2014 (sog. Bedarfswert) 0,44 ha

Die ermittelten Potentialflächen betragen gesamt (Potentialwert) 0,51 ha

Diese setzen sich zusammen aus:

a)

verfügbaren Außenreserven, vgl. schraffierte Flächen lt. Arbeitskarte, RuM Nr. 130 0,38 ha

b)

verfügbaren Innenpotentialen 0,00 ha

c)

verfügbaren Baulücken gemäß Abfrageergebnis 0,13 ha

Der örtliche Schwellenwert beträgt somit - 0,07 ha

Der Gemeinderat sieht keinen Bedarf für ein Wohnbaugebiet und weist keine Flächen aus.

4. Beitritt zum Kommunalen Klimapakt (KKP)

Das Land Rheinland-Pfalz und die kommunalen Spitzenverbände haben sich auf einen gemeinsamen Kommunalen Klimapakt (KKP) verständigt. Der Kommunale Klimapakt und das Investitionsprogramm (KIPKI) ergänzen sich gegenseitig, sind aber unabhängig voneinander.

Während der KIPKI in erster Linie die Mittel zur Verfügung stellt, setzt der KKP beim Knowhow an. Alle Kommunen in Rheinland-Pfalz können sich dem Kommunalen Klimapaket anschließen. Der Beitritt zum Kommunalen Klimapaket ist durch Abgabe der Muster-Beitrittserklärung, die u. a. einen Ratsbeschluss beinhaltet auf freiwilliger Basis ab dem 01.03.2023 möglich. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung bekennen sich die Kommunen zu den Klimaschutzzielen der Landesregierung und erhalten dazu umfassende, maßgeschneiderte Beratung hinsichtlich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Perspektivisch sollen die KKP-Kommunen auch von einer höheren Förderquote bei entsprechenden Landesförderprogrammen profitieren.

Der Beitritt von Ortsgemeinden kann dabei nur gebündelt über die Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen. Dementsprechend ist der Vordruck für die Beitrittserklärung aufgebaut. Jede Ortsgemeinde entscheidet eigenständig, ob und mit welchen Maßnahmen sie am KKP teilnehmen will.

Der Beschluss zum KKP-Beitritt ist nicht mit unmittelbaren finanziellen Pflichten verbunden. Über die Umsetzung konkreter Projekte und Maßnahmen ist gesondert im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung zu beraten und zu entscheiden.

Die Kommune muss im Zuge ihrer Beitrittserklärung konkrete Maßnahmen benennen, die mit dem Beitritt verfolgt werden sollen. Die Verwaltung schlägt folgende Ziele bzw. Maßnahmen vor:

Die Ortsgemeinde nimmt ihre Rolle in den Bereichen Klimaschutz und Anpassung an die Klimawandelfolgen ernst. Sie verpflichtet sich, ihre Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen zu verstärken und dabei ambitioniert vorzugehen. Sie benennt dazu folgende Ziele bzw. Maßnahmen und bringt diese in das weitere Verfahren ein:

-

Energetische Sanierung bzw. Optimierung

-

Stromverbrauch reduzieren

-

Weitere Potenziale für Erneuerbare Energien systematisch herausarbeiten

-

Etablierung bzw. Erhöhung der Starkregenvorsorge

Der Gemeinderat stimmt einem Beitritt zum Kommunalen Klimapakt zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, die Beitrittserklärung entsprechend der zuvor formulierten Ziele zu unterzeichnen. Auf dieser Basis wird die Verwaltung beauftragt, die vollständige Beitrittserklärung gemäß diesem Beschluss in der vorgegebenen Form zeitnah an das MKUEM abzugeben.

5. Mitteilungen

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6. Verschiedenes

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Hans-Josef Götten, Ortsbürgermeister

Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.