1. Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Ab dem 01.01.2024 sollen Straßenbaumaßnahmen an Gemeindestraßen über den wiederkehrenden Beitrag für Verkehrsanlagen abgerechnet werden. Während bei einmaligen Straßenbaubeiträgen der Grundstückseigentümer grundsätzlich nur für die Verkehrsanlage Beiträge zu entrichten hat, an die sein Grundstück unmittelbar angrenzt, stellt der wiederkehrende Beitrag nicht auf die einzelne Verkehrsanlage ab, sondern auf ein ganzes Straßensystem innerhalb einer öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit).
Beitragspflichtig ist somit jedes baulich oder vergleichbar nutzbares Grundstück, welches von diesem Straßensystem erschlossen wird. Regelmäßig sollen sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellen. Nur ausnahmsweise und wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten soll beim wiederkehrenden Beitrag eine Aufteilung in mehrere Einheiten erfolgen können. Werden mehrere Einheiten festgelegt, so muss es sich dabei um einzelne voneinander abgrenzbare Gebietsteile handeln (§10a Abs. 1 S. 3 KAG). Gem. § 10a Abs. 1 S. 4 KAG wird ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topgrafische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben. Daher bildet die gesamte Ortslage eine Abrechnungseinheit.
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Dieser muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils sind demnach sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen innerhalb der öffentlichen Einrichtung in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten. Anliegerverkehr ist der Verkehr, der durch „Einrichtungen“ auf Grundstücken verursacht wird. Zu solchen Einrichtungen gehören auch öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen, Kirchen, Bürgerhäuser, Kindergärten etc. Durchgangsverkehr ist hingegen lediglich der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung verlaufende Verkehr. In der Abrechnungseinheit findet zwar Durchgangsverkehr statt, allerdings dennoch überwiegend Anliegerverkehr. Die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 30% ist daher angemessen. Abweichungen von +/- 5 v.H. sind unter Berücksichtigung des gemeindlichen Beurteilungsspielraumes lediglich hinsichtlich einer tatsächlich bestehenden Unsicherheit der Bewertung der Anteile des Anlieger- und Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung in begründeten Fällen denkbar.
Für die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke in der Abrechnungseinheit werden als Maßstabsdaten die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse zugrunde gelegt. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25%, für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag 50%. Bei einer ausschließlich gewerblichen oder ähnlichen Nutzung und bei Grundstücken in Gewerbegebieten erfolgt ein weiterer Zuschlag von 20%. Bei teilgewerblicher Nutzung außerhalb von Gewerbegebieten ermäßigt sich dieser weitere Zuschlag auf 10%. Als Grundstücksfläche gilt die in einem Bebauungsplan überplante Grundstücksfläche. Für Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplanes gilt grundsätzlich eine Tiefenbegrenzung von 40m.
Der Ortsgemeinderat Heidweiler beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß dem Satzungsentwurf. Er beschließt den Gemeindeanteil auf 35 % festzusetzen. Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.
2. Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung
Die Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Heidweiler ist auf Grund der heutigen Rechtsprechung nicht mehr aktuell. Die Satzung wurde daher an die jetzige Rechtsprechung angepasst.
Der Ortsgemeinderat Heidweiler beschließt die neue Erschließungsbeitragssatzung gemäß dem Entwurf. Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.
3. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land
- Vorabbeteiligung der Ortsgemeinden
Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat am 26.07.2021 das Verfahren zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde formell eingeleitet.
Das Erfordernis zur Fortschreibung ergibt sich aus gesetzlichen wie auch aus praktischen Erwägungen. Die anzuführenden Gründe wurden in der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 26.4.2023 erläutert.
Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes (LEP IV) sowie des in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogrammes für die Region Trier (ROP-Entwurf, Stand 1.2014), die bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen sind. Der ROP-Entwurf sieht z.B. in Kap. II.2.5 sogenannte „Schwellenwerte der weiteren Wohnbauentwicklung“ vor, die eine Limitierung der den Gemeinden zustehenden Wohnbauentwicklungsflächen nach Einwohnern bzw. nach den zugewiesenen besonderen Funktionen bewirken. Bestehende Potentiale sind hierbei zu bewerten und zu berücksichtigen.
Die Bewertung der Potentiale zur Ermittlung der auf die Gemeinden heruntergebrochenen „Schwellenwerte der Wohnbauentwicklung“ konnte zwischenzeitlich in Abstimmung mit den Gemeinden abgeschlossen werden, so dass nun eine Vorabstimmung mit den Gemeinden zur Erforschung der konkreten Planungswünsche im Planaufstellungsverfahren (sog. Vorabbeteiligung der Gemeinden) ansteht.
Im Rahmen der Vorabbeteiligung erhalten die Gemeinden Gelegenheit, die zwischenzeitlich zugestellte Potentialermittlung/Schwellenwerteermittlung aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse auf Richtigkeit und auf Schlüssigkeit zu prüfen bzw. ihre „Flächenwünsche“, die dann in die Gesamtfortschreibung eingehen sollen, zu artikulieren.
Die Flächenwünsche können sich hierbei insbesondere auf die Darstellung von Bauflächen (Wohnbauflächen, Mischbauflächen, Gewerbeflächen, Gemeinbedarfs- bzw. Sonderbauflächen) oder sonstige Flächendarstellungen nach § 5 Abs. 2 BauGB beziehen.
In der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung wurde darum gebeten, dass die Gemeinden ihre Rückmeldung zu den gemeindlichen Flächenwünschen möglichst bis zur Sommerpause 2023 gegenüber der Trägerin der Flächennutzungsplanung abgeben.
Hinweise zum Teilbereich der wohnbaulichen Entwicklung, Wohn- und Mischbauflächendarstellung, insbesondere den örtlichen Schwellen- und Bedarfswerten und zu den örtlich vorliegenden Potentialflächen (Stand 26.4.2023, Berechnungszeitraum 19 Jahre):
| Grundlagendaten: | |
| Einwohnerzahl der Ortsgemeinde zum 31.12.2021 | 162 EW |
| bereinigte Einwohnerzahl der Ortsgemeinde zum 31.12.2040 | 159 EW |
| Besondere Funktion Wohnen/zentralörtliche Bedeutung der Gemeinde | keine |
| Der Bedarf an Wohnbauflächen beträgt gem. Kapitel II.2.5 ROP-Entwurf 1.2014 (sog. Bedarfswert) | 0,44 ha |
| Die ermittelten Potentialflächen betragen gesamt (Potentialwert) | 0,51 ha |
| Diese setzen sich zusammen aus: | |
| a) verfügbaren Außenreserven, vgl. schraffierte Flächen lt. Arbeitskarte, RuM Nr. 130 | 0,38 ha |
| b) verfügbaren Innenpotentialen | 0,00 ha |
| c) verfügbaren Baulücken gemäß Abfrageergebnis | 0,13 ha |
| Der örtliche Schwellenwert beträgt somit | - 0,07 ha |
Der Gemeinderat beschließt, den für die Gemeinde nach Abzug der als verfügbar ermittelten Innenpotentiale bzw. der als verfügbar ermittelten Baulücken verbleibenden Wohnbauflächenbedarf im Umfange von ca. 0,31 ha in folgenden Bereichen der Ortslage für das weitere Fortschreibeverfahren der Gesamtfortschreibung anzumelden.
| Darstellung (W/M) | Größe ha | Bezeichnung des Bereiches |
| Wohnbauflächen (W) | 0,75 ha | Beibehaltung der Außenreserve Nr. 130 aus dem bestehenden FlNP nordwestlich der Straße „Im Weiher“ |
Der Gemeinderat beantragt wegen weiterer zukünftiger Planungen und zu erwartender Bedarfe keine Aufnahme weiterer Flächen mit den nachfolgend genannten Darstellungen und Flächengrößen (s. Beispiele unten, Flächen und Nutzungsart bitte jeweils genau bezeichnen und verorten):
1. Darstellung von gewerblichen Bauflächen im Zusammenhang mit der Bebauungsplanung „Änderung Bebauungsplan SO Versandhandelsbetrieb in Gewerbegebiet“ (vgl. TOP 2 der Sitzung vom 20.06.2023, Übernahme aus Einzelfortschreibung)
Flächenbeispiele:
Gewerbeflächen (G)
Gemeinbedarfsflächen mit Angabe der Zweckbestimmung
Sonderbauflächen mit Angabe der Zweckbestimmung
öffentliche Grünflächen mit Angabe der Zweckbestimmung
sonstige Flächen/Darstellungen
4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Teilbereich "Windenergie"
- 1. Änderung (Umstellung auf Rotor-out-Regelung)
- Zustimmung zur endgültigen Planfassung gemäß § 67 Abs. 2 GemO
Der Gemeinderat wird zu der vom Verbandsgemeinderat Wittlich-Land am 11.10.2023 endgültig verabschiedeten Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich „Windenergie“ – 1. Änderung und deren Inhalt informiert.
Die Planzeichnung bezieht sich auf das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und besteht aus:
1. Planurkunde mit Legende (Blatt Nord)
2. Planurkunde mit Legende (Blatt Süd)
3. Begründung (inkl. Umweltbelange)
Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich „Windenergie“ – 1. Änderung beinhaltet die am 17.07.2020 rechtswirksam gewordene Windkraftplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land von der bisherigen Rotor-in-Regelung auf eine Rotor-out-Regelung umzustellen bzw. fortzuschreiben.
Damit kann erreicht werden, dass die im Zuge der Windkraftplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land nominal erreichten Windenergieflächen von rd. 1,2 v. H. des VG-Gebietes nach der Berechnungsmethodik des WindBG wieder vollständig auf die zu erbringenden Flächenbeitragswerte anrechnungsfähig sind.
Auch wird dazu Klarheit geschaffen, dass der Mastfuß einer WEA nach erfolgter Planänderung an den Rand einer ausgewiesenen Sonderbaufläche gesetzt werden darf. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen nach der Änderung über den Rand der dargestellten Windkraftflächen hinausragen. Die Abgrenzung der bisher dargestellten Windkraftflächen ändert sich infolge der Planänderung jedoch nicht.
Nach Beratung stimmt der Gemeinderat der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich „Windenergie“ – 1. Änderung gemäß § 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung zu.
5. Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum geltenden Straßenbeleuchtungsvertrag
Dem Gemeinderat/Stadtrat wird das Angebot der Westenergie zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung für den geltenden Straßenbeleuchtungsvertrag vom 12.06.2017 vorgelegt. Die Zusatzvereinbarung dient der Vertragsverlängerung des aktuellen Licht & Service-Vertrages bis zum 31.12.2035 in Verbindung mit einer Aktualisierung einzelner Leistungs- und Abrechnungsparameter. Darüber hinaus bietet diese Vereinbarung den Vertragspartnern die Möglichkeit, ein individuelles Sanierungsprogramm zu vereinbaren. Dieses Sanierungsprogramm kann im Rahmen der ersten vier Jahre über eine separate Finanzierungsvereinbarung – mit an die Restlaufzeit des Vertrages angepasster Finanzierungslaufzeit – separat vereinbart werden. Darüber hinaus verpflichtet sich die Westenergie zu aktuellen Themen wie Digitalisierung der Straßenbeleuchtung, Umweltschutz und Straßenbeleuchtung, Smarte Straßenbeleuchtung, Solarbeleuchtung auf Wunsch der Ortsgemeinde/Stadt beratend tätig zu werden.
Die vereinbarten Vertragsgegenstände des bestehenden Vertrages beziehen sich ebenfalls auf diese Zusatzvereinbarung.
Die Vertragspartner würden im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung über das bisher definierte Leistungsspektrum hinaus rückwirkend ab dem 01.01.2023 mit Wirkung bis zum 31.12.2035 vereinbaren:
| - | ein neues Pauschalentgelt je Leuchtstelle und Jahr für den Betrieb und die Instandhaltung inkl. Vandalismus von 39,32 Euro (abzüglich 6,48 Euro bei bereits umgerüsteten LED-Leuchten) für das Basisjahr ab dem 01.01.2023. |
| - | die Weiterführung der bestehenden Preisgleitklausel mit angepassten Basiswerten |
| - | eine Vertragsanpassung und |
| - | eine Verlängerung der Vertragslaufzeit |
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat/Stadtrat der von der Westenergie angebotenen Zusatzvereinbarung zum Straßenbeleuchtungsvertrag vom 12.06.2017 entsprechend dem Entwurf zuzustimmen. Die Ortsbürgermeisterin/Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt die Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen.
6. Mitteilungen
| Der Ortsbürgermeister informiert über | |
| • | den aktuellen Sachstand der Baumaßnahmen der Amprion GmbH zu dem Netzausbauprojekt Metternich-Niederstedem im Bereich der Ortsgemeinde Heidweiler. Problematisch hat sich in den letzten Tagen die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen und Wegen für Transportfahrten gezeigt. Hier waren Interventionen der Ortsgemeinde erforderlich. |
| • | die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für eine beantragte Gewässerkreuzung durch die Fa. Westnetz mittels einer Spülbohrung zwecks Ausbaumaßnahmen der Breitbandversorgung. Der Kreuzungsbereich des „Mühlbaches“ (Gewässer III. Ordnung) wird dem Gemeinderat anhand der vorgelegten Planunterlagen erläutert. Der Gemeinderat hat gegen das erteilte Einvernehmen keine Bedenken. |
7. Verschiedenes
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Hans-Josef Götten, Ortsbürgermeister
Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.