| 1. | Erlass einer Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege |
Die Ortsgemeinde kann für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen wiederkehrende Beiträge erheben (§ 11 Abs. 1 KAG). Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, welche durch Feld-, Weinbergs- und Waldwege erschlossen sind (§ 11 Abs. 1 und 2 KAG). Aufgrund der in § 94 Abs. 2 GemO geregelten Rangfolge für die Erzielung von Erträgen und Einzahlungen haben Beiträge Vorrang vor der Erhebung von Steuern. Jede Gemeinde die Steuern erhebt ist demnach verpflichtet, Entgelte im angemessenen Umfang zu erheben. Damit reduziert sich das im Gesetzt zunächst eingeräumte Ermessen hin zu einer Verpflichtung.
Wichtig ist, dass das Instrument „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwegen“ der Ortsgemeinde zur Verfügung steht und somit grundsätzlich die Möglichkeit besteht, anfallende Kosten zu decken. Das bedeutet allerdings nicht, dass immer jedes Jahr ein wiederkehrender Beitrag für Feld-, Weinbergs- und Waldwege erhoben wird. Durch diese Satzung besteht nämlich die Möglichkeit Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung auf die entstandenen Kosten anrechnen zu lassen.
Der Ortsgemeinderat Rivenich beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwegen gemäß dem Satzungsentwurf. Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.
| 2. | Forstwirtschaftsplan 2023 |
Der Gemeinderat beschließt den Forstwirtschaftsplan wie vorgetragen.
| 3. | Klimaangepasstes Waldmanagements- Beantragung einer Zuwendung |
Ab dem Jahr 2022 können Zuwendungen für klimaangepasstes Waldmanagement als Bundeszuwendung unmittelbar an die waldbesitzenden Gemeinden als Eigentümer gewährt werden.
Diese Zuwendung wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Gemeinde die dargelegten Kriterien erfüllt und den Zuwendungsantrag zeitig stellt, da die Zuwendungen ausschließlich bei verfügbaren Haushaltsmitteln des Bundes gewährt werden. Wer zu erst kommt malt zu erst.
Da diese Kriterien unter Umständen stark auf die betrieblichen Abläufe einwirken, hat die Gemeinde dahingehend Überlegungen (in Zusammenarbeit mit der Revierleitung) anzustellen, ob sie diese Kriterien erfüllen möchte. Dies muss in Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit für jeden Gemeindewald individuell betrachtet werden.
Nicht desto trotz wird die Verwaltung im Zusammenwirken mit der Revierleitung vorsorglich Anträge für das Wirtschaftsjahr 2022 stellen. Eine Rücknahme ist immer noch möglich, wenn sich herausstellen sollte, dass die Kriterien sich für die Gemeinde als wirtschaftlich nachteilig herausstellten sollten.
Die Kontrolle über die Einhaltung der Richtlinien wird von den privaten Zertifizierungseinrichtungen vorgenommen.
Da alle Gemeinden entweder PFEC bzw. FSC zertifiziert sind, werden auch diese Institutionen die Überprüfung vornehmen. Die angepassten Rahmenbedingungen werden kurzfristig erarbeitet.
Die Bindungsfrist beträgt bis zu 20 Jahre. Bei Feststellung der Nichteinhaltung der Kriterien wird die Zuwendung zurückgefordert.
Nach Aussage des Forstamtes Wittlich ist die bisher durch Landesforsten initiierte und auf die Bewirtschaftung der Gemeindewälder übertragene Forstwirtschaft sehr nah an dem jetzt durch die Kriterien verfolgten Models, so dass das Risiko einer möglichen Rückforderung eher gering sein dürfte.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat die Teilnahme am Förderprogramm des Bundes zur klimaneutralen Waldmanagements ab dem Jahr 2022 und erkennt die Förderkriterien an.
| 4. | Abnahme des Jahresabschlusses 2021 |
Die Jahresrechnung 2021 schließt mit folgendem Ergebnis ab:
Ergebnisrechnung:
Erträge: — 1.254.418,10 €
Aufwendungen: — 1.236.812,75 €
Jahresüberschuss(+) /-fehlbetrag(-): — 17.605,35 €
Finanzrechnung: Saldo ordentl./außerordentl.
Ein- u. Auszahlungen: — 98.507,02 €
Planmäßige Tilgung v. Investitionskrediten: — 18.298,37 €
Ergebnis Finanzrechnung: — 80.208,65 €
Bilanz:
Kapitalrücklage: — 2.137.341,43 €
+ Sonstige Rücklage — 0,00 €
Jahresüberschuss(+) -/fehlbetrag(-): — 17.605,35 €
= Eigenkapital zum 31.12. des HH-Jahres: — 2.154.946,78 €
Stand der Verbindlichkeiten gegenüber VG-Kasse: — 361.612,16 €
Stand der Forderungen gegen VG-Kasse: — 0,00 €
Stand der Investitionskredite: — 233.894,64 €
Der Haushaltsausgleich ist erreicht, wenn
| 1. | die Ergebnisrechnung mindestens ausgeglichen ist, und |
| 2. | der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ausreicht, um die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung der bestehenden Investitionskredite zu decken, und |
| 3. | in der Bilanz kein negatives Eigenkapital ausgewiesen ist. |
| Im Rechnungsjahr 2021 hat die Ortsgemeinde Rivenich den Haushaltsausgleich erreicht. | |
Die Prüfung des Jahresabschlusses am 25.11.2022 hat keine Beanstandung ergeben.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 25.11.2022 den
Jahresabschluss 2021 geprüft und abgenommen. Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt der Gemeinderat die Feststellung des Jahresabschlusses.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich vom Gemeinderat nach §100 GemHVO genehmigt.
| 5. | Entlastung des Ortsbürgermeisters, des Bürgermeisters und der Beigeordneten für das Haushaltsjahr 2021 |
Unter dem Vorsitz des Ratsmitglieds Günter Kettern beschließt der Gemeinderat auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses, dem Ortsbürgermeister und dem Ortsbeigeordneten sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für das Haushaltsjahr 2021 die Entlastung zu erteilen.
| 6. | Haushaltssatzung mit -plan für das Haushaltsjahr 2023 a) Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken b) Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit dem Haushalts- und dem Stellenplan für das Jahr 2023 |
| a) | Es ist keine Beschlussfassung notwendig, da keine Anregungen/Bedenken vorgebracht wurden. |
| b) | Der Rat beschließt, die Hebesätze wie folgt anzuheben: |
| Grundsteuer A: 350 v.H. | |
| Grundsteuer B: 420 v.H. | |
| Gewerbesteuer: 385 v.H. |
| 7. | Bebauungsplanung zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der Gemarkung Rivenich, Flur 5, Distrikt "Im Hansenberg" a) Information b) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB |
a) Information
Der Gemeinderat wird über das zwischenzeitlich vorliegende Ergebnis der vereinfachten raumordnerischen Prüfung informiert. Als Ergebnis der vereinfachten raumordnerischen Prüfung ist festzuhalten, dass die gegen die im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land geplante Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO auf den Parzellen Gemarkung Rivenich, Flur 5, Flurstück 914 u. a. zur Herstellung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage, unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der in der vereinfachten raumordnerischen Prüfung aufgezeigten Zielvorgaben, Anregungen und Hinweise mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, nur dann keine Bedenken bestehen, wenn die Problematik der landwirtschaftlichen Vorranggebiete gem. ROP 1985/95 entsprechend dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2001 bewertet und behandelt werden. Nach diesem Urteil und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen der SGD Nord steht eine Zustimmung zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorranggebiete unter dem Vorbehalt, dass es erkennbar nicht zu planungsbedingten Nachteilen für die Landwirtschaft kommen darf.
Gegen die weiteren Planungen bestehen dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die landwirtschaftliche Problematik gelöst wird und die mitgeteilten Anregungen der Fachbehörden und Dienststellen, insbes. der Planungsgemeinschaft Region Trier, der Unteren Naturschutzbehörde, der GDKE sowie des Forstamtes beachtet bzw. berücksichtigt und umgesetzt werden.
b) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat beschließt, zur Realisierung der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für das Plangebiet einen Bebauungsplan nach den Bestimmungen der §§ 2, 8, 9 und 10 BauGB aufzustellen, der mindestens die in § 30 Abs. 1 BauGB geforderten Voraussetzungen enthält.
Das vorgesehene Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 11,73 ha befindet sich östlich der Ortslage Rivenich auf der Gemarkung Rivenich, Flur 5 im Distrikt „Im Hansenberg“.
Die Abgrenzung des Plangebietes ist dem der Niederschrift beigefügten Lageplan dargestellt.
Als Art der baulichen Nutzung soll ein Sonstiges Sondergebiet zur Nutzung regenerativer Energien – Freiflächenphotovoltaik gemäß § 11 Abs. 1 und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden.
Geplant sind Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie durch Photovoltaik und deren Einspeisung in das elektrische Verteilnetz.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan Wittlich-Land 2006 stellt für den Bereich des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB und Flächen für Wald gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB dar.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
| 8. | Schaden am Entwässerungsbauwerk in der "Raiffeisenstraße"hier: Eilentscheidung des Ortsbürgermeister zur Beauftragung der erforderlichen Arbeiten |
Ortsbürgermeister Knops informiert den Rat über das beschädigte Einlaufbauwerk im Bereich der „Raiffeisenstraße“ vor dem anschließenden Wirtschaftsweg. Der Schaden wurde nach Zeugenaussagen durch Überfahrt eines 40-Tonnen-LKW der Fa. Westnetz verursacht. Hierbei ist das Stützfundament der Schachtabdeckung gebrochen.
Der Verursacher wurde durch die Verwaltung ermittelt und der Schaden ihm gegenüber entsprechend angezeigt. Nach mehreren Gesprächen wird durch den Verursacher jedoch nicht eingestanden, den Schaden tatsächlich verursacht zu haben und jegliche Kostenübernahme abgelehnt.
Der betroffene Bereich wurde in mehreren Ortsterminen mit Vertretern der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde begutachtet und bildlich festgehalten. Es wurde festgestellt, dass hier aufgrund der bestehenden Gefahr im Verzuge dringender Handlungsbedarf besteht.
Zur Behebung der Schäden wurden mehrere Vergleichsangebote eingeholt. Mindestbieter war demnach die Fa. MW Construct GmbH, Wittlich mit einer Angebotssumme in Höhe von 5.868,90 Euro.
Der Ortsbürgermeister hat sodann den Auftrag im Benehmen mit den Beigeordneten im Wege einer Eilentscheidung an die Fa. Construct GmbH vergeben.
Nach Beseitigung der Schäden und Erhalt der Schlussrechnung wird die Verwaltung den entstandenen Kostenaufwand gegenüber der Fa. Westnetz geltend machen.
Nach Beratung stimmt der Gemeinderat der getroffenen Eilentscheidung gem. § 48 GemO und somit der Auftragsvergabe an die Fa. MW Construct GmbH, Wittlich gem. dem vorliegenden Angebot mit einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 5.868,90 Euro nachträglich zu.
Haushaltsmittel zur Finanzierung der Maßnahme stehen im Haushaltsplan 2022 unter der Buchungsstelle 5.4.1.0.523110 noch in Höhe von insgesamt ca. 5.000, - € zur Verfügung.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat die überplanmäßige Ausgabe bis zur Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten.
| 9. | Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen |
Ab dem 01.01.2024 sollen Straßenbaumaßnahmen an Gemeindestraßen über den wiederehrenden Beitrag für Verkehrsanlagen abgerechnet werden. Während bei einmaligen Straßenbaubeiträgen der Grundstückseigentümer grundsätzlich nur für die Verkehrsanlage Beiträge zu entrichten hat, an die sein Grundstück unmittelbar angrenzt, stellt der wiederkehrende Beitrag nicht auf die einzelne Verkehrsanlage ab, sondern auf ein ganzen Straßensystem innerhalb einer öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit). Beitragspflichtig ist somit jedes baulich oder vergleichbar nutzbare Grundstück, welches von diesem Straßensystem erschlossen wird. Regelmäßig sollen sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellen. Nur ausnahmsweise und wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten soll beim wiederkehrenden Beitrag eine Aufteilung in mehrere Einheiten erfolgen können. Werden mehrere Einheiten festgelegt, so muss es sich dabei um einzelne voneinander abgrenzbare Gebietsteile handeln (§ 10a Abs. 1 S. 3 KAG). Eine hinreichende deutliche räumliche Abgrenzbarkeit wird vorliegen, wenn die einzelnen Gebiete durch dazwischen liegende größere Außenbereichsflächen getrennt werden. In Rivenich wird eine Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten nicht vorgenommen.
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Dieser muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils sind demnach sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen innerhalb der öffentlichen Einrichtung in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten. Anliegerverkehr ist der Verkehr, der verursacht wird durch „Einrichtungen“ auf Grundstücken. Zu solchen Einrichtungen gehören auch öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen, Kirchen, Bürgerhäuser, Kindergärten etc. Durchgangsverkehr ist hingegen lediglich der durch die einheitliche öffentliche
Einrichtung verlaufende Verkehr ohne Start und Ziel in der Abrechnungseinheit. In der Abrechnungseinheit findet zwar Durchgangsverkehr statt, allerdings dennoch überwiegend Anliegerverkehr. Die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 30% ist daher angemessen. Abweichungen von +/- 5 v.H. sind unter Berücksichtigung des gemeindlichen Beurteilungsspielraumes lediglich hinsichtlich einer tatsächlich bestehenden Unsicherheit der Bewertung der Anteile des Anlieger- und Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung in begründeten Fällen denkbar.
Für die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes auf die erschlossenen Grundstücke in der Abrechnungseinheit werden als Maßstabsdaten die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse zugrunde gelegt. Als Grundstücksfläche gilt die in einem Bebauungsplan überplante Fläche.
Für Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplanes gilt eine grundsätzliche Tiefenbegrenzung von 35m. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25%; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 50%. Bei einer ausschließlich gewerblichen oder ähnlichen Nutzung und bei Grundstücken in Gewerbegebieten erfolgt ein weiterer Zuschlag von 20%. Bei teilgewerblicher Nutzung außerhalb von Gewerbegebieten ermäßigt sich dieser weitere Zuschlag auf 10%.
Der Ortsgemeinderat Rivenich beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß dem Satzungsentwurf. Er beschließt den Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit auf 30% festzusetzen. Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.
| 10. | Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung |
Die Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Rivenich ist auf Grund der heutigen Rechtsprechung nicht mehr aktuell. Die Satzung wurde daher an die jetzige Rechtsprechung angepasst.
Der Ortsgemeinderat Rivenich beschließt die neue Erschließungsbeitragssatzung gemäß dem beigefügten Entwurf. Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.
| 11. | Annahme von Spenden |
Der Rat beschließt, vorbehaltlich der Aufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, gem. § 94 Abs. 3 GemO die Annahme der folgenden Zuwendung/-en:
| 1. | Geldspende von einem Spender der namentlich nicht genannt werden möchte in Höhe von 91,76 €. |
| 2. | Geldspende von einem Spender der namentlich nicht genannt werden möchte in Höhe von 100,00 €. |
| 3. | Geldspende von einem Spender der namentlich nicht genannt werden möchte in Höhe von 380,36 €. |
Die Spenden 1.-3. sind zweckgebunden für die Seniorenhilfe Rivenich.
Alle Beträge, die nicht unter die Kleinbetragsregelung gem. § 24 Abs. 3 GemHVO fallen (Beträge über 100,00 €) wurden der Aufsichtsbehörde gem. § 94 Abs. 3, S. 4, 2. HS GemO angezeigt.
| 12. | Beseitigung von Schäden am Wirtschaftsweg "Trierweg" aus dem Starkregenereignis im Juli 2021 |
Im Zuge der Behebung von Starkregen- und Hochwasserschäden wurde festgestellt, dass u.a. am Wirtschaftsweg „Trierweg“ schwere Schäden durch das Ereignis im vergangenen Jahr entstanden sind. Ortsbürgermeister Knops informiert den Rat im Überblick über die geplante Maßnahme. Im Rahmen einer örtlichen Begehung mit Vertretern der Verwaltung sowie dem beauftragten Ingenieurbüro John aus Wittlich wurden die Schäden am Wirtschaftsweg festgestellt und begutachtet.
Das Ingenieurbüro wurde beauftragt, die Schäden im Detail aufzunehmen, fachtechnisch zu prüfen und notwendige Erneuerungsmaßnahmen vorzuschlagen. Eine überschlägige Kostenschätzung des Ing.-Büro John für die Instandsetzung des Wirtschaftsweges ergab eine Gesamtsumme in Höhe von ca. 115.000, - Euro.
Nach Festlegung eines Leistungsverzeichnisses wurden im Rahmen einer Preisanfrage insgesamt drei Vergleichsangebote eingeholt.
Mindestbieter ist demnach die Bauunternehmung Wey aus Rivenich mit einer Bruttoangebotssumme in Höhe von insgesamt 85.072,75 Euro.
Die Baumaßnahme ist als Maßnahme für den Wiederaufbaufond des Landes Rheinland-Pfalz zur Beseitigung von Flutschäden angemeldet.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat, das Angebot der Fa. Wey, Rivenich vom 23.11.2022 mit einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 85.072,75 Euro anzunehmen.
Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, den Auftrag zu erteilen.
Da die Maßnahme im Maßnahmenplan zum Wiederaufbaufond enthalten ist, soll der entstehende Kostenaufwand hierüber finanziert werden.
| 13. | Mitteilungen |
| - | Der Vorsitzende informiert den Rat über eine getroffene Eilentscheidung. Die Schaukel auf dem Spielplatz wurde erneuert. |
| - | Die FWG hat eine Fraktion gebildet |
| 14. | Verschiedenes |
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Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.