über die Festsetzung der Entgelte
für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung,
für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und
für das Freibad Manderscheid
der Verbandsgemeinde Wittlich-Land
vom 11. Dezember 2024
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 11 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung -Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden 40 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.
Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung -Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:
| 1. | Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung |
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| je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche auf | netto | 2,80 € |
| zuzüglich 7 % MwSt. |
| 0,19600 € |
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| brutto | 2,99600 € |
| 2. | Wiederkehrender Beitrag gemäß § 12 der Entgeltsatzung |
| |
| je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche auf | netto | 0,08 € |
| zuzüglich 7 % MwSt. |
| 0,00560 € |
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| brutto | 0,08560 € |
| 3. | Benutzungsgebühr gemäß § 19 der Entgeltsatzung |
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| je Kubikmeter Wasserverbrauch auf | netto | 1,36 € |
| zuzüglich 7 % MwSt. |
| 0,09520 € |
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| brutto | 1,45520 € |
Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 12 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden 47 v.H. als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser und 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.
Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:
| 1. | Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche als Maßstab für das |
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| Schmutzwasser auf | 4,44 € |
| 2. | Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung |
|
| je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche als Maßstab für das |
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| Niederschlagswasser auf | 9,89 € |
| 3. | wiederkehrender Beitrag gemäß § 13 der Entgeltsatzung |
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| je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche als Maßstab für das Schmutzwasser auf | 0,13 € |
| 4. | wiederkehrender Beitrag gemäß § 13 der Entgeltsatzung |
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| je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl vervielfachten |
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| Grundstücksfläche als Maßstab für das Niederschlagswasser auf | 0,40 € |
| 5. | Benutzungsgebühr für Schmutzwasser gemäß § 18 der Entgeltsatzung je Kubikmeter gewichtetes Abwasser auf | 2,24 € |
| 6. | Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm |
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| aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben |
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| gemäß § 22 der Entgeltsatzung | |
| je Kubikmeter Fäkalschlamm auf | 104,00 € |
| je Kubikmeter Schmutzwasser auf | 69,00 € |
Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land erhebt gemäß § 24 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 03.12.2020 eine Verwaltungsgebühr:
| Je Wasserzähler auf | netto | 25,50 € |
| zuzüglich 7 % MwSt. |
| 1,78500 € |
| brutto | 27,28500 € |
Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Benutzung des Freibades in Manderscheid vom 07.12.2022 werden festgesetzt:
| 1. Einzelkarten | ||
| 1.1 | Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre | 3,00 € |
| 1.2 | Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre ab 17.00 Uhr | 2,00 € |
| 1.3 | Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre (Ehrenamt) | 2,00 € |
| 1.4 | Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene | 4,50 € |
| 1.5 | Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene ab 17.00 Uhr | 2,50 € |
| 1.6 | Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene (Ehrenamt) | 2,50 € |
| 1.7 | Schwerbehinderte | 3,00 € |
| 1.8 | Schwerbehinderte Begleitperson | 1,50 € |
| 2. Zehnerkarten | ||
| 2.1 | Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre | 27,00 € |
| 2.2 | Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene | 40,00 € |
| 3. Zwanzigerkarten | ||
| 3.1 | Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre | 50,00 € |
| 4. Saisonkarten | ||
| 4.1 | Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre | 50,00 € |
| 4.2 | Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre (Ehrenamt) | 25,00 € |
| 4.3 | Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene | 80,00 € |
| 4.4 | Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene (Ehrenamt) | 42,50 € |
| 4.5 | Familienkarte Ehepaar mit Kindern | 110,00 € |
| 4.6 | Familienkarte Ehepaar mit Kindern (Ehrenamt) | 60,00 € |
| 4.7 | Alleinerziehende mit Kindern | 95,00 € |
| 4.8 | Alleinerziehende mit Kindern (Ehrenamt) | 47,50 € |
| 4.9 | Schwerbehinderte | 50,00 € |
| 4.10 | Schwerbehinderte Begleitperson | 25,00 € |
| 5. Sonderkarten | ||
| 5.1 | Gruppen mit anerkanntem Leiter, pro Person | 2,50 € |
| 5.2 | Ferienfreizeiten, pro Person | 2,50 € |
| 5.3 | Gesundlandkarte Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre | 2,00 € |
| 5.4 | Gesundlandkarte ab 17 Jahre und Erwachsene | 3,50 € |
| 6. Unabhängig der Einkommenssituation ist bei Jugendlichen über 16 Jahren der Erwachsenentarif anzuwenden. Schwerbehinderte (ab 50 % Grad der Behinderung) erhalten einen Nachlass. Hier werden die Benutzungsgebühren für Jugendliche erhoben. | ||
| 7. Kinder bis 3 Jahre haben freien Eintritt. | ||
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen jedermann diese Verletzung geltend machen.