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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Satzung

über die Festsetzung der Entgelte

für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung,

für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und

für das Freibad Manderscheid

der Verbandsgemeinde Wittlich-Land

vom 11. Dezember 2024

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Erhebung wiederkehrender Beitrag Wasserversorgung

Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 11 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung -Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden 40 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.

§ 2

Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung -Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:

1.

netto

2,80 €

0,19600 €

brutto

2,99600 €

2.

netto

0,08 €

0,00560 €

brutto

0,08560 €

3.

netto

1,36 €

0,09520 €

brutto

1,45520 €

§ 3

Erhebung wiederkehrende Beiträge Abwasserbeseitigung

Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 12 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden 47 v.H. als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser und 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.

§ 4

Entgelte für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung

Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:

1.

4,44 €

2.

9,89 €

3.

0,13 €

4.

0,40 €

5.

2,24 €

6.

104,00 €

69,00 €

§ 5

Verwaltungsgebühren

Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land erhebt gemäß § 24 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 03.12.2020 eine Verwaltungsgebühr:

Je Wasserzähler auf

netto

25,50 €

zuzüglich 7 % MwSt.

1,78500 €

brutto

27,28500 €

§ 6

Benutzungsgebühren für das Freibad Manderscheid

Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Benutzung des Freibades in Manderscheid vom 07.12.2022 werden festgesetzt:

1. Einzelkarten

1.1

3,00 €

1.2

2,00 €

1.3

2,00 €

1.4

4,50 €

1.5

2,50 €

1.6

2,50 €

1.7

3,00 €

1.8

1,50 €

2. Zehnerkarten

2.1

27,00 €

2.2

40,00 €

3. Zwanzigerkarten

3.1

50,00 €

4. Saisonkarten

4.1

50,00 €

4.2

25,00 €

4.3

80,00 €

4.4

42,50 €

4.5

110,00 €

4.6

60,00 €

4.7

95,00 €

4.8

47,50 €

4.9

50,00 €

4.10

25,00 €

5. Sonderkarten

5.1

2,50 €

5.2

2,50 €

5.3

2,00 €

5.4

3,50 €

6. Unabhängig der Einkommenssituation ist bei Jugendlichen über 16 Jahren der Erwachsenentarif anzuwenden. Schwerbehinderte (ab 50 % Grad der Behinderung) erhalten einen Nachlass. Hier werden die Benutzungsgebühren für Jugendliche erhoben.

7. Kinder bis 3 Jahre haben freien Eintritt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Wittlich, den 11. Dezember 2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land
gez. Manuel Follmann, Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen jedermann diese Verletzung geltend machen.