Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in seiner Sitzung am 11.12.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen in elektronischer Form auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land unter der Adresse „http://www.vg-wittlich-land.de“.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekanntzumachen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Dem Ältestenrat gehören der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden bzw. bei deren Verhinderung die Stellvertreter an.
(2) Die Sitzungen des Ältestenrates finden nichtöffentlich statt. Er kann während Sitzungsunterbrechungen des Verbandsgemeinderates auch ohne vorherige Einberufung tagen.
(3) Im Übrigen gelten für die Sitzungen des Ältestenrates die Bestimmungen der Geschäftsordnung sowie § 7 entsprechend.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| a) | Haupt- und Finanzausschuss mit 9 Mitgliedern und 9 Stellvertretern |
| b) | Rechnungsprüfungsausschuss mit 9 Mitgliedern und 9 Stellvertretern |
| c) | Ausschuss für Tourismus und Umwelt mit 13 Mitgliedern und 13 Stellvertretern |
| d) | Ausschuss für Soziales, Jugend, Senioren, Kultur und Sport mit 10 Mitgliedern und 10 Stellvertretern |
| e) | Schulträgerausschuss mit 13 Mitgliedern und 13 Stellvertretern |
| f) | Werkausschuss mit 11 Mitgliedern und 11 Stellvertretern |
| g) | Ausschuss für Brandschutz und technische Hilfe mit 10 Mitgliedern und 10 Stellvertretern |
| h) | Ausschuss für Bauen und Energie mit 9 Mitgliedern und 9 Stellvertretern |
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt:
| a) | Haupt- und Finanzausschuss |
| b) | Rechnungsprüfungsausschuss |
(3) Die folgenden Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet:
| a) | Ausschuss für Tourismus und Umwelt |
| b) | Ausschuss für Soziales, Jugend, Senioren, Kultur und Sport |
| c) | Schulträgerausschuss |
| d) | Werkausschuss |
| e) | Ausschuss für Brandschutz und technische Hilfe |
| f) | Ausschuss für Bauen und Energie |
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu.
Von den 13 Mitgliedern des Schulträgerausschusses sind nach den besonderen Bestimmungen des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz 6 Mitglieder aus an den Schulen tätigen Lehrkräften und gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertretern zu berücksichtigen.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines durch Hauptsatzung festgelegten Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzubereiten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates über
| a) | den Haushaltsplan, |
| b) | die Finanzplanung, |
| c) | die Satzungen, |
| d) | Entwicklungsvorhaben, |
| e) | die Flächennutzungsplanung (Gesamt- und Teilplanung), |
| f) | die Landes- und Regionalplanung. |
Des Weiteren wird dem Haupt- und Finanzausschuss die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 100.000 EUR und soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 2. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR und soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; sowie Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR, |
| 3. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 100.000 EUR im Einzelfall und soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 5. | Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist, |
| 6. | die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, |
| 7. | Fischereipachtangelegenheiten, |
| 8. | die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gem. § 47 Abs. 2 GemO, |
| 9. | Herstellung des Benehmens bei der Besetzung von Schulleiterstellen im Sinne von § 26 Abs. 5 Schulgesetz, |
| 10. | Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von monatlich 600 EUR und bei einmaligen Verträgen bis zu einem Wert von 1.600 EUR, |
| 11. | unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 5.000 EUR, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
Darüber hinaus nimmt der Haupt- und Finanzausschuss außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.
(4) Der Werkausschuss hat die Aufgaben nach § 3 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO). Darüber hinaus wird die Verfügung über Verbandsgemeindevermögen, welches die Verbandsgemeindewerke betreffen, bis zu einer Wertgrenze von 5.000 EUR sowie die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000 EUR abschließend durch den Werkausschuss beschlossen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.
(5) Dem Ausschuss für Brandschutz und technische Hilfe wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen zur Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen einschließlich Beladung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 100.000 EUR, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR im Einzelfall, soweit die Entscheidung hierüber nicht auf den Bürgermeister übertragen ist. Ausgenommen hiervon sind Vergaben von Arbeiten für Baumaßnahmen, |
| 3. | Verfügung über feuerwehrtechnisches Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000 EUR, soweit die Entscheidung hierüber nicht auf den Bürgermeister übertragen ist. |
(6) Dem Ausschuss für Bauen und Energie wird die Vorbereitung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | alle Baumaßnahmen an Gebäuden, die im Eigentum der Verbandsgemeinde Wittlich-Land stehen, soweit in der Angelegenheit nicht der Haupt- und Finanzausschuss berät, |
| 2. | Stellungnahmen zu Bauleitplanverfahren der Nachbargemeinden und Verbandsgemeinden, |
| 3. | Stellungnahmen im Rahmen der Planfeststellungsverfahren, |
| 4. | Stellungnahmen zu Konzepten, |
| 5. | Renaturierungsmaßnahmen Gewässer 3. Ordnung und die damit verbundenen wasserwirtschaftlichen Fördermaßnahmen. |
Darüber hinaus obliegt dem Ausschuss für Bauen und Energie die abschließende Beschlussfassung über die Entscheidung von Anträgen der Ortsgemeinden zur Förderung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen an touristischen Einrichtungen.
(7) Wertgrenzen gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Entscheidung über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einer Wertgrenze von 20.000 EUR im Einvernehmen mit den Beigeordneten, |
| 2. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 6.000 EUR, |
| 3. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR, |
| 4. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates in der Haushaltssatzung, |
| 5. | unbefristete Niederschlagung von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einem Betrag von 2.500 EUR, |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
Wertgrenzen gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
Die Verbandsgemeinde hat bis zu 4 ehrenamtliche Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktion, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und 8.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 20 EUR und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 60 EUR. Wird bei einer Sitzung die Sitzungsdauer von vier Stunden überschritten, so erhöht sich das nach Satz 1 gewährte Sitzungsgeld um einmalig 20 EUR. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrages wird um 50 % gekürzt, wenn das Verbandsgemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der im betreffenden Jahr stattgefundenen Verbandsgemeinderatssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 60 EUR je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 60 EUR je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 60 EUR je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; Entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleiches (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(7) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 6 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen um zwei Sitzungen übersteigen.
(8) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.
(9) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten für Sitzungen des Verbandsgemeinderates sowie für Sitzungen der Fraktionen (für die ein Sitzungsgeld gewährt wird (vgl. Abs. 7)) zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des nach Absatz 2 festgesetzten Sitzungsgeldes.
(1) Die Mitglieder von Gremien der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 60 EUR. Hierzu zählen insbesondere Ältestenrat, Ausschüsse (auch Wahlausschuss) und Bewertungskommissionen.
(2) Die Mitglieder der Jugendvertretung erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 EUR.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 und 8 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich 33,33 % gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen nach § 7 und § 8 sowie für Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 und 8 entsprechend.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
| 1. | der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter, | |
| 2. | der ehrenamtliche Wehrführer, | |
| 3. | die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden; hierzu gehören: | |
| a) | die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind; hierzu gehören insbesondere |
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| • der Leiter einer Feuerwehreinsatzzentrale, |
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| • der Leiter des Atemschutzes nach FwDV 7, |
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| • die Teileinheitsführer Absturzsicherung, |
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| • der Leiter der Führungsstaffel, |
| b) | die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden). Darunter fallen vom Bürgermeister bestellte Ausbilder zur Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen, welche auf Anordnung des Wehrleiters folgende Schulungen durchführen: |
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| • Brandausbildung/Heißausbildung, |
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| • Technische Hilfe, |
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| • Truppmann Teil 2, |
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| • Führerscheinausbildung, |
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| • GAMS-Ausbildung, |
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| • FEZ-Ausbildung, |
|
| • Grundausbildung Absturzsicherung, |
| c) | die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Kinderfeuerwehren (Bambinifeuerwehren), |
| d) | die ehrenamtlichen Gerätewarte, |
| e) | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
| f) | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel. |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. | a) den ehrenamtlichen Wehrleiter | 100% des Höchstbetrages zuzüglich einem Zuschlag je Feuerwehreinheit nach § 10 Abs. 1 der FwEVO |
|
| b) den ehrenamtlichenstell. Wehrleiter | 50% der Entschädigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 a) der Hauptsatzung |
|
| c) den ehrenamtlichen Wehrführer der Feuerwehr Hetzerath, Landscheid, Laufeld, Manderscheid u. Salmtal | 80% des Höchstbetragesnach § 10 Abs. 2 FwEVO |
|
| d) den ehrenamtlichen Wehrführer mit mehr als einem Tragkraftspritzenfahrzeug oder Anhänger | 40% des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 FwEVO |
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| e) den ehrenamtlichen Wehrführer mit einem Feuerwehrfahrzeug oder Anhänger | Mindestbetragnach § 10 Abs. 2 FwEVO |
| 2. | Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und zwar | |
|
| a) für den Leiter einer Feuerwehreinsatzzentrale | 80% des Höchstbetrages nach§ 10 Abs. 2 FwEVO |
|
| b) für den Leiter Atemschutz | 40% des Höchstbetrages nach§ 10 Abs. 2 FwEVO |
|
| c) für die Teileinheitsführer der Absturzsicherung Laufeld, Manderscheid und Sehlem | Mindestbetrag nach§ 10 Abs. 2 FwEVO |
|
| d) für den Leiter der Führungsstaffel der Verbandsgemeinde | Mindestbetrag nach§ 10 Abs. 2 FwEVO |
| 3. | ehrenamtliche Gerätewarte | 60% des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FwEVO |
| 4. | die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Kinderfeuerwehren | Betrag nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| 5. | Feuerwehrangehörige für die | 60% des Höchstbetrages |
|
| Alarm- und Einsatzplanung | nach § 11 Abs. 5 FwEVO |
| 6. | Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel | 60% des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FwEVO |
Die Aufwandsentschädigung des Ausbilders richtet sich nach § 11 Abs. 1 FwEVO. Eine Ausbildungsstunde dauert 45 Minuten.
(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlich abgerechneten Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 8 EUR.
(6) § 12 Abs. 2 der FwEVO gilt entsprechend.
(7) Sofern kein Verdienstausfall geltend gemacht wird, erhalten Teilnehmer an Aus- und Fortbildungen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzakademie auf Antrag eine Entschädigung von 64 EUR je Ausbildungstag.
(1) Für die Verbandsgemeinde ist eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
(2) Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Verbandsgemeinderates.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatlich pauschale Entschädigung von 100 EUR. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
Ton- und Filmübertragungen sowie Ton- und Filmaufzeichnungen sind in den Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse nicht zulässig.
(1) Die Hauptsatzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 23.05.2019 sowie die 1. Änderung vom 22.03.2023 außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann
auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.