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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Wittlich-Land vom 10. Dezember 2025

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

§ 2

Name des Eigenbetriebs

§ 3

Stammkapital

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

§ 5

Aufgaben des Werkausschusses

§ 6

Bürgermeister

§ 7

Werkleitung

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

§ 9

Leistungsaustausch und Jahresverlust

§ 10

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

(1) Die Betriebszweige Wasserwerk, Abwasserwerk und Freibad Manderscheid der Verbandsgemeinde Wittlich-Land werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es:

Wasserversorgung

-

die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG sowie die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG und unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. § 48 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

Abwasserbeseitigung

-

das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen;

-

das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerfen von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben;

Freibad Manderscheid

-

das Freibad Manderscheid (einschl. Kiosk) zu unterhalten und zu betreiben.

(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.

(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

(5) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 2

Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Verbandsgemeindewerke Wittlich-Land

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 6.671.876,00 EUR.

Davon werden zugeordnet:

1. dem Wasserwerk  —  1.533.792,00 EUR

2. dem Abwasserwerk  —  5.113.084,00 EUR

3. dem Freibad Manderscheid  —  25.000,00 EUR

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung des Verlustes.

3.

die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,

4.

der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 50.000,00 EUR übersteigen,

5.

die Rückzahlung von Eigenkapital,

6.

die Beschlüsse über Satzungen,

7.

die Sätze und Tarife für Entgelte sowie die allgemeinen Tarife des Eigenbetriebs,

8.

die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5

Aufgaben des Werkausschusses

(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(2) Der Werkausschuss besteht zu 6 Personen aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates sowie als weitere Mitglieder aus bis zu 5 sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern.

(3) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über

1.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gem. der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und den Betrag von 50.000,00 EUR überschreiten,

2.

die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3.

die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, mit einem Wert von im Einzelfall über 50.000,00 EUR, dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gem. § 7 Abs. 2 Nr. 5, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen des KomZG, der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind,

4.

die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sich nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und außergerichtlichen Vergleichen mit einem Streitwert im Einzelfall von über 5.000,00 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen.

§ 6

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Der Burgermeister kann der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 7

Werkleitung

(1) Es werden ein(e) Werkleiter(in) und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1.

der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

2.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

3.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen),

4.

der Einsatz des Personals,

5.

der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionen über der Wertgrenze des § 5 Abs. 3 Nr. 3,

6.

der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung,

7.

die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen,

8.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

9.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

10.

die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

11.

die Stundung von Forderungen bis zu 10.000,00 EUR,

12.

der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 5.000,00 EUR,

13.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 5.000,00 EUR,

jeweils soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.

(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandgemeinde nach außen.

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.

(3) Die Kassengeschäfte werden von der Einheitskasse der Verbandsgemeinde Wittlich-Land geführt.

§ 9

Leistungsaustausch und Jahresverlust

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen des Eigenbetriebs an die Verbandsgemeinde, an Ortsgemeinden oder an sonstige Eigenbetriebe und Eigengesellschaften sind angemessen zu vergüten.

(2) Die ausgabewirksamen Teile des Jahresverlustes einschließlich der Darlehenstilgungen aus Investitionen, dem Betrieb und der Unterhaltung des Freibades Manderscheid sind dem Eigenbetrieb mit Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres nach Abrechnung zu erstatten. Der Eigenbetrieb ist berechtigt, Abschlagszahlungen darauf anzufordern.

§ 10

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.

Wittlich, den 10. Dezember 2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land
gez. Manuel Follmann, Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen jedermann diese Verletzung geltend machen.