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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Satzung

über die Festsetzung der Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und für das Freibad Manderscheid der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 10. Dezember 2025

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Erhebung wiederkehrender Beiträge Wasserversorgung

Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 11 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung – Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden 40 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.

§ 2

Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung –Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:

1.

Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung

je Quadratmeter

gewichteter Grundstücksfläche auf

netto

2,80 €

zuzüglich 7 % MwSt.

0,19600 €

brutto

2,99600 €

2.

Wiederkehrender Beitrag gemäß § 12 der Entgeltsatzung

je Quadratmeter

gewichteter Grundstücksfläche auf

netto

0,083 €

zuzüglich 7 % MwSt.

0,00581 €

brutto

0,08881 €

3.

Benutzungsgebühr gemäß § 19 der Entgeltsatzung

je Kubikmeter Wasserverbrauch auf

netto

1,58 €

zuzüglich 7 % MwSt.

0,11060 €

brutto

1,69060 €

§ 3

Erhebung wiederkehrende Beiträge Abwasserbeseitigung

Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 12 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden 47 v.H. als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser und 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.

§ 4

Entgelte für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung

Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:

1.

Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung

je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche

als Maßstab für das Schmutzwasser auf

4,44 €

2.

Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung

je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl

vervielfachten Grundstücksfläche als Maßstab für

das Niederschlagswasser auf

9,89 €

3.

wiederkehrender Beitrag gemäß § 13 der Entgeltsatzung

je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche

als Maßstab für das Schmutzwasser auf

0,14 €

4.

wiederkehrender Beitrag gemäß § 13 der Entgeltsatzung

je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl

vervielfachten Grundstücksfläche als Maßstab für das

Niederschlagswasser auf

0,40 €

5.

Benutzungsgebühr für Schmutzwasser gemäß

§ 18 der Entgeltsatzung je Kubikmeter

gewichtetes Abwasser auf

2,45 €

6.

Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben gemäß § 22 der Entgeltsatzung

je Kubikmeter Fäkalschlamm auf

104,00 €

je Kubikmeter Schmutzwasser auf

69,00 €

§ 5

Verwaltungsgebühren

Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land erhebt gemäß § 24 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 03.12.2020 eine Verwaltungsgebühr:

Je Wasserzähler auf

netto

25,50 €

zuzüglich 7 % MwSt.

1,78500 €

brutto

27,28500 €

§ 6

Benutzungsgebühren für das Freibad Manderscheid

Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Benutzung des Freibades in Manderscheid vom 07.12.2022 werden festgesetzt:

1.

Einzelkarten

1.1

Kinder und Jugendliche bis

einschließlich 16 Jahre

3,00 €

1.2

Kinder und Jugendliche bis

einschließlich 16 Jahre ab 17.00 Uhr

2,00 €

1.3

Kinder und Jugendliche bis

einschließlich 16 Jahre (Ehrenamt)

2,00 €

1.4

Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene

4,50 €

1.5

Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene

ab 17.00 Uhr

2,50 €

1.6

Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene

(Ehrenamt)

2,50 €

1.7

Schwerbehinderte Kinder und Jugendliche

bis einschließlich 16 Jahre

2,00 €

1.8

Schwerbehinderte Jugendliche ab 17 Jahre

und Erwachsene

3,00 €

1.9

Begleitperson eines Schwerbehinderten

ohne Merkmal „B“ im Ausweis

1,50 €

1.10

Begleitperson eines Schwerbehinderten

mit Merkmal „B“ im Ausweis

0,00 €

2.

Zehnerkarten

2.1

Kinder und Jugendliche bis

einschließlich 16 Jahre

27,00 €

2.2

Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene

40,00 €

3.

Zwanzigerkarten

3.1

Kinder und Jugendliche bis

einschließlich 16 Jahre

50,00 €

4.

Saisonkarten

4.1

Kinder und Jugendliche bis

einschließlich 16 Jahre

50,00 €

4.2

Kinder und Jugendliche bis

einschließlich 16 Jahre (Ehrenamt)

25,00 €

4.3

Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene

80,00 €

4.4

Jugendliche ab 17 Jahre und

Erwachsene (Ehrenamt)

42,50 €

4.5

Familienkarte Ehepaar mit Kindern

110,00 €

4.6

Familienkarte Ehepaar mit Kindern (Ehrenamt)

60,00 €

4.7

Alleinerziehende mit Kindern

95,00 €

4.8

Alleinerziehende mit Kindern (Ehrenamt)

47,50 €

4.9

Schwerbehinderte Kinder und Jugendliche

bis einschließlich 16 Jahre

30,00 €

4.10

Schwerbehinderte Jugendliche ab 17 Jahre

und Erwachsene

50,00 €

4.11

Begleitperson eines Schwerbehinderten

ohne Merkmal „B“ im Ausweis

25,00 €

4.12

Begleitperson eines Schwerbehinderten

mit Merkmal „B“ im Ausweis

0,00 €

5.

Sonderkarten

5.1

Gruppen mit anerkanntem Leiter, pro Person

2,50 €

5.2

Ferienfreizeiten, pro Person

2,50 €

5.3

Gesundlandkarte Kinder und Jugendliche

bis einschließlich 16 Jahre

2,00 €

5.4

Gesundlandkarte ab 17 Jahre und Erwachsene

3,50 €

6.

Kinder bis 3 Jahre haben freien Eintritt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Wittlich, den 10. Dezember 2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land
gez. Manuel Follmann, Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannte Fristen die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen jedermann diese Verletzung geltend machen.