1. Abstufung der K 50 und K 51 in der Gemarkung Esch sowie der K 51 in der Gemarkung Krames-Klausen
Die Ratsmitglieder der Gemeinderäte Esch und Klausen werden über die Mitteilung des Landkreises bzw. des LBM Trier vom 25.10.2022 zum schlechten Bauwerkszustand der Salmbrücke vor der Ortslage Esch im Zuge der K 51 informiert. Seitens des Landkreises ist beabsichtigt das Brückenbauwerk mit einem geschätzten Aufwand von rd. 1,2 Mio. Euro zu erneuern. Voraussetzung ist, dass die Ortsgemeinden Esch und Klausen der Abstufung der K 51 zu einer Gemeindestraße zustimmen. Weiterhin wurde angekündigt, dass in der Ortsgemeinde Esch zusätzlich auch die K 50 zu einer Gemeindestraße abgestuft werden soll. Der Landkreis und der LBM vertreten die Auffassung, dass bei der K 51 und der K 50 die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße nicht mehr gegeben sei.
Die Abstufungsstrecke für die K 51 würde sich in der Ortsgemeinde Esch einschließlich der künftigen Baulast für die Salmbrücke von der Kreuzung K 41/K 51 bis zur Gemarkungsgrenze Esch/Krames auf eine Streckenlänge von ca. 1,8 km belaufen. Die K 50 hat in der Ortslage Esch von der Einmündung K 51/K 50 bis zur Einmündung auf die K 50 (Anbindung an die freie Strecke) im Bereich des Gewerbegebietes eine Streckenlänge von ca. 0,6 km.
Die Abstufungsstrecke in der Ortsgemeinde Klausen erstreckt sich auf die K 51 einschl. eines Brückenbauwerkes in Richtung der ehem. Kiesausbeuteflächen von der Gemarkungsgrenze Esch/Krames bis zum Kreuzungspunkt K 51/L 50 (Anbindung Wittlicher Straße) in der Ortsmitte auf einer Streckenlänge von ca. 1,7 km.
Der Landkreis hatte die Zustimmung zur Abstufung der Kreisstraße als künftige Gemeindestraße bereits im Jahre 2017 angefragt. Beide Gemeinderäte hatten die Zustimmung mit einer umfassenden Begründung zu den mit einer Abstufung verbundenen Folgen in den Beschlüssen vom 25.10.2017 (Esch) und 07.12.2017 (Klausen) abgelehnt. Der Landkreis hat nunmehr ergänzend aufgrund des Schadensbildes der Salmbrücke im Zuge der K 51 angekündigt, dass eine ständige und intensive Begutachtung erforderlich ist. Dies könnte möglicherweise eine Sperrung für den gesamten Verkehr (ausgenommen evtl. Radverkehr) zur Folge haben.
In einem am 21.12.2022 mit dem Landkreis und dem LBM Trier stattgefundenen weiteren Erörterungsgespräch wurde insbesondere seitens der Ortsgemeinde Esch vorgetragen, dass über Jahrzehnte wegen des schlechten Zustandes der Salmbrücke einschl. einer mangelhaften Radwegeführung interveniert wurde. Immer wieder ist die Ortsgemeinde seitens der Vertreter des Baulastträgers vertröstet worden. Als dann im Jahre 2017 wegen des schlechten baulichen Zustandes der Salmbrücke zum wiederholten Male die Erneuerung angekündigt worden sei, wurde zunächst von der Ortsgemeinde Esch erstmalig die zwingende Übernahme der Kreisstraße als Gemeindestraße im Rahmen einer Abstufung gefordert.
Beide Gemeinderäte sehen zumindest auf Teilstrecken nach wie vor nicht den Verlust der Verkehrsbedeutung der vorstehend aufgezeigten Streckenabschnitte der K 51 bzw. K 50 als Kreisstraße. In der jeweiligen Ortsgemeinde stellt sich die Situation allerdings unterschiedlich dar.
Die Ortsgemeinde Esch wäre entgegen der Regelung in § 3 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz bei der Abstufung der K 51 und K 50 innerhalb der Ortsdurchfahrt nicht mehr mit wenigstens einer Kreisstraße an das überörtliche Straßennetz angebunden. Der Gesetzgeber hat mit dem 10. Änderungsgesetz zum Landesstraßengesetz vom 08.05.2018 diese verpflichtende Anschlussfunktion von Kreisstraßen inzwischen sogar auch auf räumlich getrennte, im Zusammenhang bebaute Ortsteile erweitert. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, dass sich die im Rahmen einer Kreistagssitzung vom 06.12.2017 erläuterte Einstufung der K 51 aus dem Jahre 2016 als Kreisstraße vom Knoten K 50/K 51 (Kreuzung Brunnenstraße/Grafenstraße) bis zur K 41 geändert haben soll. Seinerzeit wurde vom Landkreis in Abstimmung mit dem LBM Trier die Auffassung vertreten, dass die K 51 mit der K 50 eine Nord-Süd Verbindung von Salmtal bis Hetzerath darstellt und somit die in § 3 Nr. 2 Landesstraßengesetz geforderte überörtliche Netzfunktion hat. Zusätzlich stellt die Ortslage Esch im Zuge der K 51 und K 50 einen wichtigen Knotenpunkt für mehrere überörtliche Radwege (Radweg „Wittlicher Senke“ -Wittlich bis Schweich-, „Salmradweg“ -Bruch bis Klüsserath-, „Pilgerradweg“ - Osann-Monzel bis Kloster Himmerod-) dar. Aufgrund der zentralen Lage und des lokalen Angebotes wird die Ortslage Esch demzufolge inzwischen mit einem nicht unerheblichen Anteil an Rad- sowie damit verbundenen PKW- Ziel- und Quellverkehr über die K 51 und K 50 angefahren. Im Übrigen ist die Ortsgemeinde in den derzeitigen ÖPNV-, Schulbus- sowie KiTabuslinien ausschließlich über die K 51 angebunden.
Die Ortsgemeinde Klausen bezweifelt ebenfalls, dass zumindest der Streckenabschnitt der K 51 von der Einmündung K 51/L 50 (Anbindung Wittlicher Straße) bis zur Einmündung K 51/L 47 die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren hat. Vorbehaltlich konkreter Verkehrszählungen geht die Ortsgemeinde davon aus, dass dieser Streckenabschnitt möglicherweise eine höhere Verkehrsbelastung aufweist als die Anbindung der L 50 auf die L 47. Die Ortsgemeinde befürchtet, dass sich die Belastung der Kreisstraße auf diesem Streckenabschnitt sogar noch erhöhen könnte, soweit der Landkreis die K 50 von der Ortsgemeinde Salmtal bis zur Anbindung auf die L 47 bei Esch abstufen oder auf Teilstrecken evtl. sogar einziehen würde. Dann würde insbesondere der in der Ortslage Salmrohr im Bereich des Bahntunnels nicht passierbare Schwerlastverkehr voraussichtlich verstärkt die K 51 in der Ortslage Klausen als kürzeste, navigationsgeführte Verbindung zur A 1 nutzen.
Nach Beratung beschließen die Gemeinderäte aus Esch und Klausen mit Verweis auf die bereits in den Beschlüssen vom 25.10.2017 (Esch) und 07.12.2017 (Klausen) dargestellten gravierenden Folgen, der angestrebten Abstufung der K 51 nicht zuzustimmen. Vorbehaltlich vorheriger konkreter Verhandlungen kann allerdings in Aussicht gestellt werden, dass die Ortsgemeinden ggfs. einer teilweisen Abstufung bzw. Einziehung der geringer frequentierten Streckenabschnitte der K 51 von der Einmündung K 51/K 50 in der Ortslage Esch bis zur Anbindung an die Einmündung K 51/L 47 in der Ortsgemeinde Klausen offen gegenüber stehen würden. Dies würde voraussetzen, dass die Ortsgemeinde Esch wie seinerzeit bereits durch den Landkreis vorgeschlagen, über die K 51 und K 50 von der Kreuzung K 41/K 50 bis zur Einmündung K 50 (Anbindung an die freie Strecke) mit einer Kreisstraße an das überörtliche Straßennetz angebunden wäre. Weiterhin müsste in der Ortsgemeinde Klausen der Streckenabschnitt von der Eimündung L 47/K 51 bis zur Einmündung K 51/L 50 (Wittlicher Straße) aufgrund der bereits vorhandenen und, wie vor dargestellten evtl. sich entwickelnden Verkehrsbelastung, ebenfalls als Kreisstraße erhalten bleiben.
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