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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Sitzung des Gemeinderates Binsfeld vom 18.12.2023

1.

Forstwirtschaftsplan 2024

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat den Forstwirtschaftsplan wie vorgetragen.

2.

Wegekreuzstandort Kirchstraße 1

- Weiteres Vorgehen

Im Rahmen der Abbruchmaßnahme „Kirchstraße 1“ wird für das in der Scheunenfassade eingelassene Wegekreuz ein neuer Standort erforderlich. Hierüber wurde in den vergangenen Sitzungen berichtet. Der Gemeinderat wird nunmehr vom Vorsitzenden über den aktuellen Sachstand informiert.

Das Prüfverfahren hinsichtlich des Denkmalwertes des Wegekreuzes „Kirchstraße 1“ wurde seitens der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz aus Mainz zwischenzeitlich abschließend durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass es sich bei dem 1857 errichteten Wegekreuz um kein Kulturdenkmal handelt. Insbesondere die Erneuerung von Abschlusskreuz und Korpus haben zu einer Beeinträchtigung der Substanz geführt, die den historischen Zeugniswert gemindert haben. Auch wenn es sich um kein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes handelt, ist das Schafkreuz als Zeichen der Volksfrömmigkeit des 19. JH. dennoch als erhaltenswert einzustufen.

Bereits in der Sitzung am 26.09.2023 hatte sich der Gemeinderat mit möglichen potenziellen Wegekreuzstandorten befasst, jedoch aufgrund des nicht abgeschlossenen Prüfverfahrens hinsichtlich des Denkmalwertes keine Entscheidung gefasst.

Als möglichen neuen Standort für das nicht unter Denkmalschutz stehende Wegekreuz hatte der Bauausschuss in seiner Sitzung am 19.06.2023 das ehemalige Pfarrhaus favorisiert. Der Eigentümer des ehemaligen Pfarrhauses hatte sich bereit erklärt, das Wegekreuz auf eigene Kosten versetzen zu lassen. Angesichts der Kostenübernahme würde das Eigentum des Wegekreuzes auf den Eigentümer des Pfarrhauses übergehen, wobei künftig erforderliche Sanierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten am Wegekreuz sowie eine Weitergabe nur nach vorheriger Abstimmung mit der Ortsgemeinde Binsfeld vorgenommen werden dürfen. Hierüber ist eine entsprechende Vereinbarung zu schließen (Variante 1).

Im Rahmen des durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens innerhalb der Ortsgemeinde Binsfeld wurde weiterhin der Vorschlag geäußert, dass Wegekreuz nach Abriss der aufstehenden Gebäude an seinem historischen und ursprünglichen Standort „Kirchstraße 1“, auch in Bezug auf die Bedeutung und die Geschichte, zu belassen (Variante 2).

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat die Variante 1 als neuen Standort für das Wegekreuz festzulegen.

3.

Weitere Vorgehensweise Zukunfts-Check-Dorf

Das Dorferneuerungskonzept der Ortsgemeinde Binsfeld ist aus dem Jahr 1988. Fördervoraussetzung für kommunale und private Dorferneuerungsvorhaben im Rahmen der Verwaltungsvorschrift „Förderung der Dorferneuerung“ (VV-Dorf) des Innenministeriums ist ein aktuelles Dorferneuerungskonzept. In seiner Sitzung am 20.12.2017 hatte der Gemeinderat daher das Interesse der Teilnahme an dem Projekt Zukunfts-Check-Dorf des Landkreises Bernkastel-Wittlich bekundet. Dieses Projekt eröffnet den Gemeinden die Chance, anhand aktueller Erkenntnisse in sozialen, infrastrukturellen, wirtschaftlichen und baulichen Belangen eine zukunftsfähige Strategie mit Maßnahmenansätzen zu entwickeln. Durch eine breite Bürgerbeteiligung soll ein Bewusstsein für das eigene Dorf geschaffen werden, um so Chancen und Herausforderungen der weiteren Entwicklung zu erkennen. Die Durchführung des Zukunfts-Check-Dorf mit dem Ergebnis eines anerkannten Dorferneuerungskonzeptes ist gegenüber einer klassischen Fortschreibung zwar mit einem hohen Engagement der Ortsgemeinde und seinen Bürgerinnen und Bürgern verbunden, dafür aber mit einem Eigenanteil von etwa 1.000,00 € pro Gemeinde auch mit erheblich weniger Kosten.

Der Zukunfts-Check-Dorf basiert auf den folgenden vier Säulen und sollte im Regelfall von der Auftaktveranstaltung bis zum Abschlussbericht bis zu einem Jahr dauern:

Bürgerbeteiligung durch Teilnahme an Arbeitskreisen bzw. Teilnahme an Bürgerbefragung

Bestandsaufnahme mittels standardisierter Erfassungsbögen

Potenzial-/Bedarfsanalyse zur Identifizierung von Handlungserfordernissen

Maßnahmenkatalog mit Prioritätenliste und Maßnahmenplan als Bestandteil eines Abschlussberichtes (Dokumentation)

Das Ergebnis des Zukunfts-Check-Dorf ist ein von der Ortsgemeinde und seinen Bürgerinnen und Bürgern erstellter Abschlussbericht mit Maßnahmen und Handlungsempfehlungen. Dieser wird vom Dorferneuerungsbeauftragten des Landkreises sowie der ADD Trier und dem Innenministerium als Fortschreibung eines veralteten Dorferneuerungskonzeptes anerkannt und kann so als Grundlage für die Einwerbung von Fördergeldern im Rahmen der Dorferneuerung im kommunalen und privaten Bereich dienen.

Eine weitere Möglichkeit bildet die klassische Fortschreibung eines Dorferneuerungskonzeptes im Rahmen der VV-Dorf. Die klassische Fortschreibung eines Dorferneuerungskonzeptes gliedert sich in eine Dorfmoderation und eine hieran anschließende Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes und wird von einem zu beauftragenden Planungsbüro betreut. Die Kosten hierfür belaufen sich auf etwa 25.000,00 € und werden mit bis zu 80 % Zuwendung (Dorfmoderation max. 12.000,00 €; Fortschreibung DE-Konzept max. 9.000,00 €) gefördert.

Anlässlich der Kreisbereisung der Dorferneuerung am 16.11.2023 mit Vertretern des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich sowie der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und der Ortsgemeinde Binsfeld im Rahmen der Fördermaßnahme „Abriss Wohn- und Scheunengebäude - Kirchstraße 1“ wurde nochmals auf die Bedeutsamkeit eines aktuellen Dorferneuerungskonzeptes hingewiesen. Im Zuge des Bereisungstermins konnten bereits eine Vielzahl von größeren und kleineren öffentlichen Maßnahmen aufgezeigt und somit das Entwicklungspotenzial innerhalb des Ortskerns herausgestellt werden. Sollte sich die Ortsgemeinde Binsfeld für eine klassische Fortschreibung des DE-Konzeptes entscheiden, so könnte für die Dorfmoderation noch in diesem Jahr ein Förderantrag für die Förderperiode 2024 gestellt werden.

Klassische Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes im Rahmen der VV-Dorf

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat die Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes im Rahmen des Projektes „Zukunfts-Check-Dorf“ aufgrund des zeitlichen Umfangs und den umfangreich zu erbringenden Leistungen nicht weiterzuverfolgen und spricht sich für eine klassische Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes im Rahmen der VV-Dorf aus. In einem ersten Schritt soll zunächst die Dorfmoderation durchgeführt werden. Ein Förderantrag nach Ziffer 2.1.1 der VV-Dorf ist zu stellen. Über die Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes aus dem Jahre 1988 ist zu einem späteren Zeitpunkt, nach erfolgreicher Durchführung der Dorfmoderation, zu entscheiden.

4.

Nahwärmeversorgung Binsfeld öffentliche Einrichtungen - Vorstellung Projekt

Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land plant die Errichtung eines Nahwärmenetzes um die öffentlichen Liegenschaften nachhaltig mit Wärme zu versorgen. Eine erste Machbarkeitsstudie wurde vom Büro Bayer & Friedrich erstellt.

Die Studie wurde dem Verbandsgemeinderat am 06.12.23 in Manderscheid vorgestellt. Ein Förderantrag im Landesförderprogramm KIPKI wird durch die Verwaltung entsprechend gestellt. Sollte die Maßnahme positiv vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Umwelt RLP beschieden werden sollen im nächsten Schritt die konkreten Planungsleistungen ausgeschrieben werden.

Da nicht nur Liegenschaften der VG versorgt werden sollen, bedarf es einer Entscheidung Seitens der Ortsgemeinde ob die grundsätzliche Bereitschaft gegeben wäre sich an das Nahwärmenetz der VG anzuschließen.

Entsprechend der Kostenschätzung, wurden für die Umrüstung der KiTa rd. 20.000 € (Netto) veranschlagt. Diese Kosten können durch die BAFA entsprechend bezuschusst werden. Bisher betrug die Förderquote bis zu 40 %, laut Aussage der BAFA sollen die Fördersätze für die neue Förderperiode 2024 verbessert werden. Dem Bericht entsprechend soll die bestehende Heizungsanlage in der KiTa als Redundanz erhalten bleiben und im Sommer die Warmwasserbereitung übernehmen, um das Nahwärmenetz zu entlasten.

Der Mehrzweckbereich der Turnhalle wird aktuell durch die Heizung der Verbandsgemeinde versorgt. In wie weit eine Kostenbeteiligung für die Umrüstung der Halle möglich wäre, muss zum gegebenen Zeitpunkt erörtert werden.

Da die Verbandsgemeinde Wittlich-Land Betreiber des Nahwärmenetzes werden soll, muss zukünftig im Rahmen der Belieferung der KiTa und des Mehrzweckbereichs mit Wärme, ein Wärmeliefervertrag geschlossen werden.

Der Gemeinderat nimmt die erhaltenen Informationen zur Kenntnis und bekundet grundsätzlich Interesse an einem Anschluss am geplanten Nahwärmenetz der Verbandsgemeinde Wittlich-Land.

5.

Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung

Die Erschließungsbeitragssatzungen der Ortsgemeinde Binsfeld sind auf Grund der heutigen Rechtsprechung nicht mehr aktuell. Die Satzungen wurden daher an die jetzige Rechtsprechung angepasst.

Der Ortsgemeinderat Binsfeld beschließt die neue Erschließungsbeitragssatzung gemäß dem Entwurf. Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.

6.

Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

Ab dem 01.01.2024 sollen Straßenbaumaßnahmen an Gemeindestraßen über den wiederkehrenden Beitrag für Verkehrsanlagen abgerechnet werden. Während bei einmaligen Straßenbaubeiträgen der Grundstückseigentümer grundsätzlich nur für die Verkehrsanlage Beiträge zu entrichten hat, an die sein Grundstück unmittelbar angrenzt, stellt der wiederkehrende Beitrag nicht auf die einzelne Verkehrsanlage ab, sondern auf ein ganzes Straßensystem innerhalb einer öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit).

Beitragspflichtig ist somit jedes baulich oder vergleichbar nutzbares Grundstück, welches von diesem Straßensystem erschlossen wird. Regelmäßig sollen sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellen. Nur ausnahmsweise und wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten soll beim wiederkehrenden Beitrag eine Aufteilung in mehrere Einheiten erfolgen können. Werden mehrere Einheiten festgelegt, so muss es sich dabei um einzelne voneinander abgrenzbare Gebietsteile handeln (§10a Abs. 1 S. 3 KAG). Gem. § 10a Abs. 1 S. 4 KAG wird ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topgrafische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben. Daher bildet die gesamte Ortslage eine Abrechnungseinheit

Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Dieser muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils sind demnach sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen innerhalb der öffentlichen Einrichtung in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten. Anliegerverkehr ist der Verkehr, der durch „Einrichtungen“ auf Grundstücken verursacht wird. Zu solchen Einrichtungen gehören auch öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen, Kirchen, Bürgerhäuser, Kindergärten etc. Durchgangsverkehr ist hingegen lediglich der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung verlaufende Verkehr. In der Abrechnungseinheit findet zwar Durchgangsverkehr statt, allerdings dennoch überwiegend Anliegerverkehr. Die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 30% ist daher angemessen. Abweichungen von +/- 5 v.H. sind unter Berücksichtigung des gemeindlichen Beurteilungsspielraumes lediglich hinsichtlich einer tatsächlich bestehenden Unsicherheit der Bewertung der Anteile des Anlieger- und Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung in begründeten Fällen denkbar.

Für die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke in der Abrechnungseinheit werden als Maßstabsdaten die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse zugrunde gelegt. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25 %, für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag 50 %. Bei einer ausschließlich gewerblichen oder ähnlichen Nutzung und bei Grundstücken in Gewerbegebieten erfolgt ein weiterer Zuschlag von 20%. Bei teilgewerblicher Nutzung außerhalb von Gewerbegebieten ermäßigt sich dieser weitere Zuschlag auf 10%. Als Grundstücksfläche gilt die in einem Bebauungsplan überplante Grundstücksfläche. Für Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplanes gilt grundsätzlich eine Tiefenbegrenzung von 35 m.

Der Ortsgemeinderat Binsfeld beschließt, den Erlass einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß dem Satzungsentwurf. Er beschließt den Gemeindeanteil auf 35 % festzusetzen. Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.

7.

Abriss Wohn- und Scheunengebäude "Kirchstraße 1"

Entsprechend der Beschlussfassung vom 17.07.2023 wurde für den Abriss des gemeindeeigenen Wohn- und Scheunengebäudes „Kirchstraße 1“ ein Förderantrag im Rahmen der Dorferneuerung mit der höchstmöglichen Förderquote (65 %) gestellt. Ferner wurde aufgrund der maroden Bausubstanz ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt.

Der Umfang der anstehenden Abbruchmaßnahme sowie das Nachnutzungskonzept über die künftige Nutzung der Freifläche wurden anlässlich der Kreisbereisung der Dorferneuerung am 16.11.2023 mit Vertretern des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich sowie der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und der Ortsgemeinde Binsfeld im Detail dargestellt und erläutert. Im Zuge des Bereisungstermins wurde seitens des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion neben der beabsichtigten Abbruchmaßnahme eine Vielzahl von möglichen kleineren und größeren öffentlichen Maßnahmen im unmittelbaren Umfeld als ganzheitliches Konzept aufgezeigt und somit das Entwicklungspotenzial innerhalb des Ortskerns herausgestellt. Im Rahmen des Besichtigungstermins konnte die Förderfähigkeit seitens des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier befürwortet werden. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Förderung der Abbruchmaßnahme unter Berücksichtigung des aufgezeigten Innenentwicklungspotenzials zunächst die Fortschreibung des veralteten Dorferneuerungskonzeptes voraussetzt. Ansonsten könne eine Förderung nicht in Aussicht gestellt werden.

Fördergrundlage für Dorferneuerungsmaßnahmen nach Ziffer 2.1.5 der VV-Dorf ist ein aussagekräftiges Dorferneuerungskonzept zur Innenentwicklung und Vitalisierung der Ortskerne. Das Innenentwicklungskonzept ist Bestandteil des Dorferneuerungskonzeptes.

Seitens des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier wurde daher aufgrund der Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten gefordert, zunächst die Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes als Grundlage für die weitere Innenentwicklung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wird auf den Tagesordnungspunkt 5 der heutigen Sitzung verwiesen.

Aus Verkehrssicherungsgründen sowie unter Berücksichtigung des anstehenden Ausbaus der B50 innerhalb der Ortsgemeinde wurde seitens des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn in Aussicht gestellt. Somit könnte mit dem Abriss des gemeindeeigenen Wohn- und Scheunengebäudes „Kirchstraße 1“ bereits vor einer evtl. Förderzusage begonnen werden.

Die Kosten für die Abbruchmaßnahme in Höhe von 247.000,00 € wären daher zunächst seitens der Ortsgemeinde vorzufinanzieren. Nachdem die Ortsgemeinde das Dorferneuerungskonzept fortgeschrieben hat, könnten Abbruchmaßnahme und Nachfolgennutzung nachträglich gefördert.

Der Gemeinderat nimmt die Informationen zur Kenntnis. Nach Beratung stimmt der Gemeinderat einer Vorfinanzierung der Abbruchmaßnahme des gemeindeeigenen Wohn- und Scheunengebäudes „Kirchstraße 1“ zu.

Die benötigten Haushaltsmittel für die Maßnahmen sind im Haushaltsplan 2024 entsprechend bereitzustellen.

8.

Nutzungsvereinbarung Jugendraum Binsfeld

Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgten zunächst Informationen durch Ortsbürgermeister Falk.

Im Anschluss an die Beratung beschließt der Gemeinderat die Angelegenheit zunächst an den Ausschuss für Jugend, Senioren, Kultur und Vereine zu übertragen. Hier sollen insbesondere unter Einbindung der Jugendlichen und der Vereine Alternativvorschläge zur Nutzung anderweitiger Räumlichkeiten als Jugendraum erarbeitet werden.

9.

Mitteilungen

Ortsbürgermeister Andreas Falk informiert den Gemeinderat über folgende Themen:

-

Der Neujahrsempfang findet am 20.01.2024 statt.

-

Veranstaltungskalender 2024

-

Die Fördermittel aus dem Kommunalen Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) werden für die Umrüstung der Straßenbeleuchtungsanlagen hin zu LED-Beleuchtung verwendet.

10.

Verschiedenes

Aus der Mitte des Rates wurde auf die mangelnde Beleuchtung des Fußweges in der Verlängerung der Gemeindestraße „Krummgasse“ hingewiesen. Der Vorsitzende wurde ermächtigt, ein entsprechendes Angebot für eine Beleuchtungsanlage in diesem Bereich einzuholen.

Andreas Falk, Ortsbürgermeister

Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.