Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat am 06.12.2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 17.688.300 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 17.688.300 € |
| der Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | 0 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 602.550 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 10.042.650 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 16.098.300 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -6.055.650 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 € |
| verzinste Kredite | 6.053.100,00 € |
| zusammen: | 6.053.100,00 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 10.000.000,00 € festgesetzt. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 6.868.000,00 € festgesetzt.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Eigenbetrieb Wasserversorgung | 2.500.00 0 € |
| davon zinslose Kredite | 0,00 € |
| Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 3.900.000,00 € |
| davon zinslose Kredite | 0,00 € |
| Eigenbetrieb Freibad Manderscheid | 64.836 € |
| davon zinslose Kredite | 0,00 € |
| zusammen: | 6.464.836 € |
| 2. Kredite zur Liquiditätssicherung: | |
| Eigenbetrieb Wasserversorgung | 2.000.000,00 € |
| Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 2.000.000,00 € |
| Eigenbetrieb Freibad Manderscheid | 86.000 € |
| zusammen: | 4.086.000,00 € |
| 2. Verpflichtungsermächtigungen: | |
| Eigenbetrieb Wasserversorgung | 795.000 € |
| davon kreditfinanziert (keine zinslosen Darlehen) | 795.000,00 € |
| Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 0,00 € |
| davon kreditfinanziert (keine zinslosen Darlehen) | 0,00 € |
| Eigenbetrieb Freibad Manderscheid | 0,00 € |
| zusammen: | 795.000 € |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine einheitliche Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 26,8% festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.22 betrug 22.169.865,90 €. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.23 beträgt gemäß Planung 22.169.865,90 € und zum 31.12.24 beträgt 22.169.865,90 €.
Die Grenze für erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen ist in der Hauptsatzung geregelt.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung des § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
Für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 8.000,00 €
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Verfügung vom 25.01.2024, Az.:10-901-11, gegen die vom Verbandsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 keine rechtlichen Bedenken erhoben und insbesondere die Kreditgenehmigungen erteilt.
Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 12.02.2024 bis einschließlich 21.02.2024
während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr, Freitag und Mittwoch von 8.30 Uhr - 13.00 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land in 54516 Wittlich, Kurfürstenstraße 1, Zimmer Nr. 203, öffentlich aus.
Bei Bedarf können außerhalb dieser Zeiten auch andere Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über
| 1. | Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und |
| 2. | die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) |
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.