für die Ortsgemeinden
Altrich, Arenrath, Bergweiler, Bettenfeld, Binsfeld, Bruch, Dierfeld, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Eckfeld, Eisenschmitt, Esch, Gipperath, Gladbach, Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Heckenmünster, Heidweiler, Hetzerath, Hupperath, Karl, Klausen, Landscheid, Laufeld, Meerfeld, Minderlittgen, Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Niersbach, Oberöfflingen, Oberscheidweiler, Osann-Monzel, Pantenburg, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Schladt, Schwarzenborn, Sehlem, Wallscheid und die Stadt Manderscheid
| 1. | Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, |
| findet die |
| Wahl zum 21. Deutschen Bundestag |
| statt. |
| Die Wahl dauert von 8.00 bis 18:00 Uhr. |
| 2. | |
| 1) | Die Ortsgemeinde Altrich bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Altreiahalle, Schulstraße 10 |
| 2) | Die Ortsgemeinde Arenrath bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Gemeindehaus, Herforster Straße 5 |
| 3) | Die Ortsgemeinde Bergweiler bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Bürgerhaus, Brühlstraße 9 |
| 4) | Die Ortsgemeinde Bettenfeld bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Mehrzweckgebäude (Eingang Holzbeulstraße), Schulstraße 35 |
| 5) | Die Ortsgemeinde Binsfeld bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Kindergarten, Peter-von-Binsfeld-Straße 3 |
| 6) | Die Ortsgemeinde Bruch bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Gemeindehaus, Schulstraße 4 |
| 7) | Die Ortsgemeinde Dierscheid bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Gemeindehaus, Karl-Kaufmann-Weg 15 |
| 8) | Die Ortsgemeinde Dreis bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Grundschule Dreis, Kirchstraße 21 |
| 9) | Die Ortsgemeinde Eckfeld bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Bürgersaal, Brunnenstraße 19 |
| 10) | Die Ortsgemeinde Eisenschmitt bildet zusammen mit der Ortsgemeinde Schwarzenborn einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Clara-Viebig-Zentrum/Mehrzweckraum, Manderscheider Straße 2, 54533 Eisenschmitt |
| 11) | Die Ortsgemeinde Esch bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Gemeindehaus, Römerstraße 1 |
| 12) | Die Ortsgemeinde Gipperath bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Feuerwehrhaus, Hauptstraße 20 |
| 13) | Die Ortsgemeinde Gladbach bildet einen Wahlbezirk |
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| Wahlraum: Lehrerhaus, Neustraße 1 |
| 14) | Die Ortsgemeinde Greimerath bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Jugendraum, In der Hill 1 |
| 15) | Die Ortsgemeinde Großlittgen bildet zusammen mit der Ortsgemeinde Musweiler einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Grundschule Großlittgen, Schladter Straße 45, 54534 Großlittgen |
| 16) | Die Ortsgemeinde Hasborn bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Gemeindehaus, Am Bahnhof 3 a |
| 17) | Die Ortsgemeinde Heidweiler bildet zusammen mit den Ortsgemeinden Dodenburg und Heckenmünster einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Heidelandhalle, Trierer Straße 4, 54518 Heidweiler |
| 18) | Die Ortsgemeinde Hetzerath bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Bürgerhaus, Kirchstraße 7 |
| 19) | Die Ortsgemeinde Hupperath bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Humbrechthalle, Brunnenstraße 1 a |
| 20) | Die Ortsgemeinde Karl bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Gemeindehaus, Neuer Weg 2 |
| 21) | Die Ortsgemeinde Klausen bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Eberhardsklause, Eberhardstraße 3 |
| 22) | Die Ortsgemeinde Landscheid ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt: |
| Wahlbezirk 101: | Ortsteil Landscheid |
| Wahlraum: | Schwesternhaus, Hauptstraße 74 |
| Wahlbezirk 102: | Ortsteil Niederkail |
| Wahlraum: | Kailbachhalle, Brückenstraße 2 |
| Wahlbezirk 103: | Ortsteil Burg/Salm |
| Wahlraum: | Alte Schule, Im Bungert 13 |
| 23) | Die Ortsgemeinde Laufeld bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Gemeindesaal, Zur Linde 1 |
| 24) | Die Stadt Manderscheid bildet einen Wahlbezirk zusammen mit der Ortsgemeinde Dierfeld. |
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| Wahlraum: Realschule Plus - Musiksaal, Cusanusstraße 7, 54531 Manderscheid |
| 25) | Die Ortsgemeinde Meerfeld bildet einen Wahlbezirk. Wahlraum: Sportplatzgebäude, Im Flur 11 |
| 26) | Die Ortsgemeinde Minderlittgen bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Feuerwehrhaus, Neustraße 14 |
| 27) | Die Ortsgemeinde Niederöfflingen bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Wilhelm-Hees-Halle, Schulstraße 1 |
| 28) | Die Ortsgemeinde Niederscheidweiler bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Bürgerhaus, Hauptstraße 39 |
| 29) | Die Ortsgemeinde Niersbach ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt: |
| Wahlbezirk 101: | Ortsteil Niersbach |
| Wahlraum: | Mehrzweckhalle / Bürgersaal, Maareckenstraße 14 |
| Wahlbezirk 102: | Ortsteil Greverath |
| Wahlraum: | Bürgersaal Greverath, Zum Weißenstein 1 a |
| 30) | Die Ortsgemeinde Oberöfflingen bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Gemeindesaal, Zum Jungischt 2 |
| 31) | Die Ortsgemeinde Oberscheidweiler bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Brunnenstube, Brunnenstraße 3 |
| 32) | Die Ortsgemeinde Osann-Monzel bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Bürgerhaus Osann, Weinbergstraße 1 |
| 33) | Die Ortsgemeinde Pantenburg bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Gemeindesaal, Laufelder Weg 2 |
| 34) | Die Ortsgemeinde Platten bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Gemeindehaus, Lieserstraße 13 |
| 35) | Die Ortsgemeinde Plein bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Gemeindehaus, Schladter Weg 3 |
| 36) | Die Ortsgemeinde Rivenich bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Bürgerhaus, Moselstraße 16 |
| 37) | Die Ortsgemeinde Salmtal ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt: |
| Wahlbezirk 101: | Ortsteil Salmrohr |
| Wahlraum: | Grundschule Salmtal, Salmstraße 48 |
| Wahlbezirk 102: | Ortsteil Dörbach |
| Wahlraum: | Ehemalige Schule Dörbach, Im Neugarten 19 |
| 38) | Die Ortsgemeinde Schladt bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Gemeindehaus, Liesertalstraße 2 |
| 39) | Die Ortsgemeinde Sehlem bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: St. Rochus-Grundschule Sehlem, Schulstraße 15 |
| 40) | Die Ortsgemeinde Wallscheid bildet einen Wahlbezirk. |
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| Wahlraum: Bürgerhaus, Josef-Meeth-Straße 10 a |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. |
| Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr an folgenden Orten zusammen: |
| • | Briefwahlvorstand 1: |
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| Auszählung der Ortsgemeinden Altrich, Platten, Sehlem |
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| Ort: Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Sitzungssaal, Raum 108, Kurfürstenstraße 1, 54516 Wittlich |
| • | Briefwahlvorstand 2: |
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| Auszählung der Ortsgemeinden Esch, Hetzerath, Rivenich |
| • | Ort: Außenstelle der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Raum 1.21 B, Burgstraße 59, 54516 Wittlich |
| • | Briefwahlvorstand 3: |
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| Auszählung der Ortsgemeinden Dierscheid, Gladbach, Hupperath, Salmtal (Wahlbezirke 101 u. 102)Ort: Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Sozialraum, Raum 109, Kurfürstenstraße 1, 54516 Wittlich |
| • | Briefwahlvorstand 4:Auszählung der Ortsgemeinden Bettenfeld, Dierfeld, Eckfeld, Eisenschmitt, Greimerath, Manderscheid, Pantenburg, Schladt, Schwarzenborn, Wallscheid |
| • | Ort: Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Dachgeschoss, Raum 401, Kurfürstenstraße 1, 54516 Wittlich |
| • | Briefwahlvorstand 5: |
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| Auszählung der Ortgemeinden Arenrath, Bergweiler, Binsfeld, Dreis, Karl |
| • | Ort: Außenstelle der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Raum 1.16 B, Burgstraße 59, 54516 Wittlich |
| • | Briefwahlvorstand 6: |
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| Auszählung der Ortsgemeinden Dodenburg, Heckenmünster, Heidweiler, Gipperath, Minderlittgen, Osann-Monzel, Plein |
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| Ort: Außenstelle der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Raum 1.18 B, Burgstraße 59, 54516 Wittlich |
| • | Briefwahlvorstand 7: |
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| Auszählung der Ortsgemeinden Bruch, Landscheid (Wahlbezirke 101, 102 u. 103), Meerfeld, Niederscheidweiler, Niersbach (Wahlbezirke 101 u. 102), Oberöfflingen, Oberscheidweiler |
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| Ort: Außenstelle der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Sozialraum, Raum 1.12 B, Burgstraße 59, 54516 Wittlich |
| • | Briefwahlvorstand 8: |
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| Auszählung der Ortsgemeinden Großlittgen, Hasborn, Klausen, Laufeld, Musweiler, Niederöfflingen |
| • | Ort: Außenstelle der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Besprechungsraum, Raum 1.06 B, Burgstraße 59, 54516 Wittlich |
| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. |
| Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. |
| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. |
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. |
| Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. |
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer |
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
| Der Wähler gibt |
| seine Erststimme in der Weise ab, |
|
| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, |
| und seine Zweitstimme in der Weise, |
|
| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. |
| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. |
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
| 5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, |
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. |
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. |
| 6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). |
| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). |