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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Sitzung des Gemeinderates Musweiler am 25.01.2023

1. Einwohnerfragestunde

In der Einwohnerfragestunde wurde nach den Straßenhöhen der Erschließungsstraße „Dürrenpesch“ gefragt. Da hier in Kürze ein weiteres Wohnhaus errichtet werden soll, benötigt der betreffende Grundstückseigentümer dringend diese Angaben. Die Bauverwaltung der VG Wittlich-Land wird daher gebeten, sich diesbezüglich mit dem Grundstückseigentümer in Verbindung zu setzen.

2. Forstwirtschaftsplan 2023

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat den Forstwirtschaftsplan.

3. Klimaangepasstes Waldmanagement

- Beantragung einer Zuwendung

Ab dem Jahr 2022 können Zuwendungen für klimaangepasstes Waldmanagement als Bundeszuwendung unmittelbar an die waldbesitzenden Gemeinden als Eigentümer gewährt werden.

Diese Zuwendung wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Gemeinde die in der Anlage dargelegten Kriterien erfüllt und den Zuwendungsantrag zeitig stellt, da die Zuwendungen ausschließlich bei verfügbaren Haushaltsmitteln des Bundes gewährt werden. Wer zu erst kommt malt zu erst.

Da diese Kriterien unter Umständen stark auf die betrieblichen Abläufe einwirken, hat die Gemeinde dahingehend Überlegungen (in Zusammenarbeit mit der Revierleitung) anzustellen, ob sie diese Kriterien erfüllen möchte. Dies muss in Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit für jeden Gemeindewald individuell betrachtet werden.

Nichts desto trotz wird die Verwaltung im Zusammenwirken mit der Revierleitung vorsorglich Anträge für das Wirtschaftsjahr 2022 stellen. Eine Rücknahme ist immer noch möglich, wenn sich herausstellen sollte, dass die Kriterien sich für die Gemeinde als wirtschaftlich nachteilig herausstellten sollten.

Die Kontrolle über die Einhaltung der Richtlinien wird von den privaten Zertifizierungseinrichtungen vorgenommen.

Da alle Gemeinden entweder PFEC bzw. FSC zertifiziert sind, werden auch diese Institutionen die Überprüfung vornehmen. Die angepassten Rahmenbedingungen werden kurzfristig erarbeitet.

Die Bindungsfrist beträgt bis zu 20 Jahre. Bei Feststellung der Nichteinhaltung der Kriterien wird die Zuwendung zurückgefordert.

Nach Aussage des Forstamtes Wittlich ist die bisher durch Landesforsten initiierte und auf die Bewirtschaftung der Gemeindewälder übertragene Forstwirtschaft sehr nah an dem jetzt durch die Kriterien verfolgten Models, so dass das Risiko einer möglichen Rückforderung eher gering sein dürfte.

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat die Teilnahme am Förderprogramm des Bundes zur klimaneutralen Waldmanagements ab dem Jahr 2022 und erkennt die Förderkriterien an.

4. Haushaltssatzung mit -plan für das Haushaltsjahr 2023

a) Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken

b) Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für das Jahr 2023

a)

Der Gemeinderat berät und beschließt im Einzelnen über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken.

b)

Der Rat beschließt die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan 2023 wie vorgetragen.

5. Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

Ab dem 01.01.2024 sollen Straßenbaumaßnahmen an Gemeindestraßen über den wiederkehrenden Beitrag für Verkehrsanlagen abgerechnet werden. Während bei einmaligen Straßenbaubeiträgen der Grundstückseigentümer grundsätzlich nur für die Verkehrsanlage Beiträge zu entrichten hat, an die sein Grundstück unmittelbar angrenzt, stellt der wiederkehrende Beitrag nicht auf die einzelne Verkehrsanlage ab, sondern auf ein ganzes Straßensystem innerhalb einer öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit).

Beitragspflichtig ist somit jedes baulich oder vergleichbar nutzbares Grundstück, welches von diesem Straßensystem erschlossen wird. Regelmäßig sollen sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellen. Nur ausnahmsweise und wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten soll beim wiederkehrenden Beitrag eine Aufteilung in mehrere Einheiten erfolgen können. Werden mehrere Einheiten festgelegt, so muss es sich dabei um einzelne voneinander abgrenzbare Gebietsteile handeln (§10a Abs. 1 S. 3 KAG). Gem. § 10a Abs. 1 S. 4 KAG wird ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topgrafische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben. Daher bildet die gesamte Ortslage eine Abrechnungseinheit.

Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Dieser muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils sind demnach sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen innerhalb der öffentlichen Einrichtung in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten. Anliegerverkehr ist der Verkehr, der durch „Einrichtungen“ auf Grundstücken verursacht wird. Zu solchen Einrichtungen gehören auch öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen, Kirchen, Bürgerhäuser, Kindergärten etc. Durchgangsverkehr ist hingegen lediglich der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung verlaufende Verkehr. In der Abrechnungseinheit findet kein Durchgangsverkehr statt. Die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 20% ist daher angemessen. Abweichungen von +/- 5 v.H. sind unter Berücksichtigung des gemeindlichen Beurteilungsspielraumes lediglich hinsichtlich einer tatsächlich bestehenden Unsicherheit der Bewertung der Anteile des Anlieger- und Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung in begründeten Fällen denkbar.

Für die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke in der Abrechnungseinheit werden als Maßstabsdaten die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse zugrunde gelegt. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25%, für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag 50%. Bei einer ausschließlich gewerblichen oder ähnlichen Nutzung und bei Grundstücken in Gewerbegebieten erfolgt ein weiterer Zuschlag von 20%. Bei teilgewerblicher Nutzung außerhalb von Gewerbegebieten ermäßigt sich dieser weitere Zuschlag auf 10%. Als Grundstücksfläche gilt die in einem Bebauungsplan überplante Grundstücksfläche. Für Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplanes gilt grundsätzlich eine Tiefenbegrenzung von 30m.

Der Ortsgemeinderat Musweiler beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß dem als Anlage beigefügten Satzungsentwurf. Er beschließt den Gemeindeanteil auf 25 % festzusetzen. Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.

6. Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung

Die Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Musweiler ist auf Grund der heutigen Rechtsprechung nicht mehr aktuell. Die Satzung wurde daher an die jetzige Rechtsprechung angepasst.

Der Ortsgemeinderat Musweiler beschließt die neue Erschließungsbeitragssatzung gemäß dem beigefügten Entwurf. Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.

7. Widmung von Gemeindestraßen

Der Gemeinderat beschließt gem. § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG RLP) die nachfolgenden gemeindeeigenen Straßen zu überwiegend dem örtlichen Verkehr dienenden öffentlichen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 3 Buchstabe a) LStrG RLP zu widmen:

  • „Dürrenpesch“

Es handelt sich um die gemeindeeigene Straßenfläche in der Gemarkung Musweiler, Flur 2, Parz.- Nr.10/8 -teilweise-.

Die Widmungsstrecke verläuft von der Einmündung „Ortsstraße“ („K 14“) bis in den Bereich der Grundstücke „Dürrenpesch 3“ (Flur 2, Parz.-Nr. 10/4) und „Dürrenpesch 4“ (Flur 2, Parz.-Nr. 10/2) mit einer Streckenlänge von ca. 39 lfdm.

Die gewidmeten Straßenflächen sind in den der Beschlussniederschrift als Anlage beigefügten Lageplanausschnitten farblich dargestellt.

Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen.

  • „Ortsstraße“ (Teil 1)

Es handelt sich um die gemeindeeigene Straßenfläche in der Gemarkung Musweiler, Flur 2, Parz.- Nr. 56 sowie Flur 11, Parz.-Nr. 12 -teilweise-.

Die Widmungsstrecke verläuft von der Einmündung „Ortsstraße“ („K 14“) bis zur abgehenden Grundstücksgrenze des Anwesen „Ortsstraße 15“ (Flur 11, Parz.-Nr. 21/1) mit einer Streckenlänge von ca. 118 lfdm.

Die gewidmeten Straßenflächen sind in den der Beschlussniederschrift als Anlage beigefügten Lageplanausschnitten farblich dargestellt.

Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen.

  • „Ortsstraße“ (Teil 2)

Es handelt sich um die gemeindeeigene Straßenflächen in der Gemarkung Musweiler, Flur 2, Parz.- Nr. 20 -teilweise- und Parz.-Nr. 29 -teilweise-.

Die Widmungsstrecke verläuft im Bereich der Parz.-Nr. 20 beginnend ab dem Wirtschaftsweg „Flur 2, Parz.-Nr. 31“ bzw. „Ortsstraße 8“ (Flur 2, Parz.-Nr. 37) bis zur abgehenden Grundstücksgrenze des Anwesens „Ortsstraße 4“ (Flur 2, Parz.-Nr. 16) mit einer Streckenlänge von ca. 190 lfdm.

Die Widmungsstrecke im Bereich der Parz.-Nr. 29 verläuft abzweigend der v. g. Widmungsstrecke (Flur 2, Parz. 20) bis zur abgehenden Grundstücksgrenze des Grundstücks „Ortsstraße 5“ (Flur 2, Parz.-Nr. 23) mit einer Streckenlänge von ca. 38 lfdm.

Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen.

8. Bauvoranfrage zum Teilumbau einer Maschinenhalle zu einem Wohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Musweiler, Flur 11, Parzelle 23

Der Vorsitzende stellt dem Rat zunächst die Bauvoranfrage ohne Nennung von Namen vor.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB, Bauen im Außenbereich.

Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 8 BauGB liegen erkennbar nicht vor.

Somit ist das Vorhaben einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zuzuordnen. Sonstige Vorhaben sind im Einzelfall nach dieser Vorschrift nur möglich, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Im vorliegenden Fall kann die Erschließung über die „Ortstraße“ und eine Sondernutzungserlaubnis für die Wegeparzelle 5 sichergestellt werden. Ein Anschluss an die Kanal- bzw. Wasserhauptleitung ist ebenfalls möglich.

Nach Abschluss der Aussprache fasst der Rat den folgenden Beschluss:

Der Rat stimmt der Bauvoranfrage zu und erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB.

9. Mitteilungen

a) Einwohnerstatistik zum 31.12.2022

Ortsbürgermeister Stephan Zens gab den Anwesenden eine Einwohnerstatistik (Stand 31.12.2022) bekannt. Danach sind in der Ortsgemeinde Musweiler insgesamt 44 Einwohner hauptamtlich gemeldet, welche sich altersmäßig wie folgt verteilen:

  • bis 9 Jahre —  1
  • 10-19 J  — 3
  • 20-29 J —  4
  • 30-39 J —  1
  • 40-49 J —  7
  • 50-59 J  — 10
  • 60-69 J —  6
  • 70-79 J —  2
  • 80-89 J —  10

b) Neugestaltung Spielplatz

Der Vorsitzende teilte mit, dass die im HH-Plan 2023 veranschlagte Maßnahme zur Neugestaltung des Spielplatzes dringend umgesetzt werden sollte. Diesbezüglich wurde daher mit dem Hersteller der jetzigen Spielgeräte (Fa. Sauerland) Kontakt auf-genommen und bereits entsprechende Angebote zum Austausch der Geräte eingeholt.

Der Vorteil beim Austausch der Geräte liegt darin, dass die jetzigen Fundamente und Montagefüße genutzt werden könnten. Zur Teilfinanzierung wird ein Betrag aus dem Förderprogramm „RWE-Aktiv vor Ort“ angestrebt.

c) Beschilderung von Wirtschaftswegen

Ortsbürgermeister Stephan Zens informierte darüber, dass aufgrund einer verkehrs-behördlichen Überwachung diverser Verkehrsschilder im Bereich von Wirtschaftswegen ausgetauscht bzw. ergänzt werden müssen. Die entsprechenden Schilder wurden bereits angeschafft und sollen in Kürze angebracht werden.

10. Verschiedenes

Unter Punkt „Verschiedenes“ im öffentlichen Teil wurde über die nachfolgenden Themen beraten:

a)

Reparatur Salmbrücke

Aus der Mitte des Rates wurde nochmals um einen aktuellen Sachstandsbericht in Bezug auf die Reparatur der Salmbrücke am Eifelsteig von Seiten der Verwaltung gebeten.

b)

Austausch einer Ruhebank

Im Gemarkungsbereich „Auf der Lehmkaul“ soll der Austausch einer Ruhebank vorgenommen werden.

c)

Telefonleitung zum Aussiedlerhof „Lindenhof“

Ein Ratsmitglied wies daraufhin, dass die Telefon-Überlandleitung zum Aussiedlerhof „Lindenhof“ in einem Teilstück stark durchhängt. Ortsbürgermeister Zens sagte zu, sich diesbezüglich mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen.

Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.