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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ der Ortsgemeinde Hupperath

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hupperath vom 05.12.2019 und § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat Hupperath in seiner Sitzung am 08.10.2024 den Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen hat.

Entsprechend § 10 Abs. 3 des BauGB wird hiermit der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht:

„Der Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 24 GemO als Satzung beschlossen, die örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 Landesbauordnung (LBauO) in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen und werden ebenfalls als Satzung beschlossen.

Die Begründung zum Bebauungsplan (Teil 1 – städtebaulicher Teil, Teil 2 – Umweltbericht) wird gebilligt.

Der Beschluss des Bebauungsplanes ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen“

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Gesamtgröße von ca. 14,92 ha und umfasst folgende Grundstücke:

Gemarkung Hupperath,

Flur 8, Parzellen 14 (tlw.) und 19 (tlw.)

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen Bebauungsplangebietes „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ ist aus dem besonders abgedruckten Lageplan ersichtlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück Gemarkung Hupperath, Flur 8, Flurstück 15/1 (tlw.) externe Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahme) erfolgen. Die ungefähre Lage der externen Ausgleichsflächen ist aus dem besonders abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.

Der Bebauungsplan (Satzung) mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 a Abs. 1 BauGB kann ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Zimmer 302, Kurfürstenstr. 1, 54516 Wittlich während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ebenso wird auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Danach werden unbeachtlich,

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Hupperath unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine Verletzung der in § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) genannten Form- und Verfahrensvorschriften ist ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Hupperath geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, die die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ der Ortsgemeinde Hupperath in Kraft.

Hupperath, den 11.02.2025
Ortsgemeinde Hupperath
gez.: (S)
Patrick Simon
Ortsbürgermeister