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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Schöffenwahl 2023

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Im 1. Halbjahr 2023 werden bundesweit Schöffen und Jugendschöffen gewählt

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Amtszeit 2024 – 2028

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gesucht werden Frauen und Männer, die am Amtsgericht Wittlich und Landgericht Trier als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen

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Interessierte können sich bewerben

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Gemeinderäte der Ortsgemeinden schlagen geeignete Kandidaten vor

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Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim AG in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber

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die in der Gemeinde wohnen und

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am 01.01.2024 mind. 25 und höchstens 69 Jahre sein werden.

Wählbar sind

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deutsche Staatsangehörige,

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die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Von der Wahl ausgeschlossen ist

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wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder

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gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann

Zu Schöffen sollen auch nicht gewählt werden

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hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw). und

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Religionsdiener

Voraussetzungen:

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soziale Kompetenz,

d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, sollte der Schöffe aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können

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Lebenserfahrung, diese kann resultieren aus

beruflicher Erfahrung und/oder

gesellschaftlichem Engagement resultieren;

Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

In hohem Maße:

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Unparteilichkeit

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Selbstständigkeit und

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Reife des Urteils

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Geistige Beweglichkeit und

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gesundheitliche Eignung (wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes)

Nicht erforderlich

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juristische Kenntnisse irgendwelcher Art

Schöffen müssen

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ihre Rolle im Strafverfahren kennen

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über Rechte und Pflichten informiert sein und

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sich Gedanken machen über die Ursachen von Kriminalität und

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den Sinn und Zweck von Strafe

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bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden

Voraussetzung

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Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen

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Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt.

Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine 2/3 Mehrheit in dem Gericht erforderlich.

Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden.

Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten.

Das Schöffenamt sollte nicht anstreben, werdie persönliche Verantwortung

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für eine mehrjährige Freiheitsstrafe,

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für Versagung von Bewährung oder

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für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen

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ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können,

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ohne besserwisserisch zu sein

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und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen,

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ohne opportunistisch zu sein

Schöffen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu.

Sie müssen sich

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verständlich ausdrücken können,

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auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und

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an Beratung argumentativ teilnehmen

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Schöffen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt

Schöffen können unter Beachtung der Altersgrenze für mehr als zwei Wahlperioden gewählt werden.

Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene)

bis zum 15.03.2023 bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land,

Kurfürstenstraße 1, 54516 Wittlich,

Andrea Kranz, Tel.: 06571/107-183;

E-Mail: andrea.kranz@vg-wittlich-land.de.

Ein Formular kann von der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-wittlich-land.de oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden. Die Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land sind: Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 Uhr – 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr – 16:00 Uhr; Mittwoch und Freitag von 8:30 Uhr – 13:00 Uhr.

Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land