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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Hetzerath

Der Gemeinderat Hetzerath hat in seiner Sitzung am 12.02.2025 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hetzerath vom 03.07.2019

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), in seiner Sitzung am 12.02.2025 die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 2

„Ausschüsse des Gemeinderates“

der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:

Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Rechnungsprüfungsausschuss mit 3 Mitgliedern und 3 Stellvertretern, die aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen sind,

2.

Ausschuss für Jugend, Familie, Senioren und Kultur mit 11 Mitgliedern und 11 Stellvertretern; mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein,

3.

Ausschuss für Bau und Infrastruktur mit 9 Mitgliedern und 9 Stellvertretern; mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein,

4.

Umwelt- und Agrarausschuss mit 9 Mitgliedern und 9 Stellvertretern; mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein.“

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Hetzerath, den 12.02.2025
Ortsgemeinde Hetzerath
gez. Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.