Der Gemeinderat Bruch hat in seiner Sitzung am 18.12.2024 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Der Gemeinderat Bruch hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung des Sportplatzgebäudes werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag, an dem die Benutzung der Einrichtung erfolgt.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Gebührensatzungen für die Benutzung der Dorfgemeinschaftsräume Laufeld – Sälchen und Sportplatzgebäude - außer Kraft.
Anlage
zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
der Ortsgemeinde Bruch
für die Benutzung des Sportplatzgebäudes
1. Die betragen:
--{{gt}} Je Tag — 50,00 €
Hinzu kommen die Nebenkosten für Strom, Heizung Und Wasser/Abwasser nach tatsächlichen Verbrauch.
2. Die Innen- und Außenreinigung sowie Müllentsorgung ist durch den Benutzer am Tage nach der Benutzung durchzuführen.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, |
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.