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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekannmachung Satzung Benutzungsgebühren Gemeindehaus Bruch

Bekanntmachung

Der Gemeinderat Bruch hat in seiner Sitzung am 23.10.2023 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

des Bürgerhauses „Alte Schule“ der Ortsgemeinde Bruch

vom 23.10.2023

Der Gemeinderat Bruch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und nach Maßgabe der Benutzungsordnung folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Bürgerhauses der Ortsgemeinde Bruch werden, soweit nicht gemäß der Benutzungsordnung Gebührenfreiheit besteht, Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Antragsteller können Einwohner/innen und ehemalige Einwohner/innen der Ortsgemeinde Bruch sein.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag, an dem die Benutzung der Einrichtung erfolgt.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Gebührensatzungen für die Benutzung des Bürgerhauses außer Kraft.

Bruch, den 23.10.2023
Ortsgemeinde Bruch
gez. Erster Beigeordneter

Anlage

zur Satzung der Ortsgemeinde Bruch

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

des Bürgerhauses „Alte Schule“

Die Anlage zur Gebührensatzung erhält folgende Fassung:

A) Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen:

1. für Veranstaltungen, Versammlungen und Schulungen

a)

Großer Raum, je Tag  —  100,00 €

b)

Großer Raum, jeder weitere Tag  —  50,00 €

c)

Mehrgenerationenraum, je Tag  —  50,00 €

*für Vereine, je Tag  —  50,00 €

2. für Veranstaltungen die auf Erwerb ausgerichtet sind

a)

Großer Raum, je Tag  —  200,00€

b)

Großer Raum, jeder weitere Tag  —  100,00 €

c)

Mehrgenerationenraum, je Tag  —  100,00 €

(Auf Erwerb ausgerichtet gilt jede Veranstaltung, in der Eintrittsgeld

erhoben wird oder Getränke oder Speisen gegen Entgelt, das die

Selbstkosten übersteigt, abgegeben werden.)

B)

Kosten für Beerdigungen  —  50,00 €

C)

Reinigungskosten  —  nach Aufwand

Der Benutzer hat die Halle besenrein zu übergeben.

4) Neben diesen Entgeltsätzen werden die Kosten für Strom und Wasser entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet. Angefallener Müll ist durch den Benutzer zu entsorgen.

5) Je Veranstaltung ist eine Kaution in Höhe von 100,00 € zu zahlen, die nach ordnungsgemäßer Nutzung und Endreinigung erstattet wird.

6) Gebührenfrei steht das Bürgerhaus den Ortsvereinen, Orts- und Vereinsgruppen für Proben und die Jahreshauptversammlung sowie dem Verbandsgemeinderat Wittlich-Land für Sitzungen zur Verfügung.

7) Soweit Benutzungen nicht nach Buchstabe A zu Gebühren herangezogen werden können, werden diese von Fall zu Fall vereinbart. Die Vereinbarung erfolgt durch den Ortsbürgermeister.

8) Die Leihgebühren betragen:

je Tisch  —  5,00 €

je Stuhl  —  0,50 €

Zeltgarnitur (1 Tisch und 2 Bänke)  —  6,00 €

Stehtisch

Zeltgarnituren und Stehtische dürfen nur im Bereich des Gemeindehauses benutzt werden.  —  6,00 €

Bierstand (Pavillon)  —  50,00 €

9) Die Benutzungsgebühren betragen

Geschirr, pauschal  —  10,00 €

Zapfanlage, pauschal  —  20,00 €

Kühlraum, pauschal  —  25,00 €

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.