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Vulkan Echo VG Ulmen
Ausgabe 1/2025
Verbandsgemeinde Ulmen
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Bekanntmachung

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb

Verbandsgemeindewerke Ulmen
vom 01.01.2025

Der Verbandsgemeinderathat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

§ 2

Name des Eigenbetriebs

§ 3

Stammkapital

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

§ 5

Aufgaben des Werkausschusses

§ 6

Bürgermeister

§ 7

Werkleitung

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

(1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtung und die Energieversorgung der Verbandsgemeinde Ulmen wird als Eigenbetriebnach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es,

Abwasserbeseitigung

-

das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen;

-

das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben.

Energieversorgung

-

die Gewinnung von elektrischer Energie und die Versorgung des Eigenbetriebes sowie des Einrichtungsträgers sicherzustellen.

(2a) Zur Erfüllung der Aufgabe der Energieversorgung ist der Eigenbetrieb im Rahmen des § 85 Abs. 2 GemO berechtigt, auch außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes tätig zu werden.

(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.

(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 2

Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung:

Verbandsgemeindewerke Ulmen.

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 5,02 Millionen EUR.

Davon werden zugeordnet:

1.

der Abwasserbeseitigungseinrichtung

5 Mio. EUR

2.

dem Energiezweig

20 000 EUR.

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

3.

die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,

4.

der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers (der Verbandsgemeinde) erheblich belasten,

5.

die Rückzahlung von Eigenkapital,

6.

die Beschlüsse über Satzungen,

7.

die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe,

8.

die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5

Aufgaben des Werkausschusses

(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Werkausschusses wird durch Festsetzungen in der Hauptsatzung bestimmt.

(3) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über

1.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 25.000 EUR überschreiten,

2.

die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3.

die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von im Einzelfall über 25.000 EUR; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind,

4.

die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert im Einzelfall von über 10.000 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen,

6.

die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 400.000 EUR.

§ 6

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Der Bürgermeister kann der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 7

Werkleitung

(1) Es werden ein Werkleiter und seine Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1.

der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

2.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

3.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen),

4.

der Einsatz des Personals,

5.

der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 5 Abs. 3 Nr. 3,

6.

der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung,

7.

die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen,

8.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

9.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

10.

die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

11.

der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 25.000 EUR nicht übersteigt,

12.

die Stundung von Forderungen bis zu 10.000 EUR,

13.

der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 10.000 EUR,

14.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 10.000 EUR,

jeweils soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.

(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde nach außen.

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.

(3) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet. Das Verfahren wird durch Dienstanweisung geregelt.

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 24.09.2013 außer Kraft.

56766 Ulmen, den 12.12.2024
gez. Alfred Steimers
Bürgermeister