Aufgrund § 26 der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamin- und Kachelöfen etc.) nur weiter betrieben werden, wenn die jeweiligen Grenzwert-Anforderungen an Kohlenmonoxid (4 g/m³) und Staub-Emissionen (0,15 g/m³) eingehalten werden.
Kann der Nachweis über die Einhaltung Grenzwerte nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typenschild außer Betrieb zu nehmen:
Tabelle: Fristen zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen
| Datum auf dem Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
| bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
| 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
| 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
| 01.01.1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Folgende Einzelraumfeuerungsanlagen sind generell von den Austausch- und Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV ausgenommen:
| • | Nicht gewerblich genutzte Herde / Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung |
| • | Badeöfen |
| • | Offene Kamine |
| • | Grundöfen |
| • | Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt (auch im Hinblick auf den aktuell möglichen Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas – siehe unten) |
| • | „Historische Öfen“ die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden |
Die Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen fordert demnächst alle Betreiber von Feuerungsanlagen mit einem Typenschild (Datum: 01.01.1995 - 21.03.2010) schriftlich auf, einen Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis zum 31.12.2024 zu erbringen.
Der Betreiber / die Betreiberin einer Einzelraumfeuerungsanlage hat folgende Möglichkeiten:
Für eine Einzelraumfeuerungsanlage, die nicht mehr den Anforderungen des § 26 der 1. BImSchV genügt, kann eine Erklärung durch den Anlagenbetreiber abgegeben werden, wonach die Einzelraumfeuerungsanlage, die aufgrund des § 26 der 1. BImSchV außer Betrieb zu nehmen wäre, für einen besonderen Notbetrieb vorgehalten werden kann. Merkmal für einen besonderen Notfall ist eine Störung der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme, Strom, Öl oder Gas, die dazu führt, dass die fehlende Beheizung des Wohnraums zu einer massiven Abkühlung führt, damit Frostgefahr besteht und eine andere ordnungsgemäße Beheizungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. Ein Defekt der regulären heimischen Heizungsanlage oder Mangellage der Energieversorgung sind generell keine Voraussetzungen für den Notbetrieb. Nehmen Sie bitte als Anlagenbetreiber Kontakt zu Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf, wenn Sie Ihre Einzelraumfeuerungsanlage für einen Notfall vorhalten möchte.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 22 der 1. BImSchV zu beantragen, wonach sozialverträgliche Lösungen im Umgang mit der Wärmeversorgung im Hausbrandbereich gefunden werden können.
Um mögliche Risiken auszuschließen wird hierbei empfohlen die Funktionstüchtigkeit der Einzelraumfeuerungsanlage durch einen Fachbetrieb bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren zu lassen.