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Vulkan Echo VG Ulmen
Ausgabe 2/2023
Verbandsgemeinde Ulmen
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Räum- und Streupflicht der Eigentümer oder Besitzer bebauter und unbebauter Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden

Aus gegebener Veranlassung möchten wir alle Anlieger bebauter und unbebauter Grundstücke innerhalb der Ortslagen auf ihre Straßenreinigungspflicht und auf die Schneeräumungs- und Streupflicht aufmerksam machen. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von ca. 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenzen.

Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Nach den Satzungen unserer Ortsgemeinden erstreckt sich die Straßenreinigung - unter die auch die Schneeräumung fällt -, bis zur Straßenmitte.

Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt werden. Es ist nicht zulässig, dass der Schnee von den Gehwegen auf der Fahrbahn verteilt wird.

Einige Ortsgemeinden unterhalten einen Winterdienst. Dieser Winterdienst dient ausschließlich der Unterstützung der zur Räumung verpflichteten Anlieger und entlässt diese nicht aus der Verpflichtung zur Streu- und Räumpflicht. Die Überprüfung der Straßenreinigungspflicht obliegt der jeweiligen Ortsgemeinde.

Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Anlieger seiner Reinigungspflicht, insbesondere im Winter der Schneeräum- und Streupflicht, nicht nachgekommen sind, haftet dieser nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Jeder Eigentümer und Besitzer eines Grundstückes innerhalb der Ortslage sollte deshalb bemüht sein, der Reinigungspflicht im Winter gewissenhaft nachzukommen.

Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen
Sachbereich 3