| Sitzungsdatum: | Donnerstag, den 16.05.2024 |
| Beginn: | 16:00 Uhr |
| Ende: | 17:50 Uhr |
| Ort: | Sitzungssaal des Rathauses, Marktplatz 1, 56766 Ulmen |
Anwesend waren:
Bürgermeister
Herr Bürgermeister Alfred Steimers
1. Beigeordneter
Herr Karl-Josef Fischer
Beigeordnete(r)
Herr Thomas Kerpen
Herr Heinz-Werner Hendges
Die Mitglieder des Verbandsgemeinderates:
SPD
Herr Lothar Friedrich
Herr Bernhard Rodenkirch
Herr Edwin Scheid
Herr Frank Steimers
Herr Günther Wagner
CDU/FWG Büchel e.V.
Frau Sarah Dorfner
Herr Walter Hammes
Frau Sandra Hendges-Steffens — bis TOP 13
Herr Friedhelm Justen
Herr Alois Keßeler
Herr Stephan Keßeler
Herr Klaus Kutscheid
Herr Ulrich Laux
Frau Roswitha Lescher
Herr Thorsten Lescher
Herr Andreas Peifer
Herr Uwe Schaaf
Herr Arno Zillgen
FWG der Verbandsgemeinde Ulmen e. V.
Herr Michael Mais
Herr Berthold Schäfer
Herr Rudolf Schneiders
Frau Edeltrud Schuhmacher
Herr Werner Traßer
Ortsbürgermeister/in bzw. deren Vertreter:
| Herr Paul Haubrichs | Ortsbürgermeister Gillenbeuren |
| Herr Wilfried Linden | Ortsbürgermeister Schmitt |
| Herr Winfried Müller | 1. Beigeordneter, OG Büchel |
| Herr Günter Welter | Ortsbürgermeister Lutzerath |
Protokollführer
Herr Michael Schneider
von der Verwaltung
Herr Markus Schreiber
Frau Tanja Schug
Herr Torsten Steffgen
Herr Stefan Thomas
Gäste
| Herr Benjamin Olms | zu TOP 4 |
| Frau Dagmar-Angelika Jessel | zu TOP 10 |
| Herr Wagener, St. Martin Düngenheim | zu TOP 10 |
Abwesend waren:
Es fehlten entschuldigt
| Herr Christian Arnold | Ortsbürgermeister Bad Bertrich |
| Frau Marita Benz |
|
| Frau Jennifer Bober |
|
| Herr Walter Brauns | Ortsbürgermeister Gevenich |
| Herr Peter Jahnen | Ortsbürgermeister Urschmitt |
| Herr Thomas Klein |
|
| Herr Bernd Mertes | 1. Beigeordneter OG Wagenhausen |
| Herr Gerhard Müller | Ortsbürgermeister Kliding |
| Frau Bettina Pellio |
|
| Herr Tino Pfitzner | Ortsbürgermeister Büchel |
| Herr Helmut Römer | Ortsbürgermeister Filz |
| Herr Otto Schneiders | Ortsbürgermeister Weiler |
|
Gegen Form und Frist der Einladung wurden keine Bedenken erhoben.
Vor Eintritt in die Tagesordnung wurde diese um folgende Punkte erweitert:
TOP 11: Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zur Interkommunalen Zusammenarbeit zwischen den Verbandsgemeinden Zell, Ulmen, Cochem und Kaisersesch (ZUCK)
TOP 14: Tarifvertragwechsel – TVÖD in TV-V
Abstimmungsergebnis: -einstimmig-
Die übrigen Tagesordnungspunkte verschieben sich entsprechend.
| Tagesordnung: | |
| Öffentlicher Teil | |
| 1. | Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a Gemeindeordnung |
| 2. | Beratung und Beschlussfassung über die Ermittlung der Bedarfsansätze für Umlagen in der Verbandsgemeinde Ulmen |
| 3. | Anfrage der CDU Fraktion zum kommunlen Finanzausgleich und die Auswirkungen für unsere Gemeinden |
| 4. | Vorstellung des neuen Prozessdesigner Benjamin Olms |
| 5. | Gigabitausbau im Landkreis Cochem-Zell - EU-Ausschreibung Bauleistungen |
| 6. | Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe eines Auftrages für die Neugestaltung des Schulhofes an der Burg-Grundschule Ulmen |
| 7. | Einrichtung von Erst-Helfer-Systemen (EHS) / First-Responder-Systemen innerhalb der Feuerwehr |
| 8. | Bekanntgabe Jahresabschluss und Lagebericht 2023 der Vulkanenergie Ulmen AöR |
| 9. | Information über die von den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Ulmen wahrgenommenen öffentlichen Ehrenämter im Kalenderjahr 2023 |
| 10. | Beratung und Beschlussfassung über einen möglichen Kooperationspartner zum Betrieb des MVZ |
| 11. | Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zur Interkommunalen Zusammenarbeit zwischen den Verbandsgemeinden Zell, Ulmen, Cochem und Kaisersesch (ZUCK) |
| 12. | Mitteilungen |
| Nicht öffentlicher Teil | |
| 13. | Grundstücksangelegenheit |
| 14. | Tarifvertragwechsel - TVÖD in TV-V |
| 15. | Mitteilungen |
Öffentlicher Teil
TOP 1: Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a Gemeindeordnung
Es wurden keine Fragen gestellt.
TOP 2: Beratung und Beschlussfassung über die Ermittlung der Bedarfsansätze für Umlagen in der Verbandsgemeinde Ulmen
Sachverhalt:
Mit seinem Urteil vom 12.07.2023, Aktenzeichen: 10 A 10425/19.OVG (Kreisumlage) und 10 A 10426/19.OVG (Verbandsgemeindeumlage), hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einer Anfechtungsklage der Ortsgemeinde Hirschhorn im Landkreis Kaiserslautern gegen die Festsetzung der Kreisumlage und der Verbandsgemeindeumlage stattgegeben. Aus diesem Grund müssen die Landkreise und die Verbandsgemeinden nun für die Festsetzung der Umlagen eine Bedarfsermittlung durchführen. Diese Bedarfsermittlung sagt aus, ob eine Ortsgemeinde aus der laufenden Verwaltungstätigkeit genügend Mittel übrig hat, um Umlagen leisten zu können. Die Ermittlung der Bedarfsansätze für die Erhebung der Umlagen ist in der Anlage beigefügt. In der letzten Spalte (Bedarfsansatz 1) stehen die zur Verfügung stehenden Mittel mit umgekehrtem Vorzeichen, was bedeutet, dass alle Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Ulmen sowie die Stadt Ulmen genügend Mittel aus laufender Verwaltungstätigkeit zur Verfügung haben, um Umlagen an den Landkreis und die Verbandsgemeinde leisten zu können.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
keine unmittelbare Auswirkung
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Ulmen nimmt die ermittelten Bedarfsansätze für die Erhebung der Kreisumlage und der Verbandsgemeindeumlage zur Kenntnis und stimmt der Erhebung der Verbandsgemeindeumlage gemäß Haushaltssatzungsbeschluss vom 06.02.2024 zu.
Abstimmungsergebnis:
Ja 27 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 3: Anfrage der CDU Fraktion zum kommunlen Finanzausgleich und die Auswirkungen für unsere Gemeinden
Sachverhalt:
Der Verbandsgemeindeverwaltung liegt eine Anfrage der CDU Fraktion vor, wie sich der neue KFA auf unsere Gemeinden auswirkt. Dies wird nachfolgend dargestellt:
Der kommunale Finanzausgleich wurde nach dem Urteil vom Verwaltungsgerichtshof vom 16.12.2020 zum 01. Januar 2023 neu aufgestellt. Gem. Art 49 Abs. 6 LV haben die Kommunen einen Anspruch auf angemessene Finanzausstattung gegen das Land, d. h. die Kommunen sollen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Selbstverwaltung und Auftragsangelegenheit) eine erforderliche Mindestausstattung erhalten. Gem. Urteilsspruch vom Verfassungsgerichtshofs muss eine Bedarfsermittlung vorgenommen werden.
| • | Schlüsselzuweisung A: Mit der Schlüsselzuweisung A sollen alle Gemeinden auf eine gleiche Steuerkraft je Einwohner angehoben werden. Dies gilt für finanzschwache Gemeinden, denen es an ausreichender eigener Steuerkraft fehlt |
| Beispiel Ortsgemeinde Alflen: |
| Eigene Steuerkraft (Steuerkraftmesszahl) — 649.702,00 EUR |
| Einwohner zum 30.06.2023 — 828 |
| Steuerkraft pro Einwohner: — 784,66 EUR |
| landesdurchschnittliche Steuerkraft je Einwohner — 1.477,17 EUR |
| Schwellwert des Landes RLP: — 1.122,65 EUR |
| Differenz zur Steuerkraft pro Einwohner: — 337,99 EUR |
| Ausgleichsquote 337,99 EUR x 828 EW = — 279.855,72 EUR |
| 90 % der Ausgleichsquote = Schlüsselzuweisung A = 251.870 EUR |
| • | Schlüsselzuweisung B (Bedarfsorientiert): Die Schlüsselzuweisung B erhalten die Gemeinden, deren Ausgleichsmesszahl größer ist, als die Finanzmesszahl, der ermittelte Unterschiedsbetrag wird zu 90 % ausgeglichen. Die Schlüsselzuweisung B ist wohl die wichtigste Zuweisung im KFA, da sie die Lücke zwischen dem ermittelten Finanzbedarfs einer Gemeinde und ihrer Finanzkraft zum größten Teil ausgleichen soll |
| • | Anhebung der Nivellierungssätze: Der neue KFA setzt die Nivellierungssätze drastisch hoch, bei der Grundsteuer A von 300 auf 345, bei der Grundsteuer B von 365 auf 465 und bei der Gewerbesteuer von 365 auf 380. Für die Ermittlung der Umlagen sind die Nivellierungssätze maßgebend. Die Höhe der Hebesätze auf Nivellierungsniveau ist bei der Kreditgenehmigung, I-Stock Förderung, Förderung aus der Dorferneuerung zwingend vorgegeben -{{gt}} versteckter Anhebungszwang der Landesregierung. Außerdem sind die Nivellierungssätze maßgebend für die Berechnung der Kreisumlage und der Verbandsgemeindeumlage. Alle Realsteuereinnahmen werden auf diese Nivellierungssätze hoch oder runter gerechnet, um die Umlagen zu ermitteln. Nimmt eine Gemeinde einen höheren Hebesatz wie Nivellierungssatz, bleibt der Unterschiedsbetrag 1:1 in der Gemeindekasse. Nimmt eine Gemeinde einen niedrigeren Hebesatz, zahlt sie Umlagen von Einnahmen, die sie tatsächlich gar nicht hat. |
| • | Durch die Anhebung der Hebesätze kommt mehr Geld in den „Topf“ der Gemeinden, allerdings kommt dieses Geld vom Bürger und nicht vom Land. Außerdem ist von den Städten Mainz, Idar-Oberstein und Ingelheim eine hohe Finanzausgleichsumlage zu leisten, die nach dem Biontech-Effekt auch wieder zurückgeht. |
| • | Bei der Schlüsselzuweisung B stellt es sich etwas anders dar; die Ortsgemeinde Büchel erhält für 2024 aus der SW B einen Betrag von 278.481 EUR, vornehmlich aus dem Schulansatz, da diese auch auf den Bedarf aus der Schulträgerschaft abgezielt. Da die Schlüsselzuweisung B einen aufgabenorientierten Bedarf ausgleichen soll wird keine Schmälerung vorgenommen, somit ist die Schlüsselzuweisung B nicht umlagepflichtig und bleibt komplett beim Zuwendungsempfänger. Die Verbandsgemeinde erhält 1.127.107 EUR Schlüsselzuweisung B, davon sind rd. 800.000 aus dem Schulansatz, die auf die Grundschulumlagen angerechnet werden. |
| • | Zusätzliche Zuweisung vom Land: Stationierungsgemeinde (Anzahl der wohnhaften ausländischen Streitkräfte) und zentraler Ort (LEP IV und Raumordnungsplan) – Ulmen und Lutzerath sind im LEP IV und Raumordnungsplan als Versorgungsbereich im Nahbereich gewichtet. Büchel (1.932 EUR), Lutzerath (117.484 EUR), Ulmen Stadt (278.985 EUR) und die VG (125.676 EUR) erhalten dafür eine Zuweisung, die aber umlagepflichtig ist |
Fazit: Nach wie vor ist für unsere Ortsgemeinden auf längere Sicht zu wenig Geld im kommunalen Finanzausgleich. Die 350 Mio., die das Land zusätzlich in den KFA gegeben hat, kommen in der Hauptsache aus der Finanzausgleichsumlage durch Mainz, Idar-Oberstein (Biontech) und Ingelheim (Böhringer). Bei der Bedarfsermittlung wurden steigende Personalkosten, hohe Inflation, steigende Sozialausgaben, hohe Energiekosten, hohe Zinsen etc. nicht berücksichtigt. Außerdem herrscht in vielen Gemeinden ein Investitionsstau. Insbesondere die Schulen und die Kindergärten müssen saniert oder neu gebaut werden, um auch dem neuen Kita-Gesetz bis 2028 gerecht zu werden. Der Ausbau der Gemeindestraßen ist in vielen Gemeinden zwingend notwendig, was ohne Förderung nicht zu realisieren ist. Erschwerend kommt hinzu, dass das Innenministerium die Kommunalaufsichten angewiesen hat, auf ausgeglichene Haushalte hinzuwirken. Trotz des PEK-Programms durch das Land (Abbau der Liquiditätskredite 3 Mrd. EUR) bleibt bei vielen Gemeinden ein nicht unerheblicher Liquiditätskredit bestehen, der Abbau muss in einem Tilgungsplan (bis 2053) nachgewiesen werden. Neue Liquiditätskredite müssen in 36 Monaten abgebaut sein. Neue Investitionskredite werden nur noch genehmigt, wenn die „sogenannte dauernde Leistungsfähigkeit“ nachgewiesen werden kann. Bsp.: Kreditsumme 100.000 EUR, Zinssatz 4 % = Zinsen im ersten Jahr 4.000 EUR plus Tilgung.
Für das Jahr 2024 konnten die Verbandsgemeinde, die Stadt Ulmen und 14 Ortsgemeinden ihren Haushalt ausgleichen, wenn es auch bei einigen Gemeinden einer besonderen Anstrengung bedurfte. Bad Bertrich hat aber das Problem, den Eigenanteil der verbleibenden Liquiditätskredite nach Entschuldung nicht leisten zu können. Die Ortsgemeinde Wagenhausen konnte den Haushalt 2024 nicht ausgleichen. Auch in den künftigen Jahren wird dies Stand heute nicht gelingen. Um einen Ausgleich für das Jahr 2024 herstellen zu können, hätte der Hebesatz der Grundsteuer B auf 1.500 %! angehoben werden müssen. Es ist damit zu rechnen, dass nicht alle Haushalte vorbehaltslos von der Kommunalaufsicht genehmigt werden und einzelne Maßnahmen gestrichen werden können. Eine Bewertung der Finanzen der Gemeinden ist von der Finanzabteilung jährlich vorzunehmen.
Letztendlich will das Land Rheinland-Pfalz höhere Hebesätze durchdrücken, dies zeigt auch die Aussage, dass selbst bei einem Hebesatz bei der Grundsteuer B von 990 Punkten noch keine Erdrosselungswirkung vorliegt, also dies als völlig legitim angesehen wird.
Nach der Reform ist vor der Reform!
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
- Keine unmittelbare Auswirkung -
Kenntnisnahme:
Der Verbandsgemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
TOP 4: Vorstellung des neuen Prozessdesigner Benjamin Olms
Herr Benjamin Olms ist seit dem 01.01.2024 als Prozessdesigner für alle vier Verbandsgemeinden Kaisersesch, Cochem, Zell und Ulmen zuständig.
Er hat sich in der Sitzung kurz vorgestellt.
TOP 5: Gigabitausbau im Landkreis Cochem-Zell - EU-Ausschreibung Bauleistungen
Sachverhalt:
Ziel ist eine flächendeckende Versorgung mit gigabitfähigen Anschlüssen im gesamten Landkreis Cochem-Zell. Dies kann nur durch eine effiziente Kombination von eigenwirtschaftlichem Ausbau durch die Telekommunikationsunternehmen (TKU) sowie einem geförderten Ausbauprojekt erreicht werden.
Der Verbandsgemeinderat fasste in seiner Sitzung am 30.11.2022 den Beschluss, auf der Grundlage des novellierten Förderprogramms 2023 Fördermittel für den Gigabitausbau im Landkreis Cochem-Zell zu beantragen.
Parallel zu den Vorbereitungen des Bundes für ein neues Förderprogramm führte der Eigenbetrieb Wirtschaft & Innovation der Kreiswerke und Vertreter der Verbandsgemeindeverwaltungen bereits im Februar und März 2023 mit den vor Ort tätigen Telekommunikationsunternehmen kommunale Branchendialoge, um die eigenwirtschaftlichen Ausbauabsichten und das privatwirtschaftliche Ausbaupotenzial auszuloten.
Unmittelbar nach Veröffentlichung der Gigabit-Richtlinie 2.0 des Bundes vom 31.03.2023 wurde im Zeitraum vom 14.04.2023 bis 09.07.2023 ein Markterkundungsverfahren (MEV) durchgeführt, um den Status Quo sowie den geplanten eigenwirtschaftlichen Ausbau der TKU verbindlich abzufragen. Sowohl die Branchendialoge als auch das MEV dienten der Sicherstellung des Vorrangs des privatwirtschaftlichen Ausbaus.
Auf der Grundlage der Ergebnisse des MEV und der Meldungen der TKU wurde sodann das Ausbauvolumen für den flächendeckenden Gigabitausbau im Landkreis Cochem-Zell mit folgenden Eckdaten festgestellt. Hierzu wurden sämtliche Rückmeldungen der teilnehmenden TKU adressscharf nach den Förderkriterien ausgewertet.
| • | 8.192 Adresspunkte insgesamt |
| • | 7.704 Privatadressen |
| • | 488 Unternehmen und sozioökonomische Schwerpunkte |
| • | 450 km Tiefbau |
| • | 1.030 km Leerrohre |
| • | 2.330 km Glasfaser |
| • | 58 Mio. € Wirtschaftlichkeitslücke |
| • | „Mid-Case-Szenario“ (Annahme von rd. 20 % Synergie durch Nutzung vorhandener Infrastruktur etc.) |
| • | Preisspanne 175 € - 200 € pro m² Tiefbau versiegelt |
| • | Preisspanne 80 € - 90 € pro m² Tiefbau unversiegelt |
Der Förderantrag für den Gigabitausbau wurde am 10.08.2023 beim Projektträger des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, aconium (ehem. ateneKOM), eingereicht. Mit Bescheid vom 18.09.2023 hat der Bund dem Landkreis für den Zeitraum vom 18.09.2023 bis 31.12.2028 eine Zuwendung in vorläufiger Höhe von 34,8 Mio. € bewilligt. Die Förderquote des Bundes entspricht demnach 60 % der kalkulierten Wirtschaftlichkeitslücke von 58 Mio. €.
Nachdem das Land Rheinland-Pfalz durch einen Runderlass vom 06.12.2023 die „Förderregelungen zum Ausbau von Gigabitnetzen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung vom 6. Dezember 2023“ als Grundlage des Förderverfahrens erklärt hat, wurde unmittelbar am 08.12.2023 die Ko-Finanzierung des Landes beantragt. Mit Bescheid vom 21.12.2023 hat das Land dem Landkreis für den Zeitraum vom 29.12.2023 bis 31.12.2030 eine Zuwendung in vorläufiger Höhe von 17,4 Mio. € für den Gigabitausbau bewilligt. Dies entspricht 30 % der kalkulierten Wirtschaftlichkeitslücke.
Auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Landkreis und den Verbandsgemeinden vom März 2022 sowie des Nachtrages vom 25.09.2023 ist die Finanzierung des Gigabitausbaus im Landkreis Cochem-Zell wie folgt vorgesehen:
Gesamtausgaben (Wirtschaftlichkeitslücke) — 58.000.000 €
Zuwendung Bund (60 %) — 34.800.000 €
Zuwendung Land (30 %) — 17.400.000 €
Kommunaler Eigenanteil (10 %) — 5.800.000 €
Eigenanteil VG Ulmen — 1.160.000 €
Die Wirtschaftlichkeitslücke stellt zugleich die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung dar und ist definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Erlöse und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebes für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren (Zweckbindungsfrist).
Im Rahmen des MEV wurden von einem TKU in 45 Gemeinden eigenwirtschaftliche Ausbauvorhaben gemeldet, die an eine Vorvermarktungsquote (i. d. R. 33,33 %) gebunden sind. In Bezug auf die Fördermittel handelt es sich hierbei zunächst um „vollwertige“ Ausbaumeldungen. Wird die Vorvermarktung nicht erreicht, entfällt die Ausbaupflicht des TKU und für das entsprechende Gebiet wird insoweit ein Marktversagen festgestellt und es wäre somit förderfähig. In einem solchen Fall müssten die entsprechenden Adressen nachträglich in das Ausbaugebiet des Förderprojektes mit aufgenommen werden.
Darüber hinaus hat das Land in seinen Förderrichtlinien – abweichend vom Bund - geregelt, dass sog. schwer erschließbare Einzellagen nur dann gefördert werden, wenn es sich um sozioökonomische Schwerpunkte handelt. Eine schwer erschließbare Einzellage ist anzunehmen, wenn die Distanz der Trassenmeter mehr als 400 Meter vom letztmöglichen Anschlusspunkt beträgt. Sozioökonomische Schwerpunkte sind private und öffentliche Einrichtungen, die die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung maßgeblich prägen und vorantreiben. Hierzu gehören insbesondere Schulen, Krankenhäuser, Gebäude lokaler Behörden, landwirtschaftliche Betriebe, Vereinsanlagen und alle Unternehmen. Bisher wurden 33 Anschlusspunkte als schwer erschließbare Einzellagen identifiziert, die weitere Recherchen erforderlich machen.
Insofern besteht sowohl in Bezug auf die eigenwirtschaftlichen Ausbaugebiete mit Vorvermarktungsquote als auch im Hinblick auf die schwer erschließbaren Einzellagen ein gewisses Anpassungspotenzial. Das Ausbaugebiet muss spätestens bei der Beantragung der finalen Förderbescheide nochmals hinreichend konkretisiert werden.
Unabhängig davon ist ein zeitnaher Beginn der Ausschreibung, möglichst noch im ersten Halbjahr 2024 vorgesehen, um den Zeitvorteil, der sich durch die zügige Beantragung und Bewilligung der Fördermittel ergeben hat, auch im Vergabeverfahren nutzen zu können. Die nächsten Schritte der Ausschreibung, die Auswahl des geeigneten Verfahrens, mögliche Losbildungen, Veröffentlichung auf den entsprechenden Plattformen, Auswertung der Angebote, Bietergespräche usw. werden in enger Abstimmung mit dem technischen und juristischen Berater erfolgen.
Zur endgültigen Entscheidung über die Zuschlagserteilung wird im Verlauf des Ausschreibungsverfahrens ein entsprechender Vergabevorschlag erarbeitet.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Der Gigabitausbau wird vom Bund (60 %) und Land (30 %) gefördert. Der kommunale Eigenanteil (10 %) wird vom Landkreis und den Verbandsgemeinden solidarisch geteilt. In die Haushalte der Jahre 2025 bis 2028 der Verbandsgemeinde Ulmen sind Ausgaben von jeweils 290.000 Euro für das Graue-Flecken-Förderprogramm einzustellen. Der Eigenanteil der Verbandsgemeinde Ulmen wird hierfür auf insgesamt 1.160.000 Euro geschätzt.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beauftragt die Kreiswerke Cochem-Zell, Eigenbetrieb Wirtschaft & Innovation, den Gigabitausbau im Landkreis Cochem-Zell europaweit auszuschreiben, das Vergabeverfahren durchzuführen und einen Vergabevorschlag zu erarbeiten.
Abstimmungsergebnis:
Ja 27 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 6: Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe des Auftrages für die Neugestaltung des Schulhofes an der Burg-Grundschule Ulmen
Sachverhalt:
Das mit der Planung beauftragte Planungsbüro FFS Forschungsstelle für Frei- und Spielraumgestaltung aus Wetzlar hat die Ausschreibungsunterlagen für die Landschaftsbauarbeiten für die Neugestaltung des Schulhofes der Burggrundschule Ulmen erstellt. Auf dieser Grundlage wurden die Leistung von der Vergabestelle Ulmen öffentlich ausgeschrieben und am 02.05.2024 submittiert.
Es wurden insgesamt drei Angebote abgeben:
597.403,80 Euro
639.769,44 Euro
692.443,59 Euro
Der Auftraggeber darf ein Vergabeverfahren auch nach Eingang der Angebote ohne Schadenersatzpflicht aufheben bzw. rückversetzen, wenn die Haushaltsmittel auf das günstige Angebot nicht ausreichen. Erst ab einem Sicherheitsaufschlag von mindestens 20 % auf die Kostenschätzung darf eine Aufhebung oder Rückversetzung erfolgen. Da im vorliegenden Fall eine Kostenüberschreitung von 24 % vorliegt, wurde entschieden, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen, um ggf. günstigere Angebot zu erhalten.
Der Termin für die erneute Submission für das zurückversetzte Vergabeverfahren konnte aus zeitlichen Gründen erst am 15.05.2024 stattfinden.
Nach rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Prüfung schlagen das Planungsbüro FFS Forschungsstelle für Frei- und Spielraumplanung und die Vergabestelle der Verbandsgemeinde Ulmen vor, den Auftrag an die wirtschaftlich mindestbietende Firma Ga-La-Bau Friedrich GmbH Co.KG aus Wittlich mit einer Gesamtangebotssumme in Höhe von brutto 494.191,53 € zu vergeben.
Der Vergabevermerk wird als nichtöffentliche Anlage der Sitzungsvorlage beigefügt.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Im Haushalt 2024 sind bei der Buchungsstelle 950-21102-096000-206-2 Mittel in Höhe von 530.000 Euro eingestellt.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Auftrag die Landschaftsbauarbeiten für die Neugestaltung des Schulhofes der Burggrundschule Ulmen, wie vom Planungsbüro FFS Forschungsstelle für Frei- und Spielraumplanung aus Wetzlar vorgeschlagen, an die Firma Ga-La-Bau Friedrich GmbH Co.KG zu einer Auftragssumme von 494.191,53 Euro zu vergeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja 27 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 7: Einrichtung von Erst-Helfer-Systemen (EHS) / First-Responder-Systemen innerhalb der Feuerwehr
Sachverhalt:
Die Feuerwehr Urschmitt beantragte die Einrichtung einer First-Responder-Gruppe für die Orte Beuren, Kliding und Urschmitt.
Eine First-Responder-Gruppe des DRK ist derzeit in diesen Orten nicht vorhanden.
Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung besteht die Möglichkeit, eine First-Responder-Gruppe innerhalb der Feuerwehr einzurichten.
Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.
Diese Ersthelfergruppen sind freiwillig und unabhängig vom gesetzlichen Regel-Rettungsdienst zu sehen, auf deren Einsatz besteht kein Rechtanspruch. In der Regel bilden mindestens drei Ersthelfer diese Ersthelfergruppe.
| Ziele / Aufgaben dieses Konzeptes sind: | |
| - | Verkürzung der therapiefreien Zeit bis zum Eintreffen des im Einsatzfall immer zeitgleich mit alarmierten Regel-Rettungsdienstes. |
| Wahrzunehmende Aufgaben der Ersthelfer: | |
| - | Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen |
| - | Einleitung weiterführender Maßnahmen (z.B. Früh Defibrillation) |
| - | sonstige Erste-Hilfe-Maßnahmen |
| - | ggfls. Rückmeldung an die Rettungsleitstelle |
| - | ggfls. Einweisung eintreffender Rettungsmittel |
| - | Unterstützung der weiteren Versorgung durch den Rettungs- bzw. Sanitätsdienst |
| Voraussetzung der Ersthelfer: | |
| - | mindestens 18 Jahre alt |
| - | Erfahrung im Rettungsdienst, Gesundheitswesen oder mit vorgenannten gleichwertigen Tätigkeiten |
| - | psychisch und physisch belastbar |
| - | 80-stündige Ausbildung gemäß den Vorgaben des MdI RLP oder Fachausbildung Rettungsdienst oder gleichwertige Ausbildung |
Alarmierung:
Erfolgt über bei den Ersthelfern vorhandenen A-Pager oder/und Funkmeldeempfänger durch die Leitstelle. Die Leitstelle entscheidet, ob alarmiert wird.
Die Ersthelfer wären mit Schutzjacke, Schutzhose, evtl. Schuhen und Notfallrucksack auszurüsten. Der Defibrillator/AED ist in allen Ortschaften öffentlich zugänglich vorhanden und könnte für diese Einsatzfälle genutzt werden. Die Kosten je Helfer belaufen sich derzeit auf etwa 1400,00 €, medizinisches Verbrauchsmaterial müsste nach Einsätzen wieder vervollständigt werden. Es würden eigene KFZ genutzt. Es bestünde Versicherungsschutz als „Mitglieder der Feuerwehr“.
Invasive Maßnahmen durch die Ersthelfer wären nicht zulässig.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Entsprechende Haushaltsmittel stehen unter dem Produkt Feuerwehr im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit zur Verfügung.
Beschluss:
Nach Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat, der Bildung des Erst-Helfer-Systems im Bereich der Feuerwehr Urschmitt zuzustimmen. Sollten weitere Anträge anderer Feuerwehren folgen, würde entsprechend verfahren.
Abstimmungsergebnis:
Ja 27 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 8: Bekanntgabe Jahresabschluss und Lagebericht 2023 der Vulkanenergie Ulmen AöR
Sachverhalt:
Der Verwaltungsrat der Vulkanenergie Ulmen Anstalt des öffentlichen Rechts stellte in der Sitzung am 14.03.2024 den Jahresabschluss 2023 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 630.516,78 Euro sowie einem Jahresüberschuss in Höhe von 5.555,38 Euro fest. Das Jahresergebnis wurde auf neue Rechnung vorgetragen. Dem Vorstand und seinem Stellvertreter wird für das Jahr 2023 Entlastung erteilt.
Nach § 90 Abs. 2 i.V.m. § 86b Abs. 5 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz hat die Verwaltung dem Verbandsgemeinderat mit dem geprüften Jahresabschluss einen Bericht über die Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie mit mindestens 5 v.H. unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, vorzulegen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 sind als Anlage beigefügt.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Im Haushalt 2024 ist unter der Buchungsstelle 61200-102920 ein Darlehen an die Vulkanenergie Ulmen AöR in Höhe von 400.000 Euro für die Planung der Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorgesehen.
Kenntnisnahme:
Der Verbandsgemeinderat nimmt Kenntnis vom Jahresabschluss und Lagebericht der Vulkanenergie Ulmen AöR für das Geschäftsjahr 2023.
TOP 9: Information über die von den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Ulmen wahrgenommenen öffentlichen Ehrenämter im Kalenderjahr 2023
Sachverhalt:
Nach § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) sind Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit verpflichtet, bis zum 01. April eines Kalenderjahres in einer öffentlichen Ratssitzung über Art und Umfang der innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie der daraus erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr zu berichten.
Diese Berichtspflicht gilt auch für kommunale Ehrenbeamte, demnach auch für die Beigeordneten der Verbandsgemeinde Ulmen. Da die beamtenrechtlichen Bestimmungen über Nebentätigkeiten für Ehrenbeamte jedoch keine Anwendung finden, sind von dieser Berichtspflicht nur die wahrgenommenen Ehrenämter erfasst.
Über Ehrenämter außerhalb des öffentlichen Dienstes muss nur berichtet werden, sofern ein Bezug zum Hauptamt – hier zur Tätigkeit als Beigeordneter der Verbandsgemeinde – besteht. Ehrenämter unterliegen zudem nur der Berichtspflicht, soweit die Summe aller erzielten Vergütungen in einem Kalenderjahr den Betrag von 4.000 € übersteigen.
Nachfolgend wird über die wahrgenommenen Ehrenämter der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Ulmen informiert:
1. Beigeordneter Karl-Josef Fischer:
Die erzielten Vergütungen durch die Wahrnehmung von Ehrenämtern überschreiten den Schwellenwert i.H.v. 4.000,00 € nicht, sodass keine Berichtspflicht besteht.
Beigeordneter Thomas Kerpen:
Tätigkeit – Stadtbürgermeister, Stadt Ulmen u. Wehrleiter VG Ulmen
erzielte Vergütung (Aufwandsentschädigung/ Sitzungsgeld) – 31.256,00 €
Beigeordneter Heinz-Werner Hendges:
Tätigkeit – Ortsbürgermeister, Ortsgemeinde Wagenhausen
erzielte Vergütung (Aufwandsentschädigung/ Sitzungsgeld) – 4.115,00 €
Kenntnisnahme:
Der Verbandsgemeinderat nimmt die, der Berichtspflicht unterliegenden, wahrgenommenen Ehrenämter der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Ulmen, im Kalenderjahr 2023 zur Kenntnis.
TOP 10: Beratung und Beschlussfassung über einen möglichen Kooperationspartner zum Betrieb des MVZ
Sachverhalt:
Für den Betrieb des kommunalen MVZ der Verbandsgemeinde Ulmen wurden seitens der Verwaltung in der Vergangenheit mehrere Gespräche geführt, um die St. Hildegardis gGmbH mit Sitz in Bingen am Rhein als Partner zu gewinnen. Die St. Hildegardis gGmbH ist Träger der u.a. anderem auch in Ulmen ansässigen Einrichtung St. Martin und verfügt über eine lange Tradition und fundierte Kenntnisse im caritativen Bereich, aber auch auf dem wirtschaftlichen Sektor. So wurden die Gespräche unter anderem dahingehend geführt, dass man seitens der Verwaltung anregte, den wirtschaftlichen Geschäftsführer aus den Reihen der St. Hildegardis gGmbH zu stellen.
Am 05.04.2024 wurde ein weiteres Gespräch geführt, an dem neben Bürgermeister Steimers, Lisa Unzen und Tanja Schug von der Verwaltung Herr Wolfgang Maring (Geschäftsführer), Frau Annette Bretz-Stotz (Vorstand der St. Hildegardis e.V.) sowie Markus Wagener (Direktor St. Martin Düngenheim – Kaisersesch – Ulmen) und Herr Professor Harald Schmitz (Mitglied des Aufsichtsrates St. Hildegardis gGmbH und zugleich Vorstandsvorsitzender der Bank für Sozialwirtschaft AG in Köln und Aufsichtsratsvorsitzender der Uniklinik RWTH Aachen) von der St. Hildegardis gGmbH teilnahmen. Weiterhin nahmen an diesem Gespräch Herr Dr. Rainer Feindel, Frau Dagmar-Angelika Jessel, Herr Franz-Josef Stephani (Steuerberater) und Frau Anja Otten von der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz teil.
Den Vertretern von St. Hildegardis gGmbH wurde der aktuelle Sachstand aus Sicht aller Beteiligten erläutert. Herr Maring sowie die anderen Vertreter der St. Hildegardis gGmbH zeigten durchweg positive Resonanz. Allerdings erklärten sie klar, dass sie sich zurzeit nicht personell mit der Bestellung eines Geschäftsführers an der Anstalt des öffentlichen Rechts zum Betrieb des MVZ beteiligen können.
Sie signalisierten aber, dass seitens der Gremien von St. Hildegardis gGmbH das Bestreben, die ärztliche Versorgung in unserer Region sicherzustellen sehr begrüßt würde, zumal auch hier dann durchaus die Versorgung der Bewohner von St. Martin am Standort Ulmen weiter gewährleistet ist.
Seitens der St. Hildegardis gGmbH wird die Kooperation mit dem Träger des MVZ aber nicht strikt abgelehnt. Man stellt sich eine so genannten „stille Teilhaberschaft“ vor. Herr Maring erläuterte, dass diese stille Teilhaberschaft mit einer Einlage von 20.000,00 € in die AöR verbunden sei. Eine Beteiligung an Gewinnen und Verlusten der AöR sei ausgeschlossen.
Eine weitere Beteiligung kann man sich sowohl seitens der Verwaltung als auch seitens der St. Hildegardis gGmbH mit der Vergabe von 2 Sitzen im Verwaltungsrat vorstellen. Hierzu ist allerdings eine Änderung der Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „MVZ Ulmen - Gesundheitszentrum“ vom 06. Februar 2024 erforderlich, da dort festgehalten ist, dass die Sitze im Verwaltungsrat durch die Trägerkommune besetzt werden. Eine Besetzung der Sitze durch andere Einrichtungen ist laut Satzung nicht vorgesehen.
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 06.05.2024 die Ausführungen zur Kenntnis genommen und empfiehlt dem Verbandsgemeinderat den Vorstand der AöR zu beauftragen, die weiteren Schritte für die Kooperation mit der St. Hildegardis gGmbH in die Wege zu leiten.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Durch die Kooperation mit der St. Hildegardis gGmbH wäre eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 20.000 € für die AöR zu erwarten.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die 1. Änderung der Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „MVZ Ulmen - Gesundheitszentrum“ vom 06. Februar 2024 gemäß dem beigefügten Entwurf.
Abstimmungsergebnis:
Ja 27 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 11: Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zur Interkommunalen Zusammenarbeit zwischen den Verbandsgemeinden Zell, Ulmen, Cochem und Kaisersesch (ZUCK)
Sachverhalt:
Kommunen kommt eine große Bedeutung zu, um die Folgen globaler Herausforderungen zu bewältigen und die langfristigen Transformationsprozesse vor Ort zu meistern. Dabei müssen die Verwaltungen den gestiegenen Erwartungen der Bürgerschaft gerecht werden, bei der schnellen technologischen Entwicklung mithalten und gleichzeitig mit dem zunehmenden Fachkräftemangel sowie der schwierigen Personalgewinnung im öffentlichen Dienst umgehen. Die Aufgaben, die sich daraus für kommunale Verwaltungen ergeben, werden immer umfangreicher, stetig komplexer und erfordern somit kreative Lösungen.
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz hat die Problematiken ebenfalls erkannt und diese im neuen Organisationsmodell der Gemeinde 3.0 berücksichtigt. Die Lösung stellt dabei ein Zusammenschluss von Verwaltungen dar, genannt „Interkommunale Zusammenarbeit“ (IKZ). Damit sollen künftig Synergieeffekte ohne den Verlust der Selbstständigkeit und Identität in ausgewählten Aufgabenbereichen entstehen. In diesem Zusammenhang können schnellere Reaktionen sowie mehr Flexibilität an den Tag gelegt, spezialisierte Fachkräfte gemeinsam eingesetzt und eine nachhaltige sowie wirtschaftliche Ausrichtung fokussiert werden.
Die praktische Umsetzung beweist, dass dies eine Chance ist, die Handlungs- und Leistungsfähigkeit der Verwaltungen auch zukünftig zu sichern. Die Verbandsgemeinden Zell, Ulmen, Cochem und Kaisersesch sowie die Kreisverwaltung Cochem-Zell arbeiten im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung im Bereich „E-Government“ bereits seit dem Jahr 2016 erfolgreich zusammen. Dabei haben sich die Verbandsgemeinden im Jahr 2018 insbesondere durch die Einstellung eines gemeinsamen Prozessdesigners hervorgehoben und die Zusammenarbeit wurde intensiviert. Inzwischen wurde die Personalteilung zu je einem Viertel pro Verbandsgemeinde in einer Zweckvereinbarung niedergeschrieben, welche im letzten Jahr von allen Verbandsgemeinderäten sehr positiv aufgenommen wurde. Der Verbandsgemeinderat Ulmen hat in seiner Sitzung am 23.12.2023 den entsprechenden Beschluss zur Zweckvereinbarung Prozessdesign gefasst.
Das Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz hat Anfang März 2024 in einem Schreiben an alle Kommunen bekräftigt, dass die Interkommunale Zusammenarbeit ausdrücklich befürwortet und gewünscht wird. Mit der zuständigen Koordinierungsstelle hatten die Verbandsgemeinden bereits ein entsprechendes Gespräch. Dabei wurde festgestellt, dass sowohl die angestrebte Kooperationsvereinbarung als auch die bereits umgesetzte Zweckvereinbarung zur Beschäftigung eines Prozessdesigners Modellcharakter haben.
Die Verbandsgemeindeverwaltungen sehen künftig jedoch nicht nur in der Digitalisierung Ansatzpunkte der Zusammenarbeit, sondern aufgrund von Spezialisierungsgewinnen und gleicher Zielsetzungen auch Potenziale in vielen weiteren Bereichen. Vernetzung und Kooperation sind zentrale Instrumente, um die oben beschriebenen Herausforderungen erfolgreich anzugehen. Darum soll der Wille zur interkommunalen Aufstellung in einer übergeordneten Kooperationsvereinbarung festgehalten und weitere Projekte unter der Interkommunalen Zusammenarbeit ZUCK initiiert werden. Die Kooperationsvereinbarung sowie eine Auflistung verschiedener Handlungsfelder sind im Anhang beigefügt.
Eine Priorisierung der Projekte wurde seitens der Verwaltungen bereits vorgenommen. Ein Projekt ist dabei die Implementierung einer Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, die von Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern und mindestens 50 Beschäftigten eingerichtet werden muss. Weiterhin beschäftigen sich die vier Verwaltungen mit dem Krisenmanagement im Bereich Einwohnermeldeamt, um im Ernstfall (z. B. Cyberattacken, Naturkatastrophen, Brände etc.) den laufenden Betrieb für die Bürgerschaft aufrechtzuerhalten. Die Arbeit in den Projektgruppen startet, sobald die vier Verbandsgemeinderäte dem Vorhaben zugestimmt haben. Der Verbandsgemeinderat wird regelmäßig über den Projektfortschritt informiert.
Die Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Kaisersesch, Cochem und Zell haben der Kooperationsvereinbarung ZUCK in ihren letzten Sitzungen bereits zugestimmt.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
keine
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Ulmen befürwortet die Interkommunale Zusammenarbeit mit den Verbandsgemeinden Zell, Cochem und Kaisersesch und stimmt der Kooperationsvereinbarung Interkommunale Zusammenarbeit ZUCK zu. Bürgermeister Alfred Steimers wird ermächtigt diese zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 27 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0
TOP 12: Mitteilungen
Der Vorsitzende informierte über:
| 1. | Sachstand Bearbeitung Kommunalwahl 2024. Bisher wurden bereits 1.757 Briefwahlen beantragt. |
| 2. | Am 23.04.2024 feiert die Bundesrepublik Deutschland 75 Jahre Grundgesetz. |
| 3. | Bürgermeister Steimers informierte darüber, welche größeren Projekte in der letzten Legislaturperiode von der Verbandsgemeinde Ulmen umgesetzt, bzw. begonnen wurden. |
Nicht öffentlicher Teil
TOP 13: Grundstücksangelegenheit
Der Verbandsgemeinderat hat über eine Grundstücksangelegenheit beraten und beschlossen.
TOP 14: Tarifvertragwechsel - TVÖD in TV-V
Der Verbandsgemeinderat hat über einen Tarifvertragwechsel beraten und beschlossen.
TOP 15: Mitteilungen
Es wurden keine Mitteilungen bekannt gegeben.