Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 11.763.095,00 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 11.547.753,00 Euro | |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 215.342,00 Euro | |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 509.483,00 Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.418.713,00 Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.419.150,00 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.000.437,00 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] auf | 490.954,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 906.500,00 Euro
zusammen auf — 906.500,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 231.100,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 12.000.000,00 Euro.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der verzinsten Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Eigenbetrieb Abwasserwerk Ulmen | |
| Sondervermögen[2] auf | 1.550.000 Euro | |
| Gesamtbetrag der zinslosen Kreditaufnahmen auf | 150.000 Euro | |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Eigenbetrieb Abwasserwerk Ulmen | ||
| Sondervermögen4 auf | 1.500.000 Euro | |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen Eigenbetrieb | |
| Abwasserwerk Ulmen | ||
| Sondervermögen[3] auf | 0 Euro |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 33 v. H. festgesetzt.
Das vorläufige Umlagesoll beträgt — 4.512.457,00 Euro
Vorjahr vorläufig nach Haushaltsplan — 3.579.700,00 Euro
Die Verbandsgemeindeumlage ist mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Haushaltjahres zu entrichten.
Gemäß § 26 Abs. 2 Landesfinanzausgleichgesetz werden folgende Sonderumlagen erhoben:
| 1. | Sonderumlage „Grundschulumlage“ |
| Als Umlage für Sach-, Zins- und Personalkosten werden von den verbandsangehörigen Gemeinden, außer Büchel, insgesamt 635.960,00 Euro erhoben (Ansatz Vorjahr 560.344,00 Euro). | |
| 2. | Sonderumlage „Grundschul-Investitionskosten-Umlage“ |
| Als Umlage für die Investitionskosten der Grundschulen werden von den verbandsangehörigen Gemeinden, außer Büchel, insgesamt 424.410,00 Euro erhoben. | |
| 3. | Sonderumlage „Grundschul-Tilgungs-Umlage“ |
| Als Umlage für die Tilgung von Investitionskrediten die für Maßnahmen der Grundschulen aufgenommen wurden, werden von den verbandsangehörigen Gemeinden, außer Büchel, insgesamt 49.100,00 Euro erhoben (Vorjahr 51.978,00 Euro). | |
| 4. | Sonderumlage „Kommunale Kindergärten“ |
| Die Betriebsträgerschaft der kommunalen Kindergärten ist auf die Verbandsgemeinde Ulmen übertragen. In Höhe der bei der Verbandsgemeinde Ulmen anfallenden Personalaufwendungen und Betriebskosten, unter Berücksichtigung der gewährten Landes- und Kreiszuwendungen, für das Kindergartenpersonal wird eine Sonderumlage von den Ortsgemeinden und den Kindergartenzweckverbänden Kliding und Lutzerather Höhe erhoben. Zusätzliche Personalvertretungen werden „spitz“ abgerechnet. | |
| Als vorläufige Sonderumlage werden erhoben: |
| a) | von der Ortsgemeinde Alflen | 36.750,00 Euro | |
| b) | von der Ortsgemeinde Auderath | 55.682,00 Euro | |
| c) | von der Ortsgemeinde Bad Bertrich | 41.896,00 Euro | |
| d) | von der Ortsgemeinde Gevenich | 42.385,00 Euro | |
| e) | vom Kindergartenzweckverband Kliding | 41.349,00 Euro | |
| f) | vom Zweckverband Kindergarten Lutzerather Höhe | 140.070,00 Euro |
Die Sonderumlagen sind mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Haushaltjahres zu entrichten.
| 1. | Schmutzwassergebühr: (Gebühr 2023) |
| Die Schmutzwassergebühr einschließlich der Abwasserabgabe beträgt 3,58 Euro je Kubikmeter eingeleitetes Abwasser. Die Erhebung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Ulmen. | |
| 2. | Wiederkehrender Beitrag für die Vorhaltung der Niederschlagswasserbeseitigung: |
| Die Höhe des Wiederkehrenden Beitrages für die Vorhaltung der Niederschlagswasserbeseitigung wird gesondert durch Satzung festgesetzt und beträgt 0,38 Euro je Quadratmeter gewichteter Fläche. Die Erhebung des Wiederkehrenden Beitrages erfolgt nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Ulmen. | |
| 3. | Gebühr für das Einsammeln, den Transport und die Reinigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben sowie für das Einsammeln, den Transport und die Abnahme von Fäkalschlamm aus privaten Kleinkläranlagen |
| Für das Einsammeln, den Transport und die Reinigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben sowie das Einsammeln, den -Transport und die Annahme von Fäkalschlamm aus privaten Kleinkläranlagen wird eine Gebühr von 27,00 Euro je Kubikmeter abgefahrener Menge erhoben. Die Erhebung dieser Gebühr erfolgt nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Ulmen. | |
| 4. | Gebühr für die Abnahme von Abwasser aus geschlossenen Gruben, soweit die |
| Verbandsgemeinde Ulmen nicht Abwasserbeseitigungspflichtige ist: | |
| Für die Abnahme von Abwasser aus geschlossenen Gruben, für die die Verbandsgemeinde Ulmen nicht Abwasserbeseitigungspflichtige ist, wird eine Gebühr von 15,00 Euro je Kubikmeter abgenommener Abwassermenge erhoben. | |
| Die Erhebung dieser Gebühr erfolgt nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Ulmen. | |
| Das Abwasserwerk wird ermächtigt, Vorausleistungen auf die laufenden Entgelte zu erheben. | |
| 5. | Investitionskostenanteile für Entwässerung gemeindlicher Straßen, Wege und Plätze |
| 5.1 | Der Investitionskostenanteil für die Entwässerung von gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde Ulmen wird bei erstmaliger Herstellung der Entwässerungseinrichtung auf 11,57 Euro je Quadratmeter entwässerte Fläche festgesetzt. |
| 5.2 | Der Investitionskostenanteil für die Entwässerung von gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde Ulmen wird bei Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde in offener Bauweise auf 25,97 Euro je Quadratmeter entwässerte Fläche festgesetzt. |
| In Anlehnung an das Straßenausbau-Beitragsrecht erfolgt eine Abrechnung zur Zahlung des Investitionskostenanteils mit den Ortsgemeinden oder der Stadt Ulmen erst, wenn die Kanalerneuerung in der jeweiligen Straße (Mischwasser- oder Niederschlagswasserkanal) mindestens 25 % der entwässerten Straßenfläche betrifft. | |
| 5.3 | Der Investitionskostenanteil für die Entwässerung von gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde Ulmen wird bei der Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde in geschlossener Bauweise (z. B. Inliner) auf 8,82 Euro je Quadratmeter entwässerte Fläche festgesetzt. |
| In Anlehnung an das Straßenausbau-Beitragsrecht erfolgt eine Abrechnung zur Zahlung des Investitionskostenanteils mit den Ortsgemeinden oder der Stadt Ulmen erst, wenn die Kanalerneuerung in der jeweiligen Straße (Mischwasser- oder Niederschlagswasserkanal) mindestens 25 % der entwässerten Straßenfläche betrifft. | |
| 6. | Vorausleistung auf den laufenden Kostenanteil für die Entwässerung gemeindlicher Straßen, Wege und Plätze: |
| Die Vorausleistung auf den laufenden Kostenanteil für die Entwässerung der gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde Ulmen wird auf 0,51 Euro je Quadratmeter entwässerte Fläche und Jahr festgesetzt. | |
| 7. | Weiterberechnung von Vergütungskosten durch das Abwasserwerk |
| 7.1 | Leistungen für Dritte durch Mitarbeiter des Abwasserwerkes, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden, sind auf der Grundlage der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (entspr. aktuellem Rd.Schr. des Ministeriums der Finanzen, RLP), zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlags von 10 % (für Fahrzeuge, Geräte etc.) abzurechnen. |
| 7.2 | Für die Abrechnung nach Ziffer 7.1 gegenüber der Verbandsgemeinde, der Ortsgemeinden und sonstiger Behörden wird der Gemeinkostenzuschlag nicht berechnet. |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt — 10.436.652,48 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt — 10.862.512,48 Euro
und zum 31.12.2023 — 11.077.854,48 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Gesamtansatz um mehr als 20 %, mindestens jedoch 25.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 2 Fällen zugelassen.[5]
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer werden festgesetzt:
Die leistungsorientierte Bezahlung (Konto 502220) ist in dem Grundgehalt (Konto 502200) mit eingerechnet. Eine gesonderte Ausweisung erfolgt im Stellenplan nicht, da auch bei der Hochrechnung durch die Abrechnungsstelle keine gesonderte Aufschlüsselung erfolgt.
Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO sind innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Haushaltsplan nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist.
| 1. | Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§ 16 Abs. 2 GemHVO). |
| 2. | Alle Aufwandskonten (mit Ausnahme der Abschreibungskonten) innerhalb eines Teilergebnishaushaltes werden gem. § 16 Abs. 1 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Gleichzeitig sind auch die entsprechenden Ansätze der Auszahlungskonten innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes gem. § 16 Abs. 1 GemHVO gegenseitig deckungsfähig. |
| 3. | Gem. § 16 Abs. 2 GemHVO werden alle Abschreibungskonten im Ergebnishaushalt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Mehrerträge (mit Ausnahme der Ertragskonten aus der Auflösung von Sonderposten bzw. Rückstellungen) bzw. Mehreinzahlungen innerhalb eines Teilhaushaltes dienen der Deckung von Mehraufwendungen (mit Ausnahme der Abschreibungskonten) bzw. von Mehrauszahlungen innerhalb desselben Teilhaushaltes. |
| 5. | In den Teilfinanzhaushalten werden gem. § 16 Abs. 3 GemHVO die Auszahlungsansätze aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf 906.500 EUR.
Haushaltsmittel für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen geplant sind, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn über die Zuwendungen entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen bestehen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 05.06.2023 bis einschließlich Donnerstag, den 15.06.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Ulmen, Rathaus, Zimmer 104, öffentlich aus.
Er kann nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Herr Thomas 02676/409-104 od. Frau Weber 02676/409-105) zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
| Montag - Donnerstag: | 08:30 Uhr - 12:30 Uhr |
| und | 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
| Freitag: | 08:30 Uhr - 13:00 Uhr |
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| Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung. | |
| Die Sondervermögen sind mit ihrer Bezeichnung einzeln aufzuführen. Bei nur einem Sondervermögen entfällt die Zeile „zusammen“. | |
| Die Sondervermögen sind mit ihrer Bezeichnung einzeln aufzuführen. Bei nur einem Sondervermögen entfällt die Zeile „zusammen“. | |
| Nur für Gemeindeverbände. | |
| Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 8. Oktober 1999 wird hingewiesen. | |
| Für Beamte ist keine leistungsorientierte Bezahlung vorgesehen. |