Der Verbandsgemeinderat Ulmen hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in seiner Sitzung am 20.05.2025 die folgende 2. Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Ulmen vom 11.07.2024 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
§ 7 – Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen und des Ältestenrates wird wie folgt neu gefasst:
Abs. 1
Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates und des Ältestenrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €.
Abs. 2
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „Vulkanecho“ in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.