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Vulkan Echo VG Ulmen
Ausgabe 23/2025
Verbandsgemeinde Ulmen
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Bekanntmachung

Satzung über die 2. Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Ulmen vom 11.07.2024

Der Verbandsgemeinderat Ulmen hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in seiner Sitzung am 20.05.2025 die folgende 2. Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Ulmen vom 11.07.2024 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 7 – Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen und des Ältestenrates wird wie folgt neu gefasst:

Abs. 1

Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates und des Ältestenrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €.

Abs. 2

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

Artikel II

In-Kraft-Treten

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „Vulkanecho“ in Kraft.

56766 Ulmen, den 20.05.2025
Verbandsgemeinde Ulmen
gez. Alfred Steimers
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.