Der Stadtrat der Stadt Ulmen hat für die „Naturbegräbnisstätte Ulmen“ aufgrund § 24 in Verbindung mit § 86 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.10.1999, in Verbindung mit § 2 der Satzung der Stadt Ulmen für die „Naturbegräbnisstätte“ sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
Diese Satzung gilt für die auf dem Grundstück der Waldfläche Gemarkung Ulmen „Am Antonius Kreuz“ Flur 31 Nr. 54/3, eingerichtete Naturbegräbnisstätte. Der beiliegende Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
(1) Die Naturbegräbnisstätte ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Ulmen.
(2) Diese dient der Bestattung derjenigen Personen, die ein Recht zur Beisetzung in der Naturbegräbnisstätte erwerben.
(1) Die Naturbegräbnisstätte oder Teile der Naturbegräbnisstätte können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft der Naturbegräbnisstätte als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Ulmen in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden bei Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Ulmen auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf der aufgehobenen bzw. geschlossenen Naturbegräbnisstätte oder auf dem Teil der Naturbegräbnisstätte hergerichtet.
2. Ordnungsvorschriften
(1) Das Betreten der Flächen der Naturbegräbnisstätte ist täglich von Tagesanbruch bis zum Anbruch der Dunkelheit auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Der Träger der Naturbegräbnisstätte kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei stürmischem Wind, Blitzschlag und Naturkatastrophen ist die Naturbegräbnisstätte geschlossen und darf nicht betreten werden.
(1) Die Besucher haben sich auf der Naturbegräbnisstätte der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Trägers der Naturbegräbnisstätte sind zu befolgen.
(2) Auf der Naturbegräbnisstätte ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge des Trägers der Waldbegräbnisstätte oder von ihm Beauftragte sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) die Naturbegräbnisstätte, sowie die Grabflächen mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturdenkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen.
f) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Träger der Naturbegräbnisstätte kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Naturbegräbnisstätte und der Ordnung vereinbar sind.
g) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) der Träger der Naturbegräbnisstätte hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
h) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren.
i) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen oder Grablichter aufzustellen oder zu rauchen.
(3) Die Stadt Ulmen als Träger der Naturbegräbnisstätte kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Naturbegräbnisstätte oder der Ordnung vereinbar sind.
(4) Dem Träger der Naturbegräbnisstätte steht es frei, im Rahmen der notwendigen Pflegemaßnahmen die Waldbewirtschaftung durchzuführen.
(1) Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und der Instandsetzung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf der Naturbegräbnisstätte der vorherigen Zulassung durch die Stadt Ulmen, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist der Friedhofsverwaltung vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Satzung über die Nutzung der Waldbegräbnisstätte verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Träger der Naturbegräbnisstätte anzumelden.
(2) Die Stadt Ulmen setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Der Träger der Naturbegräbnisstätte erstellt hierzu einen Belegungsplan, in dem die einzelnen Grabstätten dargestellt sind.
(4) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Trägers der Naturbegräbnisstätte. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(1) Die Gräber werden von den Beauftragten des Trägers der Naturbegräbnisstätte ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindesten 0,50 m.
Die Ruhezeit für beigesetzte Aschen beträgt 15 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Urnenreihengrabstätte in eine andere Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
§3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Ulmen in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG.
Die Stadt Ulmen ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Stadt Ulmen durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
(1) Es sind ausschließlich einzelne Urnengräber als Reihengrabstätten zugelassen. Familien- und Freundschaftsgräber sind nicht zugelassen.
Die Lage der einzelnen Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(2) Die Aschen der Verstorbenen dürfen ausschließlich nur in Urnen, die aus biologisch abbaubaren Materialien, die frei von Schwermetallen und organischen Schadstoffen sind, beigesetzt werden. Die Urnen dürfen einen max. Durchmesser von 25 cm und eine maximale Höhe von 35 cm haben.
(3) Das Nutzungsrecht wird in Form einer Urkunde vom Träger der Naturbegräbnisstätte verliehen.
(4) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Der Urnenplatz ist eine Grabstelle in dem ringförmig angelegten Platz um die Basaltstele.
(2) Es sind 72 Urnenplätze pro ringförmiger Anlage zulässig.
(3) Der Urnenplatz wird vom Träger der Naturbegräbnisstätte festgelegt.
(4) Von dem Träger der Naturbegräbnisstätte werden Bronzegussnamenstafel in der Größe ca. Höhe x Breite = 8 cm x 12 cm beschafft und an dem Naturstein mit folgenden Angaben angebracht: Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr.
5. Gestaltung der Grabstätten
(1) Die gewachsene, weitgehend naturbelassene Naturbegräbnisstätte darf in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsstätte zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(2) An den Basaltstelen und auf dem restlichen Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Grabkreuze, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeilagen niederzulegen oder der Urne beizulegen,
c) Kerzen, Grablichter oder Lampen aufzustellen,
d) Anpflanzungen vorzunehmen.
Zuwiderhandlungen hiergegen werden unverzüglich durch den Träger der Naturbegräbnisstätte kostenpflichtig beseitigt.
(3) Der Träger der Naturbegräbnisstätte kann Pflegeeingriffe durchführen; vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten sind.
(4) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
6. Schlussvorschriften
(1) Der Träger der Naturbegräbnisstätte haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Naturbegräbnisstätte, durch Tiere oder durch Naturereignisse an den Grabstätten entstehen.
(2) Der Träger der Naturbegräbnisstätte haftet im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
(1) Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Satzung für die Naturbegräbnisstätte verstößt. Insbesondere handelt ordnungswidrig, wer
1. die Flächen der Naturbegräbnisstätte nach Anbruch der Dunkelheit betritt.
2. bei stürmischem Wind, Blitzschlag und Naturkatastrophen die Naturbegräbnisstätte betritt.
3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt; Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge des Trägers der Naturbegräbnisstätte oder von ihm Beauftragte sind ausgenommen.
4. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anbietet,
5. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt,
6. Druckschriften verteilt,
7. die Naturbegräbnisstätte, sowie die Grabflächen mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturdenkmalen verunreinigt oder beschädigt.
8. spielt, lärmt und Musikwiedergabegeräte betreibt. Die Träger der Naturbegräbnisstätte können Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Naturbegräbnisstätte und der Ordnung vereinbar sind.
9. Gewerbsmäßig fotografiert, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) der Träger der Naturbegräbnisstätte hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
10. Veranstaltungen jeglicher Art durchführt, picknickt oder campiert.
11. offenes Feuer anzündet, Kerzen oder Grablichter aufstellt oder raucht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz der Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Nutzung werden durch den Träger der Naturbegräbnisstätte Gebühren der jeweils geltenden Gebührensatzung der Naturbegräbnisstätte erhoben.
Die Zuwegung erfolgt über den Wirtschaftsweg zwischen Ulmen und Auderath (ehemals L 101) dann entlang der Beschilderung über den befestigten Wirtschaftsweg Richtung „Am Antonius Kreuz“.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlage: Plan der Naturbegräbnisstätte in der Stadt Ulmen (Flur 31, Nr. 54/3).
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.