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Vulkan Echo VG Ulmen
Ausgabe 28/2024
Aus den Gemeinden
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Auszug aus der Niederschrift

über die konstituierende öffentliche Sitzung des Gemeinderates Filz

Sitzungsdatum:

Mittwoch, den 03.07.2024

Beginn:

17:30 Uhr

Ende:

18:13 Uhr

Ort:

Gemeindehaus, Hauptstr. 2, 56766 Filz

Anwesend waren:

Ortsbürgermeisterin ab TOP 2

Frau Elfriede Schäfer

Ratsmitglieder

Herr Jürgen Hieronimus

Frau Bettina Körsten

Herr Reinhold Laux

Herr Helmut Römer

Herr Andreas Zöllner

Protokollführer

Herr Michael Schneider

von der Verwaltung

Frau Laura Junglas

Herr Bürgermeister Alfred Steimers

Frau Carina Wagner

Gegen Form und Frist der Einladung wurden keine Bedenken erhoben.

Anträge zur Tagesordnung wurden nicht gestellt.

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil

1.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

2.

Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

3.

Wahl der/des 1. Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

4.

Mitteilungen

Öffentlicher Teil

TOP 1:

Verpflichtung der Ratsmitglieder

Gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) sind die Ratsmitglieder, auch die wiedergewählten Ratsmitglieder, vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung durch den Bürgermeister namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten. Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

Vor der Verpflichtung sind die Ratsmitglieder auf folgende gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen:

Die Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls beschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn sie aus dem Amt ausgeschieden sind. Die Schweigepflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerungen und Stimmabgabe einzelner der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgabe einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten. Bestimmungen über die Befreiung von der Schweigepflicht bleiben unberührt (§ 20 Abs. 1 GemO).

Die Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzlicher Vertreter handeln (§ 21 Abs. 1 GemO).

Verletzt ein Ratsmitglied die oben angegebenen Pflichten, so kann ihm ein Ordnungsgeld bis fünfhundert Euro auferlegt werden (§ 21 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 3 GemO).

Nach dem Ergebnis der Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 haben folgende Personen die Wahl in den Gemeinderat angenommen und wurden in der Sitzung durch den geschäftsführenden Ortsbürgermeister Helmut Römer per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet:

  • Bettina Körsten
  • Elfriede Schäfer
  • Andreas Zöllner
  • Helmut Römer (durch den geschäftsführenden 1.Beigeordneten Reinhold Laux)
  • Reinhold Laux
  • Jürgen Hieronimus

TOP 2:

Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Sachverhalt:

Anlässlich der Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 wurde für die Ortsbürgermeisterwahl in der Ortsgemeinde Filz kein Wahlvorschlag eingereicht. Gemäß § 53 Abs. 2 GemO wird in diesem Fall die Ortsbürgermeisterin / der Ortsbürgermeister vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

Zur Ortsbürgermeisterin / zum Ortsbürgermeister können sowohl Ratsmitglieder als auch andere Bürger der Gemeinde gewählt werden. Die persönlichen Voraussetzungen für den künftigen ehrenamtlichen Bürgermeister sind in § 53 Abs. 3 und 4 Gemeindeordnung (GemO) geregelt:

Wählbar sind alle Bürger der Gemeinde, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen und am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar sind u.a. Personen, die gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen.

Das Wahlverfahren ist in § 40 GemO geregelt: Gewählt ist der Bewerber, der im 1. Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält im 1. Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch im 2. Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist.

Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen und erhält dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 die Wahl mit demselben Wahlvorschlag zu wiederholen. Erhält der Wahlvorschlag auch im zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, ist er endgültig abgelehnt. Danach können Vorschläge für eine neue Wahl gemacht werden (s. VV Nr. 4 zu § 40 GemO).

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. In der Sitzung können Personalvorschläge unterbreitet werden. Eindeutige Hinweise auf den technischen Ablauf des Abstimmungsvorgangs zur Ortsbürgermeisterwahl erfolgen durch den Vorsitzenden in der Sitzung.Die Stimmenauszählung erfolgt durch den Vorsitzenden und mindestens zwei von ihm beauftragte Ratsmitglieder (§ 25 Abs. 8 Satz 1 MGeschO).

Beschluss:

I.

Der Rat beschließt zunächst die Wahl der mit der Stimmenauszählung zu beauftragenden Ratsmitglieder abweichend von § 40 Abs. 5 GemO in offener Abstimmung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis: 6 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen

Vorgeschlagen und mit der Auszählung beauftragt wurden sodann folgende Ratsmitglieder:

1. Jürgen Hieronimus

2. Andreas Zöllner

Abstimmungsergebnis: 6 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen

II.

In besonderer Wahlhandlung wurden vorgeschlagen

1. als ehrenamtliche Ortsbürgermeisterin

Frau Elfriede Schäfer

4 Ja-Stimmen

Frau Bettina Körsten

2 Ja-Stimmen

Frau Elfriede Schäfer nahm die Wahl an und wurde sodann durch den geschäftsführenden Ortsbürgermeister Helmut Römer nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes zum Ehrenbeamten ernannt, vereidigt und in das Amt eingeführt.

TOP 3:

Wahl der/des 1. Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Sachverhalt:

Die Ortsgemeinde Filz hat entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung vom 15.06.2005 eine/n Beigeordnete/n. Die Wahl erfolgt gemäß § 40 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung.

Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

In der Sitzung werden Personalvorschläge unterbreitet.

Eindeutige Hinweise auf den technischen Ablauf des Abstimmungsvorgangs zur Beigeordnetenwahl erfolgen durch den Vorsitzenden in der Sitzung.

Die Stimmenauszählung erfolgt gem. § 25 Abs. 8 S. 1 MGeschO durch den Vorsitzenden und mindestens zwei von ihm beauftragte Ratsmitglieder.

Das Stimmrecht der in der Sitzung unter TOP 2 gewählten Ortsbürgermeisterin als Vorsitzende ab TOP 2 Frau Elfriede Schäfer ruhte hierbei gem. § 36 Abs. 3 GemO.

Beschluss:

I.

Der Rat beschließt zunächst die Wahl der mit der Stimmenauszählung zu beauftragenden Ratsmitglieder abweichend von § 40 Abs. 5 GemO in offener Abstimmung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis: 5 Ja, 0 Nein, 0 Befangen

Vorgeschlagen und mit der Auszählung der beauftragt wurden sodann folgende Ratsmitglieder:

1. Jürgen Hieronimus

2. Andreas Zöllner

Abstimmungsergebnis: 5 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen

II.

In besonderer Wahlhandlung wurde als ehrenamtlicher 1. Beigeordneter vorgeschlagen:

Herr Reinhold Laux

3 Ja-Stimmen

Herr Andreas Zöllner

2 Ja-Stimmen

Herr Reinhold Laux nahm die Wahl an und wurde sodann durch die Ortsbürgermeisterin Elfriede Schäfer nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes zum Ehrenbeamten ernannt.

Da es sich um eine Wiederwahl handelt, entfallen Vereidigung und Amtseinführung.

Das Stimmrecht von Frau Ortsbürgermeisterin Elfriede Schäfer als Vorsitzende ruhte gem. § 36 Abs. 3 GemO.

TOP 4:

Mitteilungen

Es wurden keine Mitteilungen bekannt gegeben.