Der Verbandsgemeinderat Ulmen hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in seiner Sitzung am 20.05.2025 die folgende 3. Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Ulmen vom 11.07.2024 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 9 - Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige - wird wie folgt neu gefasst:
Abs. 10
Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben einen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen aufgrund des § 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz geleistet wurde. Dieser Stundensatz beträgt 9,00 € je Einsatzstunde. Die Auszahlungen dieser Aufwandsentschädigung erfolgen jährlich im 4. Quartal eines Kalenderjahres.
Der bisherige Absatz 10 wird in Absatz 11 umbenannt.
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „Vulkanecho“ in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.