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Vulkan Echo VG Ulmen
Ausgabe 29/2024
Verbandsgemeinde Ulmen
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Öffentliche Bekanntmachung

HAUPTSATZUNG

der Verbandsgemeinde Ulmen

vom 11.07.2024

Der Verbandsgemeinderat Ulmen hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

2

§ 2

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

2

§ 2a

Ältestenrat

3

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

3

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

5

§ 5

Beigeordnete

5

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

5

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen und des Ältestenrates

6

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

6

§ 9

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

6

§ 10

In-Kraft-Treten

8

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1)

Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Ulmen erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Ulmen. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.ulmen.de.

(2)

Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werk tagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3)

Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4)

Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses/oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich im Eingangsbereich der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 1, 56766 Ulmen, befindet bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5)

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf /durch Aushang an der Bekanntmachungstafel nach Abs. 4. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6)

Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1)

Der Verbandsgemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; er hat 10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(2)

Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:

1. Werkausschuss

2. Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Naturschutz und die Verbandsgemeinde-entwicklung

3. Feuerwehrausschuss

4. Schulträgerausschuss

5. Tourismusausschuss

6. Rechnungsprüfungsausschuss

7. Ausschuss für soziales Miteinander und Demografie

(3)

Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben 10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

Abweichend von Satz 1 haben der Schulträger-, Tourismus- und Rechnungs-prüfungsausschuss 10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss für soziales Miteinander und Demografie hat 10 vom Verbandsgemeinderat zu wählende stimmberechtigte Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Hinzu treten bis zu 10 beratende Mitglieder, die die Belange von Jugend, Senioren, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie Migrationshintergrund vertreten.

(4)

Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet:

1. Werkausschuss

2. Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Naturschutz und die Verbandsgemeinde-entwicklung

3. Feuerwehrausschuss

4. Schulträgerausschuss

5. Tourismusausschuss

6. Ausschuss für soziales Miteinander und Demografie

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

Dem Tourismusausschuss gehören als geborene Mitglieder die Vorsitzenden der örtlichen Verkehrsvereine in der Verbandsgemeinde Ulmen und der/die Geschäftsführer/in der GesundLand Vulkaneifel GmbH an; darüber hinaus der/die Geschäftsführer/in der Staatsbad Bad Bertrich GmbH.

Dem Schulträgerausschuss gehören als geborene Mitglieder die jeweiligen Schulleiter (in), die Elternsprecher(in) der Grundschulen in Lutzerath und Ulmen, der Realschule Plus „Vulkaneifel“ und die jeweiligen Ortsbürgermeister der Schulsitzgemeinden an.

§ 2a

Ältestenrat

(1)

Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, dem der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden angehören.

(2)

Der Ältestenrat berät den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Verbandsgemeinderates.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates

auf Ausschüsse

(1)

Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2)

Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt sowie die Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen;

2.

Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;

3.

Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;

4.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 €;

5.

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

6.

Zustimmung zur Leistung Ober- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 25.000,00 €;

7.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €.

8.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 250.000,00 €.

9.

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

10.

Niederschlagung und Erlass von Steuer- und Abgabenforderungen.

11.

Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsorenleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall.

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates über

1. den Haushaltsplan

2. die Satzungen

3. die Finanzplanung.

(3)

Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:

1.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 25.000 EUR überschreiten,

2.

die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3.

die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 15.000 EUR übersteigt, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt; ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind,

4.

die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert im Einzelfall von über 2.500 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen,

6.

die Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000 EUR,

7.

die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 250.000 EUR.

Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates

auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € je Auftrag,

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung,

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates,

5.

Stundung von Steuer- und Abgabenforderungen,

6.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

§ 5

Beigeordnete

Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder

des Verbandsgemeinderates

(1)

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absatze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 6 und 7.

(2)

Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €.

(3)

Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene/regelmäßig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge.

(4)

Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittsatzes ersetzt, dessen Höhe vom Verbandsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5)

Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(6)

Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

und des Ältestenrates

(1)

Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates und des Ältestenrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Hohe von 40,00 €.

(2)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 und Abs. 6 Satz 1 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1)

Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung, die den Betrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO um ein Drittel übersteigt. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dau er eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2)

Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3)

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge wer den auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1)

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) und

der Absätze 2 – 9.

(2)

Eine Aufwandsentschädigung erhalten der Wehrleiter, die Wehrführer und die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind sowie deren ständige Vertreter.

(3)

Der ehrenamtliche Wehrleiter der Verbandsgemeinde erhält zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung seines Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe eines Grundbetrages von monatlich 200,00 € und den Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz der FwEVO.

(4)

Die ehrenamtlichen Wehrführer und Führer mit dauernden Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen von monatlich:

- bei Einstufung in die Risikoklasse B I 50,00 €, bei Wehren mit Atemschutzausrüstung einen Zuschlag von 50 %; dies gilt auch für die Wehrführer, in deren Wehren Geräteträger innerhalb einer Alarm- und Ausrückegemeinschaft bereit gehalten werden.

- bei Einstufung in eine höhere B-Risikoklasse jeweils einen Zuschlag von 100 % auf die Einstufung der Risikoklasse B I (der Zuschlag bei Wehren mit Atemschutz wird hierbei nicht berücksichtigt).

(5)

Die Jugendfeuerwehrwarte und Bambinifeuerwehrwarte (Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 11 Abs. 4 der FwEVO.

(6)

Die allgemeinen Gerätewarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifachen Grundbetrages nach § 11 Abs. 4 der FwEVO. Für jedes am Standort vorhandene Feuerwehrkraftfahrzeug wird ein Zuschlag in Höhe der Hälfte des einfachen Grundbetrages gezahlt.

(7)

Die Atemschutzgerätewarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifachen Grundbetrages nach § 11 Abs. 4 der FwEVO. Für jedes zu betreuende Atemschutzgerät wird ein Zuschlag von einem Viertel des vorgenannten einfachen Grundbetrages bis maximal zum Höchstsatz gewährt. Damit abgegolten ist auch die Wartung der dazugehörigen Atemschutzmasken.

(8)

Der „Leiter für den Bereich Atemschutz nach der Feuerwehrdienstvorschrift 7“ erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 4 letzter Halbsatz FwEVO.

(9)

Der Feuerwehrangehörige, der die Aufgaben der Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel übernimmt, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 4 letzter Halbsatz FwEVO.

(10)

Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 10

In-Kraft-Treten

(1)

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16. Dezember 2014 in der z. Zt. gültigen Fassung außer Kraft.

56766 Ulmen, den 11.07.2024
gez. Alfred Steimers (DS)
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.