1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestags statt.
Gleichzeitig wird im Landkreis Cochem-Zell über den am 6. Januar 2025 bekannt gemachten Gegenstand des Bürgerentscheids abgestimmt. Die Abstimmungsfrage lautet: „Soll der Kreis Cochem-Zell die Möglichkeiten eines gemeinsamen Versorgungskonzeptes auf der Grundlage objektiver Analysen und unter Einbeziehung alternativer stationärer Konzepte und Pilotprojekte (Bildung von Schwerpunkten der stationären Notfallver-sorgung) prüfen und bis zum Abschluss der damit einhergehenden Untersuchungen und Verhandlungen auf eine Zwischenfinanzierung ggf. unter kommunaler Beteiligung hinwirken und die so gewonnene Zeit nutzen, um offensichtliche Unklarheiten auszuräumen?“
Das Wähler- und Stimmberechtigtenverzeichnis für die die Stadt Ulmen und die Ortsgemeinden Alflen, Auderath, Bad Bertrich, Beuren, Büchel, Filz, Gevenich, Gillenbeuren, Kliding, Lutzerath, Schmitt, Urschmitt, Wagenhausen, Weiler und Wollmerath wird in der Zeit vom Montag, 3. Februar 2025 bis Freitag, 7. Februar 2025, während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen, Bürgerbüro im Erdgeschoss, Marktplatz 1, 56766 Ulmen für Wahl- und Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahl- und Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wähler- und Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahl- oder Stimmberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Verzeichnis eingetragenen Personen über-prüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wähler- oder Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahl- oder Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wähler- und Stimmberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann bei der Bundestagswahl nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahl-schein hat. Abstimmen kann bei dem Bürgerentscheid nur, wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
2. Wer das Wähler- oder Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl/Abstimmung, spätestens am Freitag, 7. Februar 2025, bis 13:00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen (Zimmer 209, Marktplatz 1, 56766 Ulmen) Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahl- und Stimmberechtigte, die in das Wähler- und Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum Sonntag, 2. Februar 2025, eine Wahlbenachrichtigung zur Bundestagswahl und eine getrennte Abstimmungsbenachrichtigung zum Bürgerentscheid.
Wer keine Wahlbenachrichtigung oder keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahl- oder stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das betreffende Verzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahl- oder Stimmrecht nicht ausüben kann.
Wahl- oder Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Verzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein zusammen mit Briefwahlunterlagen/einen Abstimmungsschein zusammen mit Abstimmungsunter-lagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung/Abstimmungsbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 199 Mosel/Rhein-Hunsrück durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer einen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid hat, kann an der Abstimmung nur durch Briefabstimmung teilnehmen.
5. Einen Wahlschein für die Bundestagswahl erhält auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 7. Februar 2025) versäumt hat, |
| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, |
| c) | wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
6. Einen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid erhält auf Antrag
6.1. ein in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
6.2. ein nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis nach § 11 Abs. 8 der Kommunalwahlordnung (bis zum 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis nach § 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (bis zum 7. Februar 2025) versäumt hat, |
| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 8 der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist, |
| c) | wenn sein Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
7. Wahlscheine und Abstimmungsscheine können von eingetragenen Wahl- und Stimmberechtigten bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahl- und Abstimmungsraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage/Abstimmungstage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahl- oder Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein oder Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl/Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Wahl- oder Abstimmungsschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können bei der Bundestagswahl aus den unter 5.2. Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können beim Bürgerentscheid aus den unter 6.2. Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines noch bis zum Abstimmungstage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter oder Stimmberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
8. Ein Wahlberechtigter, der im Wege der Briefwahl bei der Bundestagwahl wählen will, erhält im Einzelnen folgende Unterlagen:
Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte
| - | einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl für die Bundestagswahl. |
9. Ein Stimmberechtigter, der im Wege der Briefabstimmung beim Bürgerentscheid abstimmen will, erhält im Einzelnen folgende Unterlagen:
Mit dem Abstimmungsschein erhält die oder der Stimmberechtigte
| - | einen amtlichen Stimmzettel, |
| - | einen amtlichen grünen Abstimmungsumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für den Bürgerentscheid“, |
| - | einen amtlichen mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung, an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist, versehenen hellgrünen Abstimmungsbriefumschlag mit dem Aufdruck „Abstimmungsbriefumschlag für den Bürgerentscheid“ und |
| - | ein Merkblatt für die Briefabstimmung für den Bürgerentscheid. |
10. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Entsprechendes gilt für die Abholung von Abstimmungsschein und Abstimmungsunterlagen für den Bürgerentscheid.
Wahl- oder Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahl- oder Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahl- oder Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahl- oder Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl oder Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.
Die Wählerin/Der Wähler muss
| a) | bei der Bundestagswahl den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein, |
| b) | beim Bürgerentscheid den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Abstimmungsumschlag) und dem unterschriebenen Abstimmungsschein |
so rechtzeitig an die auf dem Wahl- und Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahl- und Abstimmungstage bis 18.00 Uhr eingeht.
Wahlbriefe und Abstimmungsbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahl- und Abstimmungsbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wahlberechtigte, die durch Briefwahl an der Bundestagwahl teilnehmen, und Stimmberechtigte, die durch Briefabstimmung an dem Bürgerentscheid teilnehmen, müssen einen Wahlbrief und einen Abstimmungsbrief absenden.