Bei Festlichkeiten wie z.B. Geburtstagen, Jubiläen usw. werden häufig Feuerwerke abgebrannt.
Das Abbrennen von Feuerwerken ist in der Zeit vom 02.01. - 30.12. eines Jahres grundsätzlich verboten (§ 23 Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz).
Ein Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit vom 02.01. - 30.12. eines Jahres kann in Ausnahmefällen auf Antrag genehmigt werden. Der Antrag ist bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell -Sprengstoffbehörde-, Endertplatz 2, 56812 Cochem, zu stellen.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann durch die zuständige Stelle mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,- € geahndet werden.